Der Veranstalter von einem Online-Gewinnspiel muss nicht auf Energieeffizienz hinweisen bei der Präsentation der zu gewinnenden Preise (hier: Fernseher und Waschmine) nicht auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinweisen, so ein Urteil vom OLG Hamm vom 03.02.2022 mit dem Az. 4 U 89/20.
Leitsatz
Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt.
Zum Sachverhalt
Der Kläger ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen. Die Beklagte ist ein zur Unternehmensgruppe „B 1“ gehörendes Unternehmen. Im Dezember 2018 veranstaltete die Beklagte das Weihnachts-Gewinnspiel „Bventskalender“ und veröffentlichte im Internet unter der URL „www.Bventskalender.de/1“ Informationen zu diesem Gewinnspiel. Bei dem Gewinnspiel konnten die Teilnehmer an jedem der vierundzwanzig Tage vom 01.12.2018 bis zum 24.12.2018 unterschiedliche Sachpreise gewinnen. Es gab täglich Preise zu gewinnen, u.a. auch einen Fernseher und eine Waschmaschine. Dabei waren zwar die konkrete Energieeffizienzklasse angegeben, jedoch fehle jede Information über das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen, d.h. es wurde nicht erläutert, welche Energieeffizienzklassen es generell gibt.
An jedem Gewinnspieltag zeigte die Beklagte unter der vorgenannten URL unter der Überschrift „Auf diese tollen Gewinne dürfen Sie sich freuen“ jeweils eine „Kachelansicht“ mit den zukünftigen, d.h. für die nachfolgenden Gewinnspieltage vorgesehenen Sachpreisen. Die einzelnen „Kacheln“ enthielten dabei eine Abbildung des jeweiligen Sachpreises mit einem kurzen Begleittext. Am 07.12.2018 enthielt diese „Kachelansicht“ u.a. eine – für das Berufungsverfahren vor dem Senat nicht relevante – „Kachel“ mit der Abbildung eines „C Ultra HD Smart-TV“-Fernsehgerätes sowie eine „Kachel“ mit der Abbildung einer „A Waschvollautomat“-Haushaltswaschmaschine. Neben der Abbildung der Waschmaschine und der Gerätebezeichnung „A Waschvollautomat“ enthielt die „Kachel“ noch den Schriftzug „Gesponsert von Persil“ sowie die Angabe der Energieeffizienzklasse („A+++“) dieses Waschmaschinenmodells. Sonstige Angaben zu diesem Waschmaschinenmodell – insbesondere Angaben zum Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen – enthielt die „Kachel“ nicht. Auch an anderer Stelle enthielt der Internetauftritt der Beklagten am 07.12.2018 keine weiteren Informationen zu dem hier in Rede stehenden Waschmaschinenmodell. Erst an einem späteren Tag im Dezember 2018 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetauftritt weitergehende Informationen zu dem Waschmaschinenmodell; diese weitergehenden Informationen enthielten dann auch eine Angabe zum Spektrum der Energieeffizienzklassen („Spektrum A+++ bis D“).
Zum Urteil „Online-Gewinnspiel-Veranstalter muss nicht auf Energieeffizienzklassen-Spektrum hinweisen“
Dies stufte die Klägerin zu Unrecht, als wettbewerbswidrig ein. wie das OLG Hamm nun entschied. Denn es bestünde in dieser Konstellation keine Verpflichtung, auch das Energieeffizienzklassen-Spektrum mit anzugeben, also der Online-Gewinnspiel-Veranstalter muss nicht auf Energieeffizienzklassen-Spektrum hinweisen. Es fehle hierzu schlicht die erforderliche Rechtsgrundlage: „Da die in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 angesprochene Verpflichtung von Lieferanten und Händlern, auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, erst noch der Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt bedarf, ist es nicht überzeugend, bereits unmittelbar und allein aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen herauszulesen. (…) Einschlägig für die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Sachverhaltskonstellation können allenfalls die sein. Auch aus keiner der vier Varianten in den Regelungen in Art. 4 VO (EU) 1061/2010 ergab sich am Tattag eine Verpflichtung der Beklagten zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen. Art. 4 lit. a) VO (EU) 1061/2010 regelte die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in einer Verkaufsstelle. Art. 4 lit. b) VO (EU) 1061/2010 betraf den – hier nicht vorliegenden Fall – des Angebots von Haushaltswaschmaschinen „zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf“. Art. 4 lit. d) VO (EU) 1061/2010 befasste sich mit der – hier ebenfalls nicht einschlägigen – Frage der Gestaltung von technischem Werbematerial.
Art. 4 lit. c) VO (EU) 1061/2010 befasste sich zwar mit „jeglicher Werbung“), enthielt aber nur eine Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse, nicht hingegen zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen.“ Hier können Sie das Urteil „Online-Gewinnspiel-Veranstalter muss nicht auf Energieeffizienzklassen-Spektrum hinweisen“ als PDF downloaden.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/4_U_89_20_Urteil_20220203.html
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