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Mit  Gewinnspielen Geld verdienen ist eine super Idee, wenn es da nicht ein Gesetz gäbe. Mal folgenden Fall angenommen: Man hat einen Gebrauchtwagen, den einfach niemand für 7.000€ haben möchte. Warum dann nicht einfach eine große Tombola veranstalten, für die man Lose verkauft. Man druckt 700 oder gar mehr Lose und verkauft die für je 10€. Das Auto verlost man, wenn die gewünschte Anzahl erreicht ist.

Seit der Gründung von HAPPY erreichen uns viele Anfragen mit genau dieser oder einer ähnlichen Aufgabenstellung. Doch leider ist das so in Deutschland nicht erlaubt… Wie ich hier schon in meinem Blogartikel „Glücksspiel vs. Gewinnspiel“ und in meinem Experten-Blog unter „Machen Sie Ihr Gewinnspiel nicht zu einem Glücksspiel“ geschrieben habe, ist das gesetzlich verboten und sogar strafbar.

Mit Gewinnspielen Geld verdienen ist nicht erlaubt

Mit anderen Worten: Es darf für die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel oder an einer Tombola kein Geldeinsatz verlangt werden. Es sei denn, es handelt sich um ein staatlich genehmigtes Glücksspiel wie z. B. Lotto, Klassenlotterie oder Rubbellose, die in den Lotto-Annahmestellen verkauft werden.

Mit Gewinnspielen Geld verdienen

Ich will Ihnen hier keine Angst machen, aber die Gesetzeslage (Strafgesetzbuch) ist eindeutig:

§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. gewerbsmäßig oder
  2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Aber es gibt eine elegante, bewährte und legale Möglichkeit:

Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf dagegen ist erlaubt

Was nach der Rechtsprechung vom BGH nicht als Geldeinsatz zählt, ist der Kauf einer Ware, um erst dann am Gewinnspiel teilnehmen zu können. Darauf gehe ich in meinem Blogbeitrag Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf vom BGH seit 2010 legalisiert auf meinem Experten-Blog Gewinnspiel-Wissen näher ein.

Paradoxerweise ist also erlaubt, den Verkauf eines Produktes mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu verknüpfen. Hier kommt es im Prinzip nicht darauf an, was Sie verkaufen, sondern wie Sie es verkaufen. Das zu verkaufende Produkt muss im Vordergrund stehen und nicht die (mitgekaufte) Gewinnmöglichkeit. Hier gibt es eine große Grauzone, die eigentlich nicht gedeckelt ist. Als Produkte bieten sich Waren aller Art an, die man mit einem Produktcode bedrucken kann. Eine Wertgrenze nach unten gibt es nicht.

Die großen Bierkonzerne machen es mit ihren Kronkorken-Gewinnspielen vor. So konnte man erst kürzlich mit dem Kauf von nur einer Flasche Krombacher sagenhafte 1 Million Euro gewinnen. Das Produkt selbst kostete noch nicht einmal 1 Euro. Hier die Gewinnerstory „Krombacher Millionen Roulette: Familienvater gewinnt 1 Mio €“. Ich gehe davon aus, dass Krombacher das Gewinnspiel mit einem Ausschüttungsrisiko von rund 24 Million Euro versichert hat. Die Prämie dafür dürfte zwischen 10% und 15% das Gewinnkapitals, also zwischen 2,4 und 3,6 Millionen Euro gelegen haben, je nach erwarteter Einlösequote der Kronkorken-Codes.

HAPPY bietet seine Gewinnspiel-Lösung auch als Produktcode-Gewinnspiel an. Mit und ohne Versicherung des Gewinnausschüttungsrisikos. Oder eine Verlosung kombiniert mit Versicherung als hybrides Gewinnspiel. Wir beraten sie gerne, welche Verlosungsart für Sie optimal geeignet ist. Wir sind mit unserer integrierten Gewinnrisiko-Versicherung in der Lage, eine Chance bis zu 1 Million Euro abzusichern. Auszahlbar z. B. mit einem Sofortbetrag von 250.000 Euro und 50 Jahre jedes Jahr 15.000 Euro.

Gewinnspiele darf übrigens in Deutschland jeder durchführen, ohne dass der Veranstalter besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Außer natürlich dem Wettbewerbsgesetz (UWG) und insbesondere auch dem §661a BGB. Lesen Sie hierzu meinen Blogbeitrag „Machen Sie kein Gewinnversprechen nach § 661a BGB“.

Unter gewissen Umständen darf man auch kleine Tombolas mit Losverkauf durchführen. Die sind aber auf jeden Fall anmeldepflichtig. Mehr darüber in Kürze in einem separaten Blogbeitrag Wann ist eine Tombola anmeldepflichtig?“

In eigener Sache: Wenn Sie noch Fragen zu Gewinnspielen haben, schreiben Sie mir eine E-Mail oder besuchen Sie die Webseite von HAPPY Marketing Solutions. Als Gewinnspiel-Experten stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wenn Sie auch mal ein Gewinnspiel mit Full Service veranstalten möchten, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wie wir vorgehen, sehen Sie am besten in diesem kleinen Video

Hinweis:

Blogbeiträge Gewinnspiel-Recht
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Bitte beachten Sie: Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Denn das Rechtsberatungsgesetz verbietet Personen, die nicht dazu befugt sind, die konkrete Rechtsberatung im Einzelfall.  Deshalb kann der Blog bei einem konkreten Thema nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Für eine verbindliche, rechtliche Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
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Patrick Grünberg
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