Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
Cases. Mechaniken. Rechtliches. Ideen. Konzepte.

Was ist rechtlich bei einem Gewinnspiel zu beachten? Wir wissen es. Wir entwickeln bei HAPPY Marketing Solutions für unsere Kunden Lösungen, damit dein Unternehmen ein Gewinnspiel konzeptionssicher und budgetsicher umsetzt und sich dabei auf rechtskonforme Teilnahmebedingungen, Datenschutzregelungen und Werbeeinwilligungen verlassen kann. Wir beraten und begleiten dich stets bei der Gestaltung und Entwicklung des Gewinnplans und der konkreten Umsetzung des Gewinnspiels. HAPPY greift dabei auf die Erfahrung von weit über 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurück.

Wenn du ein Gewinnspiel veranstaltet, gibt es einige grundlegende Dinge, die unbedingt beachten sollten, auf die ich in diesem 1. Teil eingehe. Was ist generell bei einem Gewinnspiel zu beachten:

  1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.  Das UWG regelt das Marktverhalten der Unternehmen und entspricht daher Vorschriften, die in anderen Rechtsordnungen etwa als „Marktrecht“ oder „Recht der Geschäftspraktiken“ („trade practices law“) bezeichnet werden. 
    Das UWG schützt die Mitbewerber, die Verbraucher und die Allgemeinheit (Dreigliedrigkeit des Schutzzweckes) vor einer ungerechten Wettbewerbsverzerrung – beispielsweise durch irreführende Werbung. Das UWG wird vom europäischen Gemeinschaftsrecht maßgeblich beeinflusst. Im Einzelnen gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-  Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche. 
  2. Auch künftig können mit Gewinnspielen Werbe-Einwilligungen generiert werden. Gewinnspiel-Kopplung & DSGVO, da geht immer noch was. Denn völlig unmöglich wird die Koppelung von Teilnahme und Einwilligung in Werbung bei Gewinnspielen nämlich auch unter der DSGVO nicht. Das gilt es zu beachten bei der Gewinnspiel-Kopplung nach der DSGVO: > Zum Blogbeitrag
  3. Holen Sie ein rechtskonformes Werbeeinverständnis mit DOI (Double Opt-in). Ein Werbeeinverständnis zur Einwilligung in den Erhalt von Werbung muss sowohl datenschutzrechtlichen als auch  wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen. Das Werbeeinverständnis darf nicht zu unbestimmt sein. Je nach Art des späteren Werbemediums werden unterschiedliche Anforderungen an ein Werbeeinverständnis gestellt. Hier gilt es insbesondere die laufende Rechtsprechung zu kennen und zu beachten.
    Da die Teilnehmerdaten in der Regel zu Werbezwecken verwendet werden sollen, ist hierzu eine gesonderte Einwilligung notwendig. Die muss von den Teilnehmern explizit und aktiv ankreuzt werden. Wie das geht und was alles beachtet und dokumentiert werden muss lesen Sie hier. > Zum Blogbeitrag.
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet grundsätzlich, gewerblich mit dem Verbraucher in Kontakt treten, ohne dessen ausdrückliche Einwilligung. Allerdings muss es dem Gewinnspielveranstalter möglich sein, den Gewinner über dessen Gewinn zu informieren. Dies kann beispielsweise über eine einfache Benachrichtigung erfolgen, die allerdings auf weitergehende Informationen verzichten sollte. In diese Form der Benachrichtigung dürfte der Teilnehmer durch seine Teilnahme zumindest konkludent eingewilligt haben. HAPPY hat für dieses Problem eine generelle Lösung. Jeder Teilnehmer bekommt automatisch eineZiehungs-Info-Mail als Gewinnbenachrichtigung,sofern er sein Werbeeinverständnis gegeben hat. > Mehr Informationen
  4. Da eine Tombola– rein rechtlich gesehen – eine Sonderform der Lotterie ist, sind zwingend rechtliche und steuerrechtliche Vorgaben zu beachten, wenn Sie eine Tombola im eigentlichen Sinne veranstalten wollen. Wichtig ist z. B. die Frage, wann eine Tombola anmeldepflichtig ist. > Zum Blogbeitrag
  5. Der Veranstalter kann den Kreis der Teilnahmeberechtigten frei festlegen und auch einschränken. Üblich, aber nicht zwingend, ist ein Ausschluss der Mitarbeiter des Veranstalters, um eine Objektivität zu gewährleisten. Eine Beschränkung des Teilnehmerkreises sollte auf sachlichen Gründen beruhen und auf keinen Fall diskriminierend sein. Zulässig wäre z. B. die Beschränkung auf Teilnehmer aus einer bestimmten Branche oder auf gewerbliche Kunden.
  6. Der Veranstalter sollte bei Online-Gewinnspielen unbedingt eine Teilnahme durch Gewinnspielroboter ausschließen. Zum einen dadurch, dass in die Eingabemaske eine bestimmte Zahlen- oder Buchstabenkombination (Captcha-Code) einzugeben ist, die der Teilnehmer einer nicht oder nur schwer maschinenlesbaren Einblendung entnimmt. Das dürfte am effektivsten sein. Man kann aber auch rechtlich derartige Teilnehmer ausschließen, die von Gewinnspiel-Eintragungsdiensten kommen. 
    Das Akronym Captcha steht für „Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart”. Ins Deutsche übersetzt ist ein Captcha der Definition zufolge somit ein „vollautomatischer öffentlicher Turing-Test zur Unterscheidung von Computern und Menschen“
  7. Minderjährige dürfen grundsätzlich an einem Gewinnspiel teilnehmen, allerdings darf man dabei keine Werbeeinwilligung einholen > Zum Blogbeitrag
  8. Nach einem Urteil vom Landgericht Amberg muss ein Gewinnspiel im Print-Bereich ausreichend transparent auf etwaige Beschränkungen bei der Teilnahme hinweisen. Hierfür reicht es nicht aus, pauschal auf eine Internetseite zu verweisen. > Zum Blogbeitrag

7-teilige Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel“.

Hier auf diesem Blog findest du in der Kategorie Gewinnspiel-Rechtsprechung viele weiterführende Blogartikel insbesondere eine 7-teilige Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel“.

Weiter geht es mit Teil 2: Was ist bei einem Gewinnspiel erforderlich?

HAPPY-Datenbanken mit Gewinnspiel-Cases

60 Datenbanken mit Gewinnspiel-Cases 

Auf unserem Experten-Blog Gewinnspiel-Wissen findest du über 60 Datenbanken Für Gewinnspiel- und Promotion-Cases nach Branchen, Anlässen, Mechaniken und Gewinnplänen, die fast täglich fortgeschrieben werden. In einem Newsticker werden die neuesten Cases nach Datum sortiert gelistet > zum Newsticker. Eine Übersicht der Datenbanken findest du > hier. Zum Expertenblog Gewinnspiel-Wissen geht es > hier.

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Wichtige Urteile und allgemeine Tipps zu rechtlich relevanten Themen bei Gewinnspielen und was man alles beachten bzw. vermeiden muss.

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Hinweis

Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Berate dich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben muss. 

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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