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Ein auch für Gewinnspiel-Veranstalter wichtiges Urteil hat nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gefällt. Aus einem Beschluss des OVG geht nämlich hervor, dass es sich bei einem Online-Spiel nur um Glücksspiel handelt, falls ein Verlust von über 10 Euro pro Stunde eintritt. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, die auf einer Internetseite Online-Spiele für Fernsehsender mit Entgelt anbietet, mit Einsätzen von 0,5 € oder monatlichen/jährlichen Abonnements. Die GGL (Gemeinsame Glücksspiel-Behörde der Länder) untersagte ihr das weitere Betreiben, da es sich angeblich um unerlaubtes Glücksspiel handeln würde. Laut OVG handle es sich hierbei aber nicht um illegales Glücksspiel. (11.03.2024, 13 B 1047/22) Ein Ordnungsgeld wegen untersagter Online-Glücksspiel-Werbung setzt nicht voraus, dass die schuldhafte Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Beantragung des Ordnungsmittels vorlag. (02.01.2024, 5 W 140/23)

Datum: 11.03.2024
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 13. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 13 B 1047/22
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, 24 L 1095/22
Schlagworte: Glücksspielrechtlicher Entgeltbegriff; Erheblichkeitsschwelle; Gleichlauf mit dem strafrechtlichen Begriff des Einsatzes i. S. d. § 284 StGB; Online-Spiele als „andere Spiele“ i. S. d. § 33d GewO
Normen: GlüStV 2021 § 3; GewO § 33h Nr. 3; GewO § 33d; StGB § 284

Leitsätze:

1.  Auch dem Entgeltbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ist eine Erheblichkeitsschwelle immanent. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang der glücksspielrechtlichen Regelung mit § 33h Nr. 3 GewO, der seinerseits auf § 284 StGB Bezug nimmt. Der Landesgesetzgeber darf den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels bei „anderen“ Spielen mit Gewinnmöglichkeit nicht weiter fassen als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB, für den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Einsatz geleistet werden muss, der nicht ganz unbeträchtlich ist.

2. „Andere“ Spiele im Sinne des § 33d GewO sind nicht nur sogenannte Geschicklichkeitsspiele, sondern u. a. auch Glücksspiele unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Entgelts, die nicht als solche im Sinne des § 284 StGB einzuordnen sind. Dabei erfasst § 33d GewO nicht nur terrestrische Spiele, sondern auch Online-Spiele.

Die Gründe für den Beschluss

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung. Sie ist eine Tochterfirma der G. GmbH und betreibt die Internetseite https://www.Q..de, auf der sie nach eigenen Angaben seit Januar 2016 diverse Gewinnspiele der Fernsehsender N. und O. anbietet. Die Gewinnspiele tragen die Namen der dazu gehörigen Fernsehsendungen wie z. B. „C.“ oder „U.“. Soweit die Teilnahme an einem Gewinnspiel seinerzeit kostenpflichtig war, fielen für die Einzelteilnahme an einem Gewinnspiel 0,50 Euro an. Daneben wurden ein Monatsabonnement mit monatlichen Kosten von 4,99 Euro sowie ein Jahrespaket zu einem Preis von 49,90 Euro, die jeweils zu einer einmaligen Teilnahme an allen dort angebotenen Gewinnspielen berechtigten, angeboten. Im Übrigen setzt die Spielteilnahme lediglich eine Registrierung unter Angabe von Benutzerdaten sowie die Eingabe eines vom Anbieter offen gelegten Kennworts voraus. Als Gewinne werden Geld- sowie Sachpreise angepriesen.

Unter dem 1. März 2022 hörte die Funktionsvorgängerin der Antragsgegnerin, das Landesverwaltungsamt B., die Antragstellerin zu der beabsichtigten Untersagung der Veranstaltung, der Vermittlung und der Unterstützung öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür an. Die Antragstellerin veranstalte und vermittle auf der Internetseite https://www.Q..de öffentliche Glückspiele im Internet, ohne Inhaberin der nach § 4 Abs. 1 und 4 des Glückspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Die Antragstellerin trug im Rahmen ihrer Anhörung im Wesentlichen vor, dass es sich bei den unter https://www.Q..de vorgehaltenen Angeboten nicht um Glücksspiele, sondern um Gewinnspiele handele, die nicht den Vorgaben des Glückspielstaatsvertrages 2021 unterfielen. Soweit für die Teilnahme an den Spielen Kosten anfielen – sei es durch die Zahlung für eine einzelne Teilnahme von 0,50 Euro oder eines Abonnementpreises –, liege darin der Höhe nach kein „erhebliches“ und damit kein glücksspielrechtlich relevantes Entgelt vor. Daneben stellten die gegenständlichen Angebote Gewinnspiele im Rundfunk bzw. in Telemedien dar, für die die Regelungen des Glücksspielstaatvertrages keine Geltung entfalten würden.

Das unter dem 30. Mai 2022 beteiligte Glücksspielkollegium der Länder (nachfolgend: Glücksspielkollegium) erteilte im Umlaufverfahren einstimmig die Zustimmung zu der beabsichtigten Untersagungsverfügung.

Diese hatte nun nach dem Beschluss vom OVG letztendlich keinen Erfolg. Hier kannst du das vollständige Urteil vom Oberverwaltungsgericht Münster, 13 B 1047/22 herunterladen.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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