Das Double-Opt-In-Verfahren (DOI) ist im Online- und E-Mail-Marketing für ein rechtskonformes Werbeeinverständnis unverzichtbar. Wie man mithilfe von DOI rechtskonforme Anmeldeprozesse implementiert, erläutern wir in diesem Blogartikel. Denn das Double-Opt-In-Verfahren (DOI) ist der Standard für rechtskonfomes Online-Marketing, ohne das Leadgenerierung zu einem sehr riskanten Spiel wird. Lesen Sie in diesem Blogbeitrag, wie man rechtskonforme Double-Opt-In-Verfahren einsetzt.
Was versteht man unter Double-Opt-In-Verfahren?
Beim Double-Opt-in-Verfahren (DOI) muss die Kontaktperson nach Übergabe ihrer Kontaktdaten ihre Einwilligung zusätzlich und explizit bestätigen. Wer schon mal an einem Gewinnspiel teilgenommen oder einen Newsletter abonniert hat, kennt das Procedere: Nach der Registrierung bekommt man eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Erst danach ist das Werbeeinverständnis rechtskonform eingeholt. Eine Einwilligung ist generell Voraussetzung für jede Speicherung und Nutzung persönlicher Daten. Trotz großer Akzeptanz verzichten immer noch viele Website-Betreiber auf das DOI-Verfahren. Das birgt diverse Risiken, insbesondere weiß man nicht wirklich, wer tatsächlich die Anfrage angestoßen hat.
Die Vorteile von rechtskonforme Double-Opt-In-Verfahren (DOI)
Gesetzeskonform: Gewinnspielteilnehmer und Newsletter-Abonnenten lassen sich am kostengünstigsten und schnellsten mit einem Webformular generieren. Hier bietet das Double-Opt-in-Verfahren die erforderliche Rechtskonformität.
Zuverlässig: Wenn während des Anmeldeprozesses Fehler gemacht werden, fallen diese dem Abonnenten sofort auf. Auch hat er die Möglichkeit, die Absenderadresse in seine Kontaktliste zu speichern, was die Zustellbarkeit signifikant erhöht.
Datenhygiene: Bestätigte Daten sind in der Regel korrekt. Roboter und Micky-Mouse-Eingaben verunreinigen damit nicht den Datenbestand.
Es gibt aber auch Nachteile von Double-Opt-In-Verfahren
Filtereffekt: Bestätigungs-E-Mails kommen nicht immer beim Anmelder an, landen im Spam oder werden vergessen.
Keine 100%-Sicherheit: Die Links in Bestätigungs-E-Mails müssen nicht immer durch den Anmelder geklickt worden sein – Virenscanner und Spamfilter folgen manchmal URLs automatisiert, um mögliche Schadsoftware zu entdecken.
Einrichtungsaufwand: Die Produktion der Bestätigungs-E-Mails und Landingpages kostet Geld. Die Technologie muss in der Lage sein, die Daten begonnener Anmeldungen eine gewisse Zeit zu speichern – und ggf. später wieder zu löschen.
Bild-Quelle: Double Opt-in
Wichtige Hinweise für das rechtskonforme Double-Opt-In-Verfahren
Führe Sie einen verlässlichen Syntax-Check der E-Mail-Adresse durch! Die wichtigsten Adress-Domains (gmx.de, web.de, gmail.com, …) kann man in einer Listbox auswählbar machen. Nur was vor dem @ steht, muss der Registrierende dann selbst eintragen.
Überprüfe Sie die Domäne per DNS Lookup!
Geben Sie dem Anmelder abschließend die Möglichkeit, seine Adresse zu überprüfen und zu korrigieren.
Wiederholen Sie die Adresse gut lesbar im Bestätigungs-Dialog!
Die Check-Mail muss absolut werbefrei sein.
Achten Sie auf eine präzise und vollständige Protokollierung aller Schritte: Datum, Uhrzeit, URL, Browser, Betriebssystem, IP-Nummer (nur mit entspr. Einverständnis des Users).
Integrieren Sie im Webformular nicht vorab aktivierte Kontrollkästchen („Checkboxen“) zu einer Einverständniserklärung
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Den Hinweis auf das Widerrufsrecht zum Werbeeinverständnis nicht vergessen
Die detaillierten Datenschutzbestimmungen verlinken. Der Datenschutz ist übrigens beim Einsatz von reCaptcha nicht umfassend gewährleistet.
Aktuelle Urteile
Soeben hat das AG Kassel eine Check-Mail nach dem DOI-Verfahren durchgewunken. Eine Check-Mail beim DOI-Verfahren ist kein unerlaubter Spam. Denn die Zusendung einer bloßen Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Prozesses (DOI-Verfahren) für den Online-Bezug eines Newsletters ist keine unerlaubte Werbezusendung und kann rechtlich nicht verfolgt werden. Das Urteil finden Sie in dem Blogartikel „Urteil AG Kassel: Check-Mail beim DOI-Verfahren ist kein unerlaubter Spam“.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Blogartikel „Download_“Urteil-22-S-8720-LG-Stendal“„. Es sollte bekannt sein, dass eine nach der Anmeldung Newsletter versendete Check-E-Mail als Aktivierungsmail keine Werbung enthalten darf. Wie weit das Werbeverbot im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens auszulegen ist, zeigt die Entscheidung vom Landgericht Stendal .
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Über den Autor
Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet. Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn du ein eigenes Gewinnspiel erstellen willst, ist HAPPY der optimale Partner für dich. Du hast noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht dir die HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.