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Gewinnspiel-Marketing
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Apotheken dürfen Verbraucher nicht mit einem Gewinnspiel dazu verlocken, ein Rezept in ihrer Apotheke statt bei der Konkurrenz einzulösen. Der 1. Preis im DocMorris Gewinnspiel bei Rezepteinlösung war ein E-Bike im Wert von 2.500 Euro, der 2. bis 10. Preis eine elektrische Zahnbürste.

case_BGH-Urteil_DocMorris Gewinnspiel bei Rezepteinlösung

Der BGH sieht in der Werbeaktion der Versandapotheke DocMorris  „Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!“ eine unsachliche Beeinflussung der Kunden.  So entschied in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az. I ZR 214/18) der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris. 

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DocMorris Gewinnspiel bei Rezepteinlösung

2018 hatte das OLG Frankfurt DocMorris untersagt, so ein Gewinnspiel zu wiederholen. Die Richter sahen zwar nicht die Gefahr, dass sich jemand ein Medikament nur deshalb verschreiben lassen würde, um eine Chance auf die Preise bei einer Versandapotheke zu haben. Aber nur bei einer stationären Apotheke bestehe die Möglichkeit, z. B. über Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten beraten zu werden.

Diese Ansicht hat nun der BGH bestätigt, auch wenn ein Arzt das Arzneimittel verschrieben habe. „Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall eine zweite unaufgeforderte Beratung durch einen Apotheker entbehrlich ist.“

Vorlage an den EuGH 

Der BGH hatte den Fall “DocMorris Gewinnspiel bei Rezepteinlösung” zur Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines Rezepts an eine Versandapotheke zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Danach ist auf EU-Ebene nur die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel geregelt. Hier ging es aber um Werbung für das gesamte Sortiment einer Apotheke. Laut EuGH dürfen nationale Verbote auch weitergehend sein. Darüber hinaus sehen EuGH und BGH nicht den freien Warenverkehr beeinträchtigt. Das deutsche Verbot von Gewinnspielen bei rezeptpflichtigen Medikamenten würde nicht nur für Online-Anbieter, sondern auch für die stationären Apotheken gelten. In den wesentlichen Punkten ist DocMorris damit endgültig unterlegen.

BGH stellte dem EuGH Fragen 

Im Wesentlichen ging es darum, ob das Heilmittel-Werbegesetz auch für EU-Versender gilt. Nach § 11 HWG ist Werbung für Arzneimittel über Verlosungen oder Preisausschreiben außerhalb von Fachkreisen untersagt, wenn damit der Gebrauch von Medikamenten unzweckmäßigen oder übermäßigen gefördert werden könnte. § 7 verbietet zudem Zugaben bei der Rezepteinlösung. Der EuGH stellte fest, dass die im HWG verankerten Regelungen nicht gegen das EU-Recht verstoßen. Auf EU-Ebene sei nur die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel geregelt. Im vorliegenden Fall ging es aber um Werbung für das gesamte Sortiment einer Apotheke. Nationale Verbote im HWG sind für den EuGH aber weiterhin machbar. Der EuGH sieht auch nicht den freien Warenverkehr beeinträchtigt. Das deutsche Verbot von Gewinnspielen gelte ja nicht nur für Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken.

Der BGH griff den Faden nun das nun auf und bestätigte seine vorinstanzliche Entscheidung. Laut dem Urteil hat Doc Morris mit seinem Gewinnspiel gegen § 7 des HWG verstoßen. Die gegen Doc Morris zuvor ausgesprochene Unterlassungsklage sei damit rechtens gewesen. In der Begründung der BGH-Richter finden sich auch die während des Revisionsverfahren neu hinzu gekommenen Vorschriften: Die Große Koalition hatte mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz zwar das Rx-Boni-Verbot für EU-Versender aus dem Arzneimittelgesetz gestrichen, weil Doc Morris zuvor erfolgreich vor dem EuGH geklagt hatte. Allerdings wurde mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz zeitgleich ein neues Rx-Boni-Verbot für alle in- und ausländischen Apotheken im SGB V etabliert. Außerdem hatte der Bundestag den § 7 des HWG mit einem Verweis auf das neue Rx-Boni-Verbot im SGB V ergänzt.

Die BGH-Richter bestätigen zudem nochmals den Verstoß gegen § 11 des HWG. Demnach darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel oder andere Mittel mit Preisausschreiben und Verlosungen, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, nicht geworben werden, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document
Dokumentation: Vorlage BGH an den EuGHUrteil BGH I ZR 214/18 vom 18.11.2021

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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