Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
Cases. Mechaniken. Rechtliches. Ideen. Konzepte.

Dieser Beitrag hat zwar direkt nichts mit Gewinnspielen zu tun, da aber einige unserer Kunden davon betroffen sind, schauen wir auch mal über den Tellerrand:

Die IHK erinnert daran, dass die stillschweigende Verlängerung von Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch AGB-Klauseln seit dem 1. März nicht mehr zulässig ist.
Neue Regeln für Verbraucherverträge

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1.3.2022 geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

Die neuen Regeln gelten seit dem 1.3.2022. Für “Altverträge” (also solche Verträge, die bereits vor dem 1.3.2022 entstanden sind) bleibt es bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 1.3.2022 erfolgt – bemisst sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung von § 309 Nummer 9 BGB. Danach sind AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt, eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. 

Die Meldung der IHK zu „Neue Regeln für Verbraucherverträge“ haben wir aus einem IHK-Beitrag übernommen.
Quelle: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/recht-und-steuern-aktuell/neue-regeln-fuer-verbrauchervertraege

Rechtsprechungen und rechtliche Informationen zur Veranstaltung von Gewinnspielen finden Sie Inder Kategorie RECHTSPRECHUNG.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
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Patrick Grünberg
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