Unverlangte E-Mail-Werbung

Aus einer (indirekten) Vernetzung bzw. einem Kontakt auf einer Social-Media-Plattform kann – ohne Weiteres – keine ausdrückliche Einwilligung in E-Mail-Werbung abgeleitet werden

Ein einfacher LinkedIn-Kontakt begründet nämlich nicht das Recht, dem anderen ungefragt Werbe-Mails zu schicken, so das  AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – Az.: 23 C 120/25.

DAS GING DEM STREITFALL VORAUS

Der Geschäftsführer der klägerischen GmbH und der Beklagte, ein IT-Dienstleister, waren auf LinkedIn miteinander vernetzt. Im April und Mai 2025 schickte der Beklagte zwei Werbe-E-Mails an die GmbH. Eine Zustimmung für den Empfang hatte die Firma zuvor nicht erteilt. Die Klägerin forderte daraufhin Unterlassung und die Erstattung der Anwaltskosten.

DAS AG DÜSSELDORF GAB DER KLAGE STATT.

Der Versand von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Zustimmung sei rechtswidrig. Eine Vernetzung auf LinkedIn oder einer anderen sozialen Plattform stelle keine ausreichende Grundlage dar, um elektronische Nachrichten übermitteln zu dürfen. Eine solche Werbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar und verletze den geschäftlichen Betrieb der Klägerin.

Aus einer (indirekten) Vernetzung bzw. einem Kontakt auf einer Social-Media-Plattform bzw. in einem Business-Netzwerk wie LinkedIn kann – ohne Weiteres – keine ausdrückliche Einwilligung in E-Mail-Werbung abgeleitet werden. Auch die Nutzung einer öffentlich einsehbaren geschäftlichen E-Mail-Adresse allein bedeute nicht, dass Werbung erlaubt sei.

Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12MIR 2013, Dok. 073 – Empfehlungs-E-Mail).

Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern, stellt Werbung dar.

EINE AUSDRÜCKLICHE EINWILLIGUNG LIEGT NICHT VOR.

Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250).

Bei einem Anspruch auf Unterlassen des Zusendens von Werbe-Emails bemisst sich der Streitwert anhand des Interesses des Klägers, nicht von Werbe-Emails belästigt zu werden und kann mit EUR 3.500 angemessen festgesetzt sein. Die Kontaktaufnahme auf einer beruflich genutzten E-Mail-Adresse stellt eine nicht unwesentliche Belästigung des Geschäftsbetriebs dar (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2025 – 230 C 288/24, OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 – 4 U 168/24MIR 2024, Dok. 069).

Hier das Urteil zum Download: AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – Az.: 23 C 120/25

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Unverlangte E-Mail-Werbung

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Patrick Grünberg von HAPPY
Über den Autor

Patrick Grünberg bringt ein Jahrzehnt Erfahrung im Bereich Marketing und Kommunikation mit. Als kreativer Kopf mit einem Auge für Trends und Technologien hat er zahlreiche erfolgreiche Kampagnen im B2B- und B2C-Marketing umgesetzt. Sein Schwerpunkt liegt auf innovativen Marketingstrategien, die Marken nachhaltig stärken und Zielgruppen begeistern.

Besonders begeistert ist Patrick von Themen wie Storytelling, Kundenbindung und dem Einsatz neuer Technologien wie KI oder Gamification im Gewinnspiel-Marketing. Seine Leidenschaft für klar verständliche und praxisnahe Inhalte spiegelt sich in jedem seiner Artikel wider. Dabei legt er großen Wert darauf, komplexe Themen so aufzubereiten, dass sie nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Seine Artikel auf dem HAPPY-Blog sollen dir nicht nur Wissen vermitteln, sondern dich auch motivieren, eigene, außergewöhnliche Wege im Marketing zu gehen.

Patrick Grünberg ist nach seinem Studium des Medien- und Kommunikationsmanagements seit Oktober bei HAPPY und seit 5 Jahren Managing Consultant. 2020 hat er mit seinem Vater und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.

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