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Lotterie darf Gewinner ohne ausdrückliche Einwilligung nicht namentlich nennen 

Dieses Urteil ist auch auf Gewinner von Preisausschreiben übertragbar: Eine Lotterie darf nach einem Beschluss vom LG Köln (LG Köln_28_O_482_19_Beschluss_20191223) in ihren Werbe-Publikationen einen Gewinner nicht ohne sein ausdrückliches Einverständnis mit Vor- und Nachnamen benennen, denn hierin liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Denn der Gewinner einer Lotterie wurde mit vollem Vor- und Nachnamen genannt, obwohl vereinbart war, dass nur der Vorname angegeben werden sollte. Dagegen ging der Kläger vor und bekam Recht. Weil der Gewinner ohne ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht wurde, einigten sich die Parteien des Verfahrens zudem aufgrund der DSGVO-Verletzung in einem Vergleich ohne Mitwirken des Gerichts zur Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 8.000. Die bislang veröffentlichte gerichtliche Rechtsprechung zum DSGVO-Schadensersatz liegt deutlich unter diesem Wert.

Aus dem Urteil zur Namensnennung “Gewinner ohne ausdrückliche Einwilligung”

“Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, seine Einwilligung zu der Veröffentlichung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Nachricht über seinen Lotteriegewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt zu haben, dass die Veröffentlichung des Nachnamens davon ausgenommen wurde; dies wird in der von dem Antragsteller vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz auch seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.”

Die Entscheidung sollte Gewinnspiel-Veranstalter darin erinnern, dass die volle Nennung des Gewinner-Namens nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. Häufig findet sich in denTeilnahmebedingungen von Gewinnspiel-Veranstaltern der Hinweis, dass ein Teilnehmer pauschal in eine möglicherweise spätere Nennung einwilligt. Eine solche Klausel ist jedoch unzulässig und kann ersatzlos entfallen, da es hier an einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung der betreffenden Person fehlt.

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/28_O_482_19_Beschluss_20191223.html

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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