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Der Kläger (ein Autohändler) hatte bei einem Gewinnspiel einen Gutschein für einen Weltraumflug gewonnen und diesen an die Beklagte weitergegeben. Er hatte seinen Losgewinn – einen Weltraumflug – gegen einen sieben Jahre alten Mercedes einer Frau getauscht. Vor Gericht wollte er den Deal revidieren. Aus seiner Sicht war für den Tausch des Coupons ein höherer Gegenwert vereinbart, als er mit einem sieben Jahre alten Mercedes tatsächlich bekam. Vor dem  LG Magdeburg und in 2. Instanz vor dem OLG Naumburg stritten sich die beiden sodann um den Flug ins All. Der Gebrauchtwagenhändler hatte argumentiert, das Fahrzeug habe nicht den beim Tausch vereinbarten Wert gehabt, sodass die Frau ihre Gegenleistung nicht im vollen Umfang erfüllt habe. Der Autohändler erhält Gewinncoupon für Weltraumflug nicht zurück.

Der Mann aber konnte seine Version nicht beweisen. Seine Klage wurde m LG Mannheim abgewiesen (Urt. v. 02.04.2015, Az. 2 O 1806/13). Mit seiner Klage scheiterte er nun auch in zweiter Instanz. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat die Berufung des Gebrauchtwagenhändlers, der seinen gewonnenen Weltraumflug gegen einen Gebrauchtwagen getauscht hatte, zurückgewiesen. Die OLG-Richter schlossen sich den Ausführungen des Gebrauchtwagenhändlers nicht an, wonach das LG eine unzulässige Beweiserhebung und eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Der Streit um den Gewinncoupon einer Fastfood-Kette über einen Weltraumflug ist damit beendet. (Pressemeldung zum Beschl. v. 08.01.2016, 12 U 57/15).

Der Mann hatte 2013 bei einer Fastfood-Kette einen Gewinncoupon über einen Weltraumflug gezogen, diesen jedoch kurze Zeit darauf gegen das Auto einer Kfz-Meisterin eingetauscht, einen sieben Jahre alten Mercedes. Die Frau präsentierte sich später in den Medien als strahlende Gewinnerin der Reise. Und nach der Entscheidung des OLG bleibt sie es auch. Eine Kfz-Meisterin kann sich auf einen Kurztrip in den Weltraum freuen. 

Die Frau zeigte sich nach der Urteilsverkündung erleichtert: “Ich hab’s gehofft, ich bin sehr glücklich darüber.”  Bei vorangegangenen Verhandlungstagen hatte der Kläger der Kfz-Meisterin oft lautstarke Betrugsvorwürfe gemacht. Das Medieninteresse war groß. So auch schon im Mai 2013: Die damals 49-jährige, stets sehr selbstbewusst auftretende Frau war den Medien im Mai 2013 als strahlende Gewinnerin des Fluges präsentiert worden. Sie posierte mit Helm und silberfarbenem Anzug für Fotos und sprach mit vielen Journalisten. Niemand wusste damals, dass sie gar nicht selbst den Coupon gezogen hatte.

Die Kfz-Meisterin bereitet sich nun weiter auf den Weltraumflug vor, der nach ihren Angaben für Herbst 2016 geplant ist. Die etwa einstündige Reise führt mit 3,4-facher Schallgeschwindigkeit in rund 100 Kilometer Höhe. Medizinische Tests und Eignungsprüfungen hat sie schon bestanden und auch ein erstes Training absolviert, wie sie sagte. Ein zweites Training sei geplant.

Der Richter vom Landgericht Magdeburg legte den Streitwert – also den Wert des Fluges – auf 80.000 Euro fest. “Es handelt sich um eine sehr exklusive Reise, nicht um einen Pauschalurlaub auf Mallorca.” In seiner Urteilsbegründung sagte er, vermutlich habe der Kläger von Anfang an die Absicht gehabt, den Gewinncoupon zu verwerten und nicht selbst zu fliegen. Das zeige eine SMS: “Willst du zum Mond fliegen?”, habe er seine Bekannte zu Beginn gefragt. Dass deutlich mehr als der tatsächlich getauschte sieben Jahre alte Mercedes mit rund 80.000 Kilometern Laufleistung in Rede gestanden habe, habe nicht glaubhaft nachgewiesen werden können, sagte der Richter. Der Händler hatte angegeben, es seien mehrere Wagen und Alufelgen zum Tausch vereinbart worden. Sie seien auf dem Gelände der Magdeburger Werkstatt der Frau besichtigt worden. Tatsächlich biete die Kfz-Meisterin aber gar keine fahrbereiten, werthaltigen Wagen und Alufelgen an, so die Erkenntnis des Gerichts.
Quellen: OLG Naumburg Pressemeldung zum Beschl. v. 08.01.2016, 12 U 57/15, LG Mannheim Urt. v. 02.04.2015, Az. 2 O 1806/13

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Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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