Gewinnspiele eignen sich mehr denn je besonders gut, um potenzielle Kund:innen auf Ihr Unternehmen und Ihre Produkte aufmerksam zu machen. Sei es zur Absatzförderung oder zur Leadgenerierung. Allerdings sollte man Gewinnspiele rechtssicher gestalten, damit sie nicht angreifbar sind. Dabei sollte Ihr besonderes Augenmerk auf den Teilnahmebedingungen liegen. Bei der Kopplung von Gewinnspielen mit einem Werbeeinverständnis und/oder einem Produktkauf lauern zudem einige rechtliche Fallen.
Gewinnspiele müssen wettbewerbsrechtlich, datenschutzrechtlich und glücksspielrechtlich korrekt gestaltet sein, damit sie nicht angreifbar sind. Besonderes Augenmerk gilt den Teilnahmebedingungen: Sie müssen transparent, vollständig und leicht zugänglich sein. Bei Zielgruppen wie Kindern oder im Heilmittelbereich gelten zusätzlich deutlich strengere Anforderungen.
HAPPY stellt sicher, dass dein Gewinnspiel von Anfang an rechtssicher aufgestellt ist – aus einer Hand.
Hier im Überblick, wie du ein Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich rechtskonform ausrichten möchtest.
Was musst du bei Gewinnspielen beachten?
Es sind viele rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, wenn du für dein Unternehmen Gewinnspiele rechtssicher gestalten willst. Dies betrifft insbesondere das Wettbewerbsrecht, den Datenschutz und das Glücksspielrecht. Ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit Werbecharakter muss klar als solches erkennbar sein und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie transparent und vollständig angegeben sein.
Richtet sich ein Gewinnspiel an besonders schutzbedürftige Personen wie Kinder und Jugendliche oder wollen Sie zum Beispiel im Heilmittelbereich werben, gelten darüber hinaus weitere und wesentlich strengere Anforderungen an die Ausgestaltung eines Gewinnspiels.
Während bis 2010 die Kopplung von Gewinnspielen und Produktverkauf verboten war, ist eine Kopplung nach der aktuellen Rechtsprechung nur dann unzulässig, wenn diese nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Ein Gewinnspiel ist von keiner behördlichen Erlaubnis abhängig, während dagegen Glücksspiele in Deutschland erlaubnispflichtig sind und die Veranstaltung eines Glücksspiels ohne Erlaubnis sogar nach § 284 StGB strafbar ist. Der Unterschied besteht darin, dass bei einem Glücksspiel ein Geldeinsatz für den Erwerb einer Gewinnchance gezahlt werden muss.
Natürlich ist es auch unlauter und grob wettbewerbswidrig ein Gewinnspiel anzubieten, wenn der ausgelobte Gewinn gar nicht existiert bzw. nicht unter den Teilnehmer:innen verlost wird.
Alles umsonst, wenn es schneit
Verschenkt dagegen ein Unternehmen beispielsweise bei Eintritt einer bestimmten Bedingung den Einkauf, ist dies grundsätzlich unproblematisch, da das Entgelt für die Ware selbst und nicht für eine Gewinnchance bezahlt wurde. Die bestimmten Bedingungen können sein: Jeder 50. Einkauf, Verlosung unter allen Einkäufen, wenn es an Weihnachten schneit oder wenn Deutschland Europameister wird.
So ist zum Beispiel das Gewinnspiel eines Supermarktes, bei dem „jeder 100. Einkauf gratis“ ist, unproblematisch (Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 31/06). Auch zulässig ist das Gewinnspiel eines Möbelhändlers (Möbel Mahler), der einen Gratis-Einkauf bei Regen an einem bestimmten Tag versprach (> VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2013 – 6 S 892/12).
Der Datenschutz ist ein wichtiger Faktor
Generell gilt: Die Teilnehmer:innen müssen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Nutzung ihrer Daten informieren werden. Werden die Daten der Nutzer:innen nicht anderweitig genutzt und ausschließlich zum Zwecke und zur Durchführung des Gewinnspiels erhoben, ist dies grundsätzlich unproblematisch. Dabei sollten nur die für das Gewinnspiel erforderlichen Daten abgefragt werden (Gebot der Datensparsamkeit).
Sollen die Daten darüber hinaus auch für Werbezwecke verwendet werden, müssen die Teilnehmer:innen in diese Nutzung gesondert einwilligen. Es muss erkennbar sein, auf welche Art (E-Mail, Telefon, Postwerbung…) und für welche Geschäftszweige sowie Produkte und Dienstleistungen geworben werden soll. Sollten mehrere Unternehmen die Daten verwenden, sind diese ebenfalls anzugeben. Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist besonders hervorzuheben.
Problematisch gestaltet sich die alternativlose Koppelung von einer Gewinnspielteilnahme an die Einwilligung in Werbung, wenn also die Möglichkeit fehlt, auch ohne Einwilligung am Gewinnspiel teilzunehmen. Ob eine solche Kopplung zulässig ist, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Wir empfehlen grundsätzlich, in den Teilnahmebedingungen einen einen alternativen Teilnahmeweg (SMS, Postkarte) ohne Werbeeinwilligung anzubieten.
Was kann bei einem rechtswidrigen Gewinnspiel passieren?
Wenn du ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel veranstaltest oder Fehler beim Datenschutz und anderen Rechtsnormen machst, läufst du Gefahr, dass deine Mitbewerber dich kostenpflichtig abmahnen. Deshalb arbeite mit einem Dienstleiter wie z. B. der HAPPY Marketing Solutions AG zusammen, die z. B. für die Teilnahmebedingungen und den Datenschutz über rechtskonforme Muster verfügt und wissen, wie man unproblematisch ein Werbeeinverständnis einholt bzw. die Gewinnspielteilnahme mit einem Kauf koppelt.
Wenn du an tiefergehenden Informationen interessiert bist, wie man Gewinnspiele rechtssicher gestalten kann, empfehle ich auf dem Expertenblog Gewinnspiel-Wissen in der Kategorie „Gewinnspiel-Rechtsprechung“ eine ganze Reihe weiterführender Blogartikel. Hier im Blog von HAPPY Marketing Solutions finden gibt es sogar eine ganze Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel„
Teil-1-rechtskonform-was-ist-generell-bei-einem-Gewinnspiel-zu-beachten
Teil-2-was-ist-bei-einem-Gewinnspiel-erforderlich
Teil-3-was-ist-bei-einem-Gewinnspiel-erlaubt/
Teil-4-was-ist-bei-einem-Gewinnspiel-nicht-erlaubt-oder-zu-unterlassen/
Teil-5-wie-koennen-sie-ein-Gewinnspiel-finanziell-absichern/
Gewinnspiel-Checkliste-das-gehoert-in-die-Teilnahmebedingungen
> „So bekommst du eine rechtskonformes Werbeeinverständnis“