Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten, gibt es einige grundlegende Dinge, die Sie unbedingt beachten sollten, auf die ich in diesem 1. Teil eingehe. Was ist generell bei einem Gewinnspiel zu beachten:

  1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.  Das UWG regelt das Marktverhalten der Unternehmen und entspricht daher Vorschriften, die in anderen Rechtsordnungen etwa als „Marktrecht“ oder „Recht der Geschäftspraktiken“ („trade practices law“) bezeichnet werden. 
    Das UWG schützt die Mitbewerber, die Verbraucher und die Allgemeinheit (Dreigliedrigkeit des Schutzzweckes) vor einer ungerechten Wettbewerbsverzerrung – beispielsweise durch irreführende Werbung. Das UWG wird vom europäischen Gemeinschaftsrecht maßgeblich beeinflusst. Im Einzelnen gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-  Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche. 
  2. Auch künftig können mit Gewinnspielen Werbe-Einwilligungen generiert werden. Gewinnspiel-Kopplung & DSGVO, da geht immer noch was. Denn völlig unmöglich wird die Koppelung von Teilnahme und Einwilligung in Werbung bei Gewinnspielen nämlich auch unter der DSGVO nicht. Das gilt es zu beachten bei der Gewinnspiel-Kopplung nach der DSGVO: > Zum Blogbeitrag
  3. Holen Sie ein rechtskonformes Werbeeinverständnismit DOI (Double Opt-in). Ein Werbeeinverständnis zur Einwilligung in den Erhalt von Werbung muss sowohl datenschutzrechtlichen als auch  wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen. Das Werbeeinverständnis darf nicht zu unbestimmt sein. Je nach Art des späteren Werbemediums werden unterschiedliche Anforderungen an ein Werbeeinverständnis gestellt. Hier gilt es insbesondere die laufende Rechtsprechung zu kennen und zu beachten.
    Da die Teilnehmerdaten in der Regel zu Werbezwecken verwendet werden sollen, ist hierzu eine gesonderte Einwilligung notwendig. Die muss von den Teilnehmern explizit und aktiv ankreuzt werden. Wie das geht und was alles beachtet und dokumentiert werden muss lesen Sie hier. > Zum Blogbeitrag
  4. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet grundsätzlich, gewerblich mit dem Verbraucher in Kontakt treten, ohne dessen ausdrückliche Einwilligung. Allerdings muss es dem Gewinnspielveranstalter möglich sein, den Gewinner über dessen Gewinn zu informieren. Dies kann beispielsweise über eine einfache Benachrichtigung erfolgen, die allerdings auf weitergehende Informationen verzichten sollte. In diese Form der Benachrichtigung dürfte der Teilnehmer durch seine Teilnahme zumindest konkludent eingewilligt haben. HAPPY hat für dieses Problem eine generelle Lösung. Jeder Teilnehmer bekommt automatisch eineZiehungs-Info-Mail als Gewinnbenachrichtigung,sofern er sein Werbeeinverständnis gegeben hat. > Mehr Informationen
  5. Da eine Tombola– rein rechtlich gesehen – eine Sonderform der Lotterie ist, sind zwingend rechtliche und steuerrechtliche Vorgaben zu beachten, wenn Sie eine Tombola im eigentlichen Sinne veranstalten wollen. Wichtig ist z. B. die Frage, wann eine Tombola anmeldepflichtig ist. > Zum Blogbeitrag
  6. Der Veranstalter kann den Kreis der Teilnahmeberechtigten frei festlegen und auch einschränken. Üblich, aber nicht zwingend, ist ein Ausschluss der Mitarbeiter des Veranstalters, um eine Objektivität zu gewährleisten. Eine Beschränkung des Teilnehmerkreises sollte auf sachlichen Gründen beruhen und auf keinen Fall diskriminierend sein. Zulässig wäre z. B. die Beschränkung auf Teilnehmer aus einer bestimmten Branche oder auf gewerbliche Kunden.
  7. Der Veranstalter sollte bei Online-Gewinnspielen unbedingt eine Teilnahme durch Gewinnspielroboter ausschließen. Zum einen dadurch, dass in die Eingabemaske eine bestimmte Zahlen- oder Buchstabenkombination (Captcha-Code) einzugeben ist, die der Teilnehmer einer nicht oder nur schwer maschinenlesbaren Einblendung entnimmt. Das dürfte am effektivsten sein. Man kann aber auch rechtlich derartige Teilnehmer ausschließen, die von Gewinnspiel-Eintragungsdiensten kommen. 
    Das Akronym Captcha steht für „Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart”. Ins Deutsche übersetzt ist ein Captcha der Definition zufolge somit ein „vollautomatischer öffentlicher Turing-Test zur Unterscheidung von Computern und Menschen“
  8. Minderjährige dürfen grundsätzlich an einem Gewinnspiel teilnehmen, allerdings darf man dabei keine Werbeeinwilligung einholen > Zum Blogbeitrag
  9. Nach einem Urteil vom Landgericht Amberg muss ein Gewinnspiel im Print-Bereich ausreichend transparent auf etwaige Beschränkungen bei der Teilnahme hinweisen. Hierfür reicht es nicht aus, pauschal auf eine Internetseite zu verweisen. > Zum Blogbeitrag

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Im Expertenblog Gewinnspiel-Wissen finden Sie in der Kategorie Gewinnspiel-Recht viele weiterführende Blogartikel. Und hier im Blog von HAPPY Marketing Solutions finden gibt es eine ganze Serie So veranstalten Sie ein rechtskonformes Gewinnspiel

Teil 1: Was ist generell bei einem Gewinnspiel zu beachten?
Teil 2: Was ist bei einem Gewinnspiel erforderlich?
Teil 3: Was ist bei einem Gewinnspiel erlaubt?
Teil 4: Was ist bei einem Gewinnspiel nicht erlaubt oder problematisch?
Teil 5: Wie können Sie ein Gewinnspiel finanziell absichern?
Teil 6: Checkliste: Was gehört in die Teilnahmebedingungen?
Teil 7: So bekommen Sie ein rechtskonformes Werbeeinverständnis

Hier noch ein paar spezielle Empfehlungen
Urteil: Gewinnspiele mit „Wetten aufs Wetter“ erlaubt
Durch Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen sind wettbewerbswidrig
Machen Sie kein Gewinnversprechen nach § 661a BGB
Machen Sie Ihr Gewinnspiel nicht zu einem Glücksspiel
1,5 Millionen Hausverlosung für 13 Euro
Holen Sie ein rechtskonformes Werbeeinverständnis mit DOI
Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf vom BGH seit 2010 legalisiert
DSGVO: Gewinnspiel und Kopplung – Das gilt es rechtlich zu beachten
„Wasserdichte“ Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen
Kann man mit einem Gewinnspiel Geld verdienen?
Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf*
Gewinnspiel-Kopplung & DSGVO: Das gilt es zu beachten*
Glücksspiel vs. Gewinnspiel*
Kopplung von Kassenbon und Gewinnspiel

Aktueller Nachtrag: Am 28. Mai 2020 hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Cookie-Speicherung gefällt. Sobald das Urteil im Wortlaut vorliegt, werde ich berichten. Hier schon einmal ein kurzer Blogbeitrag dazu:
Lesetipp: HAPPY setzt Cookie-Richtlinien rechtssicher um

HAPPY packt es für Sie an!

Was ist generell bei einem Gewinnspiel zu beachten? Wir wissen es. Wir entwickeln bei HAPPY Marketing Solutions für unsere Kunden Lösungen, damit Ihr Unternehmen ein Gewinnspiel konzeptionssicher und budgetsicher umsetzt und sich dabei auf rechtskonforme Teilnahmebedingungen, Datenschutzregelungen und Werbeeinwilligungen verlassen kann. Wir beraten und begleiten Sie stets bei der Gestaltung und Entwicklung des Gewinnplans und der konkreten Umsetzung des Gewinnspiels. HAPPY greift dabei auf die Erfahrung von weit über 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurück. Sprechen Sie uns einfach an. HAPPY hat auch für Ihr Unternehmen eine gewinnbringende Lösung.

Die erfahrenen Gewinnspielspezialisten von HAPPY Marketing Solutions beraten Sie kompetent in allen Fragen des Gewinnspiels.* Bei der Gewinnspiel-Lösung von HAPPY Marketing Solutions können Sie sich darauf verlassen, dass alles rechtlich geprüft ist und Sie sich den Gang zu einem Anwalt in den meisten Fällen sparen können. Denn wenn Sie sich z. B. Teilnahmebedingungen formulieren lassen, sind Sie schnell EUR 1.000 und mehr los. Bei einem Rechtsanwalt käme es zudem darauf an, dass dies Kanzlei einschlägiges Know-how für Wettbewerbsrecht, insbesondere Gewinnspielrecht hat. 

Hinweis

Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. 

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Patrick Grünberg
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