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GGL_Unerlaubte Glücksspiele

Das Verwaltungsgericht München bestätigte, dass als „Gewinnspiele“ bezeichnete Angebote auf der Webseite eines privaten Fernsehsenders unerlaubte Glücksspiele waren. Im Untersagungsverfahren gegen das illegale Glücksspielangebot auf einer Webseite eines großen privaten Fernsehsenders erzielte die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder(GGL) Ende März einen Erfolg. Das berichtet die GGL in einer Pressemitteilung. Das Verwaltungsgericht (VG) München bestätigte danach, dass es sich bei den als „Gewinnspiele“ bezeichneten Angeboten eines privaten Fernsehsenders um unerlaubte öffentliche Glücksspiele im Internet handelte. Die Teilnahme war kostenpflichtig möglich, die Gewinnchancen vom Zufall abhängig.

Bei dem großen privaten Fernsehsender handelt es sich um die Seven.One Entertainment Group GmbH, Medienallee 7,  D-85774 Unterföhring. Ein Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE. Diese betreibt das Portal GEWINNARENA, auf dem eine Vielzahl von Gewinnspielen veranstaltet werden, die sich jetzt wohl als unerlaubte Glücksspiele herausgestellt haben. Denn um teilzunehmen, musste man sog. Coins kaufen, die dann zur Teilnahme eingesetzt werden konnten. Einzeln für je 0,49 EUR oder in Pakete: 5 Coins für 1,99 EUR, 15 Coins für 4,99 EUR, 35 Coins für 9,99 EUR und 75 Coins für 19,99 EUR. Dazu hieß es in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen: „…Vertragsschluss, Teilnahmemöglichkeit, Teilnahme und Bezahlung. Registrierte und eingeloggte Benutzer können an den auf Gewinnarena angebotenen Gewinnspielen teilnehmen. Im Teilnahmeprozess werden verschiedene Zahlarten für die Bezahlung der Teilnahmemöglichkeit angeboten. Die Bezahlung ist mittels der im Bezahlprozess angegebenen Zahlungsmittel möglich. Für die Nutzung der verschiedenen Zahlungsmittel gelten die AGB und Datenschutzbestimmungen der jeweiligen Zahlungsdiensteanbieter. Der Nutzer hat bei jedem auf Gewinnarena angebotenen Gewinnspiel für den Erwerb der Teilnahmemöglichkeit je nach Abonnement- und Teilnahmestatus verschiedene Tarif-/Bezahlmodelle zur Auswahl:…“.( Download: GewinnArena – Die Kosten im Überblick). Die vollständigen Allgemeinen Nutzungsbedingungen der GEWINNARENA können Sie hier downloaden.

Zurück zum VG München: Auch wenn es sich bei den jeweiligen Glücksspieleinsätzen auf der Webseite des Anbieters nur um kleinere Beträge unter 50 Cent handelte, bestätigte das VG München, dass die angebotenen Spiele als Glücksspiel einzuordnen sind, für die keine staatliche Erlaubnis vorliegt. Das Gericht verwies darauf, dass der verwaltungsrechtliche Glücksspielbegriff im Glücksspielstaatsvertrag keine Erheblichkeitsschwelle für Spieleinsätze vorsieht, um dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen. Die Untersagungsverfügung wurde damit als rechtmäßig bestätigt. (Download Urteil: VG München, Urteil v. 07.02.2023 – M 27 K 22.3269). Im Urteil heißt es dazu u. a.

„Der kostenpflichtige Teil des Angebots stellt ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 dar. Denn jeder Einsatz eines „Coins“ bei einem Spiel auf der Internetseite, durch den der Teilnehmer unstreitig eine unmittelbar aus diesem Einsatz folgende und zufallsabhängige Gewinnchance erhält, stellt die Entrichtung eines Entgelts dar. Dass dabei der geldwerte Einsatz je Spiel 0,50 EUR nicht überschreitet, ist unerheblich. Das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle im Rahmen des Entgelts ist dabei nicht Voraussetzung zur Verwirklichung des Tatbestands.

Das Entgelterfordernis in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ist weder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum glücksspielrechtlichen Entgeltbegriff noch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff noch aufgrund von Gesetzgebungskompetenzen dahingehend einschränkend auszulegen, dass zur Tatbestandsverwirklichung die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle erforderlich ist. 

Darüber hinaus sprechen der Sinn und Zweck des Glückspielstaatsvertrages ebenfalls dafür, auch Kleinstbeträge nicht von dessen Anwendungsbereich auszunehmen, denn dieser ist auf eine präventive Verhinderung von Gefahren ausgerichtet und damit dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen.  Deshalb werden die öffentlichen entgeltlichen Glücksspielangebote einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt. Hierdurch kann etwa bereits im Vorfeld unterbunden werden, dass das Veranstalten des Glücksspiels den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwider läuft.“

Inzwischen hat der Anbieter das illegale Glücksspielangebot von der entsprechenden Webseite entfernt und das Angebot gesetzeskonform umgestellt. Seit dem 09.03.2023 gelten neue Allgemeine Nutzungsbedingungen von Gewinnarena, in denen der kostenpflichtige Erwerb von Coins zur Teilnahme an Gewinnspielen fehlt. Die Coins selbst gibt es jedoch noch. Hierzu liest man auf der Webseite: „Täglich Coins sichern! Du willst mehr Gewinnspielspaß? Hol‘ dir täglich neue Coins und sichere dir zusätzliche Chancen auf viele tolle Preise. Ganz einfach und kostenlos!  Entdecke unsere kostenlose Gewinnspielwelt: täglich oder stündlich mitspielen und Gewinnchance mit dem Einsatz von Coins erhöhen.“

Vorstand Benjamin Schwanke von der GGL: „Das Vorgehen der GGL zeigt Wirkung. Mit der gerichtlichen Bestätigung der Untersagung ist ein weiterer Schritt in der Bekämpfung illegalen Glücksspiels getan. Kostenpflichtige als „Gewinnspiele“ bezeichnete Spiele, sind als Glücksspiel einzuordnen, sofern die Gewinnchance vom Zufall abhängt.“

Vorstandskollege Ronald Benter ergänzt: „Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil Vorbildwirkung hat und weitere Anbieter ihre illegalen Angebote nach Aufforderung durch die GGL vom Markt nehmen.“

Quelle: Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder  

Lesen Sie hierzu auch meinen aktuellen Blogartikel „Unerlaubtes Glücksspiel – Was ist nicht erlaubt?“

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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