Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
Cases. Mechaniken. Rechtliches. Ideen. Konzepte.

Inzwischen liegt das Urteil in Sachen „Traumschiffkapitän“ im Volltext vor. Der Leitsatz des BGH lautet: Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf – selbst in einem redaktionellen Kontext – nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 2223 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen. Hier können Sie das Urteil downloaden BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 207/19. Danach durfte die BamS das Gewinnspiel nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bebildern.

Gewinnspiel nicht mit ehemaligem "Traumschiffkapitän"

Die BamS hatte mit Sascha Hehn, dem ehemaligen Traumschiffkapitän, für ein Gewinnspiel geworben. Damit jedoch sei Hehn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der BGH hat nun das Urteil des OLG Köln überwiegend bestätigt. Danach durfte die BamS ihr Gewinnspiel nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bebildern. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des „Urlaubslottos“ einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat.  Das Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 207/19 liegt noch nicht vor, es gibt aber eine entsprechende Pressemeldung. (BGH Pressemitteilungen 14/2021 Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines Urlaubslottos). Das Urteil reiche ich, sobald es veröffentlicht ist, nach.

Darum ging es in dem Prozess

Der Kläger ist der Schauspieler Sacha Hehn und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie „Das Traumschiff“ den Kapitän. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung.   Am 18. Februar 2018 erschien in der Sonntagszeitung unter der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ ein Artikel zur Aktion „Urlaubslotto“. Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war.  Die Bild am Sonntag hat für das Gewinnspiel im Rahmen ihrer Aktion „Urlaubslotto“ Sascha Hehn als Traumschiff-Kapitän als „Klickköder“ benutzt.

Unterhalb des Fotos wurde das „Urlaubslotto“ erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1.000 € oder 5.000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift „So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen“ näher ausgeführt. 

So verlief die Klage

Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Danach durfte die Beklagte ihr Gewinnspiel nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bewerben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen.  Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt. Die Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos – wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen – zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt hat.  

Rechtswidrige Nutzung des Imagetransfers

Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer „Traumreise“ steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto – selbst in einem redaktionellen Kontext – schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus un die BamS darf ihr Gewinnspiel nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bebildern.

Gewinnspiel nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bebildern

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie „Das Traumschiff“ enthält, sind der Bewerbung des „Urlaubslottos“ der Beklagten funktional untergeordnet. Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie „Das Traumschiff“ hergestellt hat.  Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht. 

Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18. Februar 2018 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen. 

Fazit: Vorsicht bei der Nutzung von Prominenten und Marken

Sie sollten von der Verwendung von prominenten Personen in einem Gewinnspiel absehen, es sei denn, Sie haben mit der Person eine Vereinbarung geschlossen. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie den Gewinn eines Markenartikels so stark in den Vordergrund stellen, dass der Eindruck entstehen könnte, dass das Gewinnspiel von dieser Marke veranstaltet wird. Man liest das auch bei Gewinnspielen auf Facebook und Instagram, dass das Gewinnspiel in keiner Verbindung zu den Netzwerken steht. Im Zweifel sollten Sie sich von dem Unternehmen eine Genehmigung einhalten und vielleicht sogar als Sponsor gewinnen. 

Vorinstanz: OLG Köln – Urteil vom 10. Oktober 2019 – 15 U 39/19  
 BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 207/19
Quellen: BGH Pressemitteilung 14/2021 Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines Urlaubslottos

Rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen mit überzeugender Absicherungs-Kompetenz

Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel

Wenn Sie für Ihre Marke eine rechtskonforme Code-Promotion, ein Gewinnspiel mit Kassenbon-Upload oder ein klassisches Verlosung-Gewinnspiel veranstalten möchten, steht Ihnen die HAPPY Group mit Rat und Tat zur  Seite.  HAPPY Marketing Solutions steht für kompetente Gewinnspiel-Lösungen mit exklusiven Add-ons und Full Service. HAPPY Secure Promotions bietet seinen Kunden exzellente Absicherungslösungen mit einer Vielzahl an werthaltigen und einzigartigen Zusatzleistungen. Für mehr Informationen…

Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

Total Page Visits: 1642 - Today Page Visits: 2
Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Patrick Grünberg
06103 2053 - 705
Können wir weiterhelfen?
Buche deinen persönlichen Beratungstermin ganz bequem hier in unserem Online-Terminplaner.