Verfasst von Dietmar Grünberg · ca. 2 Minuten Lesezeit
„Der Kündigungsbutton gemäß § 312k Abs. 2 BGB darf auch in Fällen, in denen zum Abschluss des später zu kündigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Login in dieses Kundenkonto zugänglich sein. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordert.“
Kurzzusammenfassung
Das OLG Nürnberg hat geurteilt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB auch dann ohne Login erreichbar sein muss, wenn zur Vertragsschließung ein Kundenkonto angelegt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Nutzung des Dienstes seinem Wesen nach ohnehin einen Login erfordert.
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So lautet das kürzlich ergangene Endurteil vom OLG Nürnberg (Download > OLG Nürnberg Endurteil v. 30.07.2024 – 3 U 2214/23). Der Kündigungsbutton auf einer Webseite muss demnach ohne vorherigen Login erreichbar sein.
Was ging dem Urteil voraus?
Der klägerische Verbraucherschutzverband ging gegen ein Nahverkehrsunternehmen vor, welches das “Deutschland-Ticket” als monatliches Abonnement über seine Website und verschiedene Apps anbot. Das Unternehmen hatte den Kündigungsbutton für das Abonnement lediglich im geschützten Kundenbereich platziert, sodass Kunden sich zunächst einloggen mussten, um die Kündigung vornehmen zu können. Die Nürnberger Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
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Das Gericht stellte klar, dass nach § 312k Abs. 2 BGB der Kündigungsbutton auf der Webseite ständig verfügbar und unmittelbar und leicht erreichbar sein muss. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, den Vertrag zu kündigen, ohne sich vorher einloggen zu müssen. Das Unternehmen argumentierte dagegen, dass ein Login erforderlich sei, um das Ticket abzurufen, was das Gericht jedoch nicht für ausreichend hielt, da die Nutzung des Dienstes kein ständiges Login erfordere. Ein solches Erfordernis stelle eine unzulässige Hürde dar und verstoße gegen den Verbraucherschutz.
„(…) vielmehr stellt sich das Erfordernis, sich zunächst in den eigenen geschützten Kundenbereich einzuloggen, als Hürde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht zumuten wollte.
Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, muss bei dem von der Beklagten etabliertem technischen Prozess zwar im Zuge der Bestellung ein Nutzerkonto angelegt werden, jedoch in der Folgezeit nicht mehr besucht werden. Die Nutzung des D.-tickets als Fahrausweis verlangt mithin nicht ein permanentes oder regelmäßiges Login.
Über den Autor
Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet. Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn du ein eigenes Gewinnspiel erstellen willst, ist HAPPY der optimale Partner für dich. Du hast noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht dir die HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.