Verfasst von Patrick Grünberg · ca. 16 Minuten Lesezeit
Eine Tombola veranstalten klingt zunächst einfach: Lose ausgeben, Gewinne bereitstellen und Gewinner ziehen. Doch rechtlich kann ein entscheidendes Detail darüber bestimmen, ob du ein normales Gewinnspiel durchführst oder dich bereits im regulierten Glücksspielrecht bewegst.
Besonders häufig entstehen Missverständnisse bei den Begriffen Tombola, Verlosung, Gewinnspiel, Preisausschreiben und Lotterie. Im Alltag werden sie teilweise synonym verwendet. Rechtlich kann ihre Ausgestaltung aber sehr unterschiedliche Folgen haben.
Die wichtigste Frage lautet deshalb nicht: „Wie nenne ich meine Aktion?“ Sondern: „Wie funktioniert meine Aktion tatsächlich?“
Kurzzusammenfassung
Eine klassische Tombola, bei der Teilnehmer gegen Bezahlung Lose kaufen und die Gewinner anschließend durch Zufall bestimmt werden, kann rechtlich eine Lotterie beziehungsweise Ausspielung und damit erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellen. Eine kostenlose Verlosung oder ein übliches Marketing-Gewinnspiel ist dagegen grundsätzlich anders zu beurteilen. Entscheidend ist jedoch nicht allein, ob irgendein Kauf stattfindet. Ein Gewinnspiel darf grundsätzlich auch an den Kauf eines Produktes gekoppelt sein. Ein Kassenbon-Gewinnspiel oder eine On-Pack-Promotion wird deshalb nicht automatisch zur Lotterie. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Mechanik, die Frage eines Entgelts für die Gewinnchance, der Zufallscharakter sowie die gesamte Ausgestaltung der Aktion. Wer eine Tombola, Verlosung oder kaufgekoppelte Promotion plant, sollte deshalb bereits vor Veröffentlichung prüfen lassen, in welche rechtliche Kategorie die Aktion tatsächlich fällt.
In diesem Leitartikel erklären wir, wann eine Tombola genehmigungspflichtig sein kann, worin sich Tombola, Gewinnspiel und Lotterie unterscheiden, welche Bedeutung der Verkauf von Losen hat und warum ein Gewinnspiel mit Produktkauf nicht automatisch zum Glücksspiel wird.
WAS IST EINE TOMBOLA?
Der Begriff Tombola stammt ursprünglich aus dem Italienischen und bezeichnet eine Verlosung. Im deutschen Sprachgebrauch versteht man darunter meistens eine Veranstaltung, bei der Lose ausgegeben oder verkauft werden und die Teilnehmer anschließend Sachpreise gewinnen können. Typische Einsatzbereiche sind:
Vereinsfeste
Weihnachtsfeiern
Betriebsfeste
Messen
Stadtfeste
Schulfeste
Wohltätigkeitsveranstaltungen
Jubiläen
Veranstaltungen von Organisationen und Verbänden
Eine typische Tombola könnte beispielsweise so funktionieren: 100 oder 1.000 Lose werden angeboten. Jeder Teilnehmer kauft ein oder mehrere Lose. Einige Losnummern gewinnen. Welche Nummer gewinnt, entscheidet der Zufall. Genau diese Kombination kann rechtlich entscheidend sein.
IST EINE TOMBOLA AUTOMATISCH GLÜCKSSPIEL?
Nein. Der Begriff „Tombola“ allein sagt rechtlich noch wenig aus. Eine Aktion kann beispielsweise als „Tombola“ beworben werden, obwohl die Lose kostenlos verteilt werden. Umgekehrt kann eine als „Gewinnspiel“ bezeichnete Aktion rechtlich problematisch sein, wenn Teilnehmer tatsächlich Geld ausschließlich für die Gewinnchance bezahlen. Deshalb muss immer die tatsächliche Mechanik betrachtet werden. Für die Einordnung als Glücksspiel sind insbesondere drei Faktoren relevant:
Entgelt für die Teilnahme beziehungsweise Gewinnchance
Chance auf einen Gewinn
Gewinnentscheidung ganz oder überwiegend durch Zufall
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann Glücksspielrecht relevant werden.
GEWINNSPIEL, TOMBOLA ODER LOTTERIE? DIE UNTERSCHIEDE AUF EINEN BLICK
Merkmal
Klassisches Marketing-Gewinnspiel
Klassische Tombola
Lotterie/ Ausspielung
Teilnahme gegen gesondertes Entgelt
normalerweise nein
häufig ja
ja
Zufall entscheidet
häufig
normalerweise
ja
Sach- oder Geldgewinn
möglich
meist Sachgewinn
möglich
Lose
nicht erforderlich
typisch
typisch möglich
Kauf eines normalen Produktes möglich
ja
nicht das typische Modell
rechtlich gesondert zu prüfen
Glücksspielrecht
normalerweise nein
möglicherweise
ja
Erlaubnis erforderlich
normalerweise nein
je nach Ausgestaltung
grundsätzlich ja
Diese Tabelle zeigt bereits: Nicht die Bezeichnung entscheidet, sondern das Geschäftsmodell hinter der Aktion.
WANN WIRD EINE TOMBOLA GENEHMIGUNGSPFLICHTIG?
Besonders kritisch wird es, wenn Teilnehmer für die Gewinnchance bezahlen müssen. Das klassische Beispiel: Du verkaufst Lose für jeweils 5 Euro. Unter allen Losen werden anschließend Sachpreise verlost. Hier bezahlt der Teilnehmer nicht primär für ein Produkt oder eine eigenständige Leistung. Er kauft vielmehr die Chance auf einen Gewinn. Dann kann eine Lotterie beziehungsweise – bei Sachpreisen – eine sogenannte Ausspielung vorliegen.
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen dürfen nicht einfach ohne Weiteres veranstaltet werden. Für ihre Durchführung gelten glücksspielrechtliche Vorschriften und gegebenenfalls landesrechtliche Erlaubnis-, Anzeige- oder Verfahrensregelungen. Gerade Veranstalter von Vereins-, Benefiz- oder Event-Tombolas sollten daher nicht davon ausgehen: „Es ist doch nur eine kleine Tombola.“Auch kleine Aktionen können rechtlichen Vorgaben unterliegen.
Gelegentlich wird angenommen: „Wir verlosen doch kein Geld, sondern nur Sachpreise – also ist das keine Lotterie.“Auch das ist zu kurz gedacht. Werden anstelle von Geld Sachwerte oder andere geldwerte Vorteile verlost, kann rechtlich eine Ausspielungvorliegen. Ob ein Auto, eine Reise, ein Fernseher, Gutscheine oder andere Sachpreise verlost werden, beseitigt deshalb nicht automatisch die glücksspielrechtliche Relevanz.
MUSS JEDE KLEINE TOMBOLA VORHER GENEHMIGT WERDEN?
Hier muss differenziert werden. Für bestimmte kleine Lotterien und Ausspielungen können vereinfachte Regelungen, Allgemeinerlaubnisse oder landesspezifische Verfahren bestehen. Welche Behörde zuständig ist und welche Voraussetzungen gelten, hängt unter anderem davon ab:
wo die Tombola stattfindet,
wer Veranstalter ist,
welchem Zweck die Veranstaltung dient,
wie hoch das Spielkapital ist,
wie viele Lose ausgegeben werden,
wie hoch der Lospreis ist,
welche Gewinne ausgelobt werden,
ob die Tombola öffentlich stattfindet,
wofür die Erlöse verwendet werden.
Deshalb gibt es keine bundesweit brauchbare Faustregel nach dem Muster: „Unter Betrag X braucht man nie eine Genehmigung.“ Vor allem Vereine, Veranstalter und gemeinnützige Organisationen sollten die für ihren Standort geltenden Regelungen prüfen.
ÖFFENTLICH ODER PRIVAT: AUCH DAS KANN WICHTIG SEIN
Eine Tombola auf einer öffentlich beworbenen Veranstaltung ist anders zu beurteilen als eine kleine private Verlosung im engsten persönlichen Kreis. Dabei sollte man allerdings nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine geschlossene Veranstaltung automatisch „privat“ im rechtlichen Sinne ist. Gerade bei:
Vereinen,
Kundenveranstaltungen,
Betriebsveranstaltungen,
Verbänden,
Messen,
Verkaufsveranstaltungen
kann die konkrete Ausgestaltung entscheidend sein. Wer Lose verkauft, sollte deshalb nicht allein mit dem Argument arbeiten: „DIE VERANSTALTUNG IST NICHT FÜR JEDEN ZUGÄNGLICH.“
KOSTENLOSE TOMBOLA: IST DAS DANN EIN GEWINNSPIEL?
Werden Lose vollständig kostenlos ausgegeben und entscheidet anschließend der Zufall über die Gewinner, fehlt regelmäßig gerade das für Glücksspiel typische Entgelt für die Gewinnchance. Die Aktion nähert sich damit dem klassischen kostenlosen Gewinnspiel beziehungsweise einer kostenlosen Verlosung an.
Beispiel: Ein Unternehmen verteilt auf einer Messe kostenlos nummerierte Karten. Am Ende des Tages werden zehn Nummern gezogen und die entsprechenden Besucher erhalten einen Gewinn. Hier wurde keine Gewinnchance verkauft. Eine solche Mechanik ist rechtlich grundsätzlich anders einzuordnen als der Verkauf eines 5-Euro-Loses.
Der wichtigste Unterschied: Entgelt für die Gewinnchance oder Kauf eines Produktes? An dieser Stelle entsteht in der Praxis die größte Verwirrung. Denn aus der Aussage „Für eine Lotterie zahlt der Teilnehmer Geld“ wird häufig die falsche Schlussfolgerung: „Ein Gewinnspiel darf niemals mit einem Kauf verbunden sein.“ Das stimmt so nicht.
EIN GEWINNSPIEL MIT KAUFPFLICHT IST NICHT AUTOMATISCH GLÜCKSSPIEL
Unternehmen dürfen Gewinnspiele grundsätzlich mit dem Kauf eines Produktes verbinden. Typische Mechaniken sind:
WARUM EIN KASSENBON-GEWINNSPIEL ETWAS ANDERES ALS EIN LOSVERKAUF IST
Der Unterschied lässt sich am besten anhand zweier Beispiele erklären.
Fall A: Losverkauf
Ein Teilnehmer bezahlt 5 Euro. Dafür erhält er ausschließlich ein Los und damit eine Gewinnchance. → Glücksspielrechtlich kritisch bzw. erlaubnispflichtig.
Fall B: Kassenbon-Gewinnspiel
Ein Kunde kauft im Supermarkt ein Produkt zum normalen Verkaufspreis. Danach lädt er den Kassenbon hoch und nimmt zusätzlich an einem Gewinnspiel teil. → Nicht allein wegen des Produktkaufs automatisch Glücksspiel.
Der Kunde erhält für sein Geld zunächst das Produkt. Die Gewinnchance ist eine zusätzliche Promotionleistung. Die konkrete Gestaltung muss trotzdem sorgfältig geprüft werden – insbesondere hinsichtlich Wettbewerbsrecht, Transparenz, Preisgestaltung, Teilnahmebedingungen und Kommunikation.
Die Abgrenzung wird allerdings problematisch, wenn ein vermeintlicher Produktkauf tatsächlich nur dazu dient, den Einsatz für die Gewinnchance zu verschleiern.
Ein extremes Beispiel: Ein normalerweise 2 Euro teures Produkt wird während der Aktion für 12 Euro verkauft und mit jedem Kauf erhält der Kunde eine Gewinnchance auf einen sehr hochwertigen Preis. Hier müsste wesentlich genauer geprüft werden, wofür der Teilnehmer wirtschaftlich tatsächlich bezahlt. Marketingverantwortliche sollten deshalb niemals versuchen, einen Losverkauf lediglich formal als Produktkauf zu tarnen.
TOMBOLA, VERLOSUNG UND PREISAUSSCHREIBEN – WAS IST DER UNTERSCHIED?
Im Marketing werden verschiedene Begriffe verwendet.
Verlosung: Bei einer Verlosung entscheidet grundsätzlich der Zufall darüber, wer gewinnt.
Beispiel: Unter allen gültigen Teilnehmern werden zehn Gewinner gezogen.
Preisausschreiben: Bei einem klassischen Preisausschreiben kann dagegen eine Leistung der Teilnehmer erforderlich sein.
Zum Beispiel:
Wissensfrage
kreative Einsendung
Foto
Text
Gestaltungsidee
Die Gewinner können dabei durch Juryentscheidung, Bewertung oder teilweise auch durch anschließende Verlosung bestimmt werden.
Tombola: Die Tombola arbeitet typischerweise mit Losen und Sachgewinnen.
Rechtlich entscheidend wird insbesondere die Frage, ob die Lose verkauft oder kostenlos ausgegeben werden.
Lotterie: Eine Lotterie ist glücksspielrechtlich relevant, wenn gegen Entgelt die Chance auf einen nach einem bestimmten Plan ermittelten Gewinn erworben wird und der Zufall entscheidet.
Werden statt Geld Sachwerte gewonnen, spricht das Glücksspielrecht von einer Ausspielung.
ENTSCHEIDUNGSBAUM: GEWINNSPIEL, TOMBOLA ODER LOTTERIE?
Mit diesen Fragen kannst du eine erste Einordnung vornehmen.
Frage 1: Muss der Teilnehmer für die Gewinnchance Geld bezahlen? Nein → Weiter zu Frage 2. Ja → Glücksspielrecht beziehungsweise Lotterie-/Ausspielungsrecht unbedingt prüfen.
Frage 2: Muss der Teilnehmer ein reguläres Produkt kaufen? Nein → Typisches kostenloses Gewinnspiel oder kostenlose Verlosung möglich. Ja → Weiter zu Frage 3.
Frage 3: Erhält der Teilnehmer das Produkt zum normalen wirtschaftlichen Gegenwert? Ja → Kaufgekoppeltes Marketing-Gewinnspiel grundsätzlich möglich; konkrete Ausgestaltung prüfen. Nein oder unklar → Rechtliche Prüfung erforderlich. Es könnte ein versteckter Einsatz für die Gewinnchance vorliegen.
Frage 4: Entscheidet der Zufall über den Gewinn? Ja → Verlosungsmechanik. Nein → Möglicherweise Wettbewerb, Preisausschreiben oder Jury-Mechanik.
Frage 5: Werden Lose gegen Geld verkauft? Ja → Sehr deutlicher Hinweis auf eine Lotterie/Ausspielung. Erlaubnispflicht prüfen.
SECHS TYPISCHE PRAXISFÄLLE
1. Kostenlose Tombola auf einer Messe
Besucher erhalten am Eingang kostenlos ein Los. Am Abend werden Gewinner gezogen.
Einordnung: grundsätzlich kostenlose Verlosung beziehungsweise Gewinnspiel; kein klassischer entgeltlicher Losverkauf.
2. Tombola auf einem Vereinsfest
Lose werden für jeweils 2 Euro verkauft. Die Gewinner erhalten Sachpreise.
Ein Unternehmen möchte ein Auto im Wert von 30.000 Euro verlosen und verkauft dafür 3.500 Lose à 10 Euro.
Einordnung: keine normale Marketing-Promotion. Glücksspiel-/Lotterierecht zwingend prüfen.
6. Kostenloses Online-Gewinnspiel
Teilnehmer füllen ein Formular aus und nehmen ohne Zahlung an einer Ziehung teil.
Einordnung: klassisches Gewinnspiel, sofern die übrigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
DIE HÄUFIGSTEN FEHLER BEI TOMBOLAS
Fehler 1: „Wir nennen es Gewinnspiel, dann ist es kein Glücksspiel.“ Falsch. Der Name der Aktion ist nicht entscheidend.
Fehler 2: „Wir verlosen nur Sachpreise.“ Auch eine Ausspielung von Sachpreisen kann glücksspielrechtlich relevant sein.
Fehler 3: „Es kostet nur einen Euro.“ Auch ein kleiner Einsatz bleibt ein Einsatz. Ob vereinfachte Regelungen greifen, muss separat geprüft werden.
Fehler 4: „Wir sind ein Verein.“ Auch Vereine müssen rechtliche Vorgaben beachten.
Fehler 5: „Es ist für einen guten Zweck.“ Ein gemeinnütziger Zweck kann für bestimmte Erlaubnisregelungen relevant sein, ersetzt aber nicht automatisch erforderliche Prüfungen.
Fehler 6: „Kaufgekoppelte Gewinnspiele sind verboten.“ Nein. Ein regulärer Produktkauf ist nicht automatisch ein Einsatz für Glücksspiel.
Fehler 7: „Teilnahmebedingungen brauchen wir bei einer kleinen Aktion nicht.“ Auch kleine Aktionen brauchen klare Regeln.
WELCHE ANGABEN SOLLTEN VOR EINER TOMBOLA GEKLÄRT WERDEN?
Bevor du eine Tombola oder vergleichbare Verlosung startest, solltest du mindestens folgende Punkte beantworten:
Wer ist Veranstalter?
Wo findet die Aktion statt?
Wer darf teilnehmen?
Ist die Teilnahme öffentlich zugänglich?
Werden Lose ausgegeben?
Werden Lose verkauft?
Wie hoch ist der Lospreis?
Wie viele Lose gibt es?
Welche Gewinne werden ausgelobt?
Welchen Gesamtwert haben die Gewinne?
Wie werden Gewinner bestimmt?
Wann erfolgt die Ziehung?
Was passiert mit nicht abgeholten Gewinnen?
Wofür werden Einnahmen verwendet?
Ist eine Behörde einzuschalten?
Welche Teilnahmebedingungen gelten?
Welche personenbezogenen Daten werden erhoben?
Wie erfolgt die Gewinnerbenachrichtigung?
Wie werden Gewinne ausgegeben oder versandt?
TEILNAHMEBEDINGUNGEN GEHÖREN AUCH BEI EINER TOMBOLA DAZU
Je komplexer die Aktion, desto wichtiger sind klare Teilnahmebedingungen. Typische Punkte sind:
Sobald Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Anschriften oder andere personenbezogene Daten erhoben werden, muss zusätzlich der Datenschutz berücksichtigt werden. Das betrifft beispielsweise:
WARUM DIE RECHTLICHE PRÜFUNG SCHON BEI DER MECHANIK BEGINNEN SOLLTE
Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, zunächst Konzept, Gestaltung, Landingpage und Kommunikation fertigzustellen und erst kurz vor dem Start die Teilnahmebedingungen erstellen zu lassen. Das ist die falsche Reihenfolge. Denn die rechtliche Einordnung hängt maßgeblich von der Mechanik ab. Schon kleine Änderungen können die Bewertung verändern:
Deshalb sollte die Frage „Ist diese Mechanik rechtlich so umsetzbar?“ ganz am Anfang der Kampagnenplanung stehen.
TOMBOLA AM POS: HÄUFIG IST EIN MARKETING-GEWINNSPIEL DIE BESSERE LÖSUNG
Unternehmen verwenden den Begriff „Tombola“ gelegentlich auch für Verkaufsförderungsaktionen im Handel. In vielen Fällen ist aber gar keine klassische Tombola erforderlich. Wer beispielsweise:
den Absatz steigern,
Händler aktivieren,
Kaufnachweise erfassen,
Produktneuheiten promoten,
Kundenkontakte gewinnen oder
Wiederkäufe fördern
möchte, kann häufig mit einer professionellen Gewinnspiel-Mechanik wesentlich zielgerichteter arbeiten. Denkbar sind beispielsweise:
WAS DROHT BEI EINER UNERLAUBTEN LOTTERIE ODER AUSSPIELUNG?
Das Thema sollte nicht unterschätzt werden. Die unerlaubte öffentliche Veranstaltung von Glücksspiel kann strafrechtliche Folgen haben. Auch für unerlaubte öffentliche Lotterien oder Ausspielungen enthält das Strafgesetzbuch eigene Vorschriften. Deshalb sollte eine möglicherweise glücksspielrechtlich relevante Mechanik nicht nach dem Prinzip „Das wird schon gehen“ gestartet werden. Insbesondere wenn:
Lose verkauft werden,
hohe Geldbeträge zusammenkommen,
hochwertige Gewinne ausgelobt werden,
die Aktion öffentlich beworben wird oder
die Veranstaltung kommerziellen Charakter hat,
sollte die rechtliche Einordnung vor dem Start verbindlich geklärt werden.
DIE HAPPY-CHECKLISTE: BEVOR DU DEINE TOMBOLA STARTEST
Mechanik
Werden Lose verwendet?
Werden sie kostenlos oder gegen Entgelt ausgegeben?
Entscheidet der Zufall?
Wird ein Produkt gekauft?
Wofür zahlt der Teilnehmer wirtschaftlich tatsächlich?
Recht
Handelt es sich um ein normales Gewinnspiel?
Könnte eine Lotterie oder Ausspielung vorliegen?
Ist eine Erlaubnis oder Anzeige erforderlich?
Welche landesrechtlichen Vorgaben gelten?
Sind Teilnahmebedingungen vorhanden?
Organisation
Sind Anzahl und Ausgabe der Lose dokumentiert?
Ist die Ziehung nachvollziehbar?
Sind Gewinne eindeutig beschrieben?
Ist die Gewinnübergabe organisiert?
Gibt es Regeln für nicht abgeholte Gewinne?
Datenschutz
Welche Teilnehmerdaten werden benötigt?
Auf welcher Grundlage werden sie verarbeitet?
Werden Daten für Werbung genutzt?
Sind Gewinnspielteilnahme und Werbeeinwilligung sauber getrennt?
FAZIT: NICHT DER NAME „TOMBOLA“ ENTSCHEIDET – SONDERN DIE MECHANIK
Eine Tombola kann ein sympathisches und aufmerksamkeitsstarkes Instrument sein. Doch gerade der klassische Losverkauf mit anschließender Zufallsziehung liegt rechtlich näher an Lotterie und Glücksspiel, als viele Veranstalter vermuten. Gleichzeitig sollte man nicht in die andere Richtung übertreiben.
Nicht jedes Gewinnspiel mit einem Produktkauf ist Glücksspiel. Kassenbon-Gewinnspiele, Aktionscodes oder andere Buy-&-Win-Promotions können zulässige und sehr wirkungsvolle Marketinginstrumente sein. Die entscheidende Frage lautet daher immer:
Bezahlt der Teilnehmer für die eigentliche Gewinnchance – oder erhält er die Gewinnchance lediglich zusätzlich zu einem normalen Produkt oder einer anderen eigenständigen Leistung?Zusammen mit der Zufallsabhängigkeit und der konkreten Ausgestaltung bildet diese Frage den Ausgangspunkt für die richtige rechtliche Einordnung.Wer hier bereits bei der Konzeption sauber trennt, vermeidet später teure Änderungen – und schafft die Grundlage für eine wirkungsvolle und rechtssicher umgesetzte Promotion.
DU PLANST EINE TOMBOLA, VERLOSUNG ODER GEWINNSPIEL-PROMOTION?
Du bist nicht sicher, ob deine geplante Aktion noch ein klassisches Gewinnspiel ist oder bereits in Richtung Lotterie beziehungsweise erlaubnispflichtige Ausspielung geht? Dann prüfe die Mechanik bevor du Lose, Landingpages, Werbemittel oder Teilnahmebedingungen produzieren lässt.
Patrick Grünberg und das Team von HAPPY Marketing Solutions unterstützen dich von der ersten Einordnung bis zur vollständigen Umsetzung deiner Gewinnspiel-Kampagne – inklusive Mechanik, Technik, Teilnahmebedingungen, Datenschutz, Gewinnerermittlung und Fulfillment.
Ist eine Tombola genehmigungspflichtig? Das hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Werden Lose gegen Entgelt verkauft und entscheidet der Zufall über Sach- oder Geldgewinne, kann eine erlaubnispflichtige Lotterie beziehungsweise Ausspielung vorliegen. Für kleinere oder gemeinnützige Veranstaltungen können besondere landesrechtliche beziehungsweise vereinfachte Regelungen bestehen.
Ist eine Tombola ein Glücksspiel? Nicht automatisch. Eine kostenlose Tombola kann rechtlich eher einem normalen Gewinnspiel beziehungsweise einer kostenlosen Verlosung entsprechen. Werden dagegen Gewinnchancen gegen Entgelt verkauft und entscheidet der Zufall, kann Glücksspielrecht einschlägig sein.
Darf ein Unternehmen Lose verkaufen? Ein Unternehmen sollte bezahlte Lose nicht einfach als normale Marketingaktion anbieten. Bei einem entgeltlichen Losverkauf mit Zufallsgewinn muss insbesondere geprüft werden, ob eine erlaubnispflichtige Lotterie oder Ausspielung vorliegt.
Darf ein Verein eine Tombola veranstalten? Grundsätzlich können Vereine Tombolas veranstalten. Bei entgeltlichen Losen können jedoch glücksspielrechtliche und landesrechtliche Anforderungen gelten. Gemeinnützigkeit allein bedeutet nicht, dass jede Tombola ohne Prüfung durchgeführt werden darf.
Muss eine Tombola kostenlos sein? Nein. Eine klassische Tombola arbeitet gerade häufig mit bezahlten Losen. Allerdings kann dadurch das Glücksspiel- beziehungsweise Lotterierecht relevant werden. Eine kostenlose Verlosung ist rechtlich anders einzuordnen.
Ist ein Gewinnspiel mit Kaufpflicht verboten? Nein. Gewinnspiele dürfen grundsätzlich an einen Produktkauf gekoppelt werden. Ein Kassenbon-Gewinnspiel oder eine On-Pack-Promotion ist nicht allein wegen des Produktkaufs Glücksspiel. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung.
Ist ein Kassenbon-Gewinnspiel eine Lotterie? Normalerweise nicht allein deshalb, weil ein Produkt gekauft werden muss. Der Kunde erhält für sein Geld das reguläre Produkt und zusätzlich eine Gewinnchance. Dennoch müssen Wettbewerbsrecht, Teilnahmebedingungen, Datenschutz und die konkrete Mechanik geprüft werden.
Macht ein Sachpreis die Tombola ungefährlich? Nein. Auch die zufallsabhängige Verlosung von Sachwerten gegen Entgelt kann als Ausspielung glücksspielrechtlich relevant sein.
Was ist der Unterschied zwischen Lotterie und Ausspielung? Vereinfacht gesagt werden bei einer Lotterie typischerweise Geldgewinne vergeben. Können Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, spricht das Glücksspielrecht von einer Ausspielung. Für die grundsätzliche regulatorische Einordnung gelten vergleichbare Anforderungen.
Brauche ich Teilnahmebedingungen für eine Tombola? Klare Regeln sind dringend zu empfehlen. Darin sollten unter anderem Veranstalter, Teilnahmeberechtigung, Losverfahren, Gewinne, Ziehung, Gewinnübergabe und gegebenenfalls Datenschutz geregelt werden.
Wo muss ich eine Tombola anmelden? Das hängt vom Bundesland, Veranstaltungsort, Umfang und Veranstalter ab. Je nach Fall können Gemeinde, Kreis, Bezirksregierung oder eine andere zuständige Glücksspielbehörde Ansprechpartner sein. Kleine Lotterien können unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachten Regelungen unterliegen.
Kann ich eine Tombola auf einer Messe veranstalten? Ja, die Mechanik muss jedoch geprüft werden. Kostenlose Lose mit anschließender Ziehung sind rechtlich anders zu bewerten als der Verkauf von Losen an Messebesucher.
Kann ich statt einer Tombola ein normales Gewinnspiel veranstalten? In vielen Marketingfällen ist das sogar sinnvoller. Kassenbon-Uploads, Aktionscodes, Online-Verlosungen oder Sofortgewinnmechaniken ermöglichen Verkaufsförderung und Kundenaktivierung, ohne einen klassischen Losverkauf zu benötigen.
Wer sollte eine Tombola rechtlich prüfen? Sobald Lose gegen Entgelt verkauft werden oder Unsicherheit über die Einordnung besteht, sollte die geplante Mechanik vor Veröffentlichung professionell geprüft werden. Bei speziellen glücksspielrechtlichen Fragestellungen kann zusätzlich die Prüfung durch eine darauf spezialisierte Kanzlei erforderlich sein.
Aktualisiert im August 2026. Die strafrechtliche Relevanz einer unerlaubten öffentlichen Glücksspielveranstaltung bzw. einer unerlaubten öffentlichen Lotterie/Ausspielung ist in §§ 284 und 287 StGB geregelt.
Über den Autor
Patrick Grünberg bringt ein Jahrzehnt Erfahrung im Bereich Marketing und Kommunikation mit. Als kreativer Kopf mit einem Auge für Trends und Technologien hat er zahlreiche erfolgreiche Kampagnen im B2B- und B2C-Marketing umgesetzt. Sein Schwerpunkt liegt auf innovativen Marketingstrategien, die Marken nachhaltig stärken und Zielgruppen begeistern.
Besonders begeistert ist Patrick von Themen wie Storytelling, Kundenbindung und dem Einsatz neuer Technologien wie KI oder Gamification im Gewinnspiel-Marketing. Seine Leidenschaft für klar verständliche und praxisnahe Inhalte spiegelt sich in jedem seiner Artikel wider. Dabei legt er großen Wert darauf, komplexe Themen so aufzubereiten, dass sie nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Seine Artikel auf dem HAPPY-Blog sollen dir nicht nur Wissen vermitteln, sondern dich auch motivieren, eigene, außergewöhnliche Wege im Marketing zu gehen.
Patrick Grünberg ist nach seinem Studium des Medien- und Kommunikationsmanagements seit Oktober bei HAPPY und seit 5 Jahren Managing Consultant. 2020 hat er mit seinem Vater und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
Kommentare
Wolfgang Wagner25. November 2023
Hallo HAPPY Team, wir sind ein kleiner Verein, e.V. und veranstalten jedes Jahr eine Tombola, um mit der Vereinskasse etwas in den Plusbereich zu kommen. Den die Beiträge decken gerade mal die jährlichen Kosten. Somit ist gewährleistet, dass wir einmal im Jahr eine interne Familienfeier veranstalten können. in der Einladung zur Tombola, laden wir auch Gäste ein, die evtl. auch noch Preise mitbringen. Die Gäste und die Mitglieder dürfen Lose für die Tombolapreise einkaufen. Sie spekulieren ja alle auf die Hauptpreise. Die Kosten ( Einkauf ) der Lose sind für Mitglieder und Gäste alle gleich ! Vor dem Verkauf der Lose, wurde von einem Vorstandmitglied gesagt, dass bei den Hauptpreisen beziehungsweise Präsentkörbe nur das Mitglied, aber nicht der Gast gewinnen kann ! Frage : Wie ist das rechtlich, wenn ein Gast mit seiner Losnummer einen Präsentkorb gewinnt und er geht leer aus ? Er bekommt auch keinen Ausgleichspreis ? Er hat ja schließlich die Losnummer bezahlt !
Dietmar Grünberg28. November 2023
Hallo zurück,unabhängig von der rechtlichen Seite würde ich das nicht so machen. Sie können nicht an alle Lose zum gleichen Preis verkaufen, dann aber einen Teil der Käufer, in Ihrem Fall die Gäste, diskriminieren und von den Hauptpreisen ausschließen. Warum sollen dann Gäste überhaupt Lose kaufen? Gerade die Aussicht auf die Hauptpreise ist der Anreiz, überhaupt Lose zu kaufen. Bzgl. der rechtlichen Seite kann ich nur schwer einschätzen, wie ein Richter das urteilen würde. Da gibt es keinen Präzedenzfall. Wenn das vorher eindeutig kommuniziert wird, könnte ich mir vorstellen, dass das durchgewunken würde, denn der Gast weiß ja, worauf er sich beim Loskauf einlässt. Es zwingt ja keiner, sondern es ist freie Entscheidung, ein Los zweiter Klasse zu kaufen. Wenn Sie unbedingt den Mitgliedern einen Vorteil bei der Verlosung geben wollen, sollten Sie sich etwas anderes einfallen lassen. Z. B. indem Mitglieder eine doppelte Chance bekommen. Oder beim Kauf von 5 Losen ein Extralos.Ich wünsche gutes Gelingen. Viele Grüße Dietmar Grünberg
Hallo HAPPY Team, wir sind ein kleiner Verein, e.V. und veranstalten jedes Jahr eine Tombola, um mit der Vereinskasse etwas in den Plusbereich zu kommen. Den die Beiträge decken gerade mal die jährlichen Kosten. Somit ist gewährleistet, dass wir einmal im Jahr eine interne Familienfeier veranstalten können. in der Einladung zur Tombola, laden wir auch Gäste ein, die evtl. auch noch Preise mitbringen. Die Gäste und die Mitglieder dürfen Lose für die Tombolapreise einkaufen. Sie spekulieren ja alle auf die Hauptpreise. Die Kosten ( Einkauf ) der Lose sind für Mitglieder und Gäste alle gleich ! Vor dem Verkauf der Lose, wurde von einem Vorstandmitglied gesagt, dass bei den Hauptpreisen beziehungsweise Präsentkörbe nur das Mitglied, aber nicht der Gast gewinnen kann ! Frage : Wie ist das rechtlich, wenn ein Gast mit seiner Losnummer einen Präsentkorb gewinnt und er geht leer aus ? Er bekommt auch keinen Ausgleichspreis ? Er hat ja schließlich die Losnummer bezahlt !
Hallo zurück,unabhängig von der rechtlichen Seite würde ich das nicht so machen. Sie können nicht an alle Lose zum gleichen Preis verkaufen, dann aber einen Teil der Käufer, in Ihrem Fall die Gäste, diskriminieren und von den Hauptpreisen ausschließen. Warum sollen dann Gäste überhaupt Lose kaufen? Gerade die Aussicht auf die Hauptpreise ist der Anreiz, überhaupt Lose zu kaufen. Bzgl. der rechtlichen Seite kann ich nur schwer einschätzen, wie ein Richter das urteilen würde. Da gibt es keinen Präzedenzfall. Wenn das vorher eindeutig kommuniziert wird, könnte ich mir vorstellen, dass das durchgewunken würde, denn der Gast weiß ja, worauf er sich beim Loskauf einlässt. Es zwingt ja keiner, sondern es ist freie Entscheidung, ein Los zweiter Klasse zu kaufen. Wenn Sie unbedingt den Mitgliedern einen Vorteil bei der Verlosung geben wollen, sollten Sie sich etwas anderes einfallen lassen. Z. B. indem Mitglieder eine doppelte Chance bekommen. Oder beim Kauf von 5 Losen ein Extralos.Ich wünsche gutes Gelingen. Viele Grüße Dietmar Grünberg