Aus einer (indirekten) Vernetzung bzw. einem Kontakt auf einer Social-Media-Plattform kann – ohne Weiteres – keine ausdrückliche Einwilligung in E-Mail-Werbung abgeleitet werden
Ein einfacher LinkedIn-Kontakt begründet nämlich nicht das Recht, dem anderen ungefragt Werbe-Mails zu schicken, so das AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – Az.: 23 C 120/25.
DAS GING DEM STREITFALL VORAUS
Der Geschäftsführer der klägerischen GmbH und der Beklagte, ein IT-Dienstleister, waren auf LinkedIn miteinander vernetzt. Im April und Mai 2025 schickte der Beklagte zwei Werbe-E-Mails an die GmbH. Eine Zustimmung für den Empfang hatte die Firma zuvor nicht erteilt. Die Klägerin forderte daraufhin Unterlassung und die Erstattung der Anwaltskosten.
DAS AG DÜSSELDORF GAB DER KLAGE STATT.
Der Versand von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Zustimmung sei rechtswidrig. Eine Vernetzung auf LinkedIn oder einer anderen sozialen Plattform stelle keine ausreichende Grundlage dar, um elektronische Nachrichten übermitteln zu dürfen. Eine solche Werbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar und verletze den geschäftlichen Betrieb der Klägerin.
Aus einer (indirekten) Vernetzung bzw. einem Kontakt auf einer Social-Media-Plattform bzw. in einem Business-Netzwerk wie LinkedIn kann – ohne Weiteres – keine ausdrückliche Einwilligung in E-Mail-Werbung abgeleitet werden. Auch die Nutzung einer öffentlich einsehbaren geschäftlichen E-Mail-Adresse allein bedeute nicht, dass Werbung erlaubt sei.
Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12; MIR 2013, Dok. 073 – Empfehlungs-E-Mail).
Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern, stellt Werbung dar.
EINE AUSDRÜCKLICHE EINWILLIGUNG LIEGT NICHT VOR.
Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250).
Bei einem Anspruch auf Unterlassen des Zusendens von Werbe-Emails bemisst sich der Streitwert anhand des Interesses des Klägers, nicht von Werbe-Emails belästigt zu werden und kann mit EUR 3.500 angemessen festgesetzt sein. Die Kontaktaufnahme auf einer beruflich genutzten E-Mail-Adresse stellt eine nicht unwesentliche Belästigung des Geschäftsbetriebs dar (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2025 – 230 C 288/24, OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 – 4 U 168/24, MIR 2024, Dok. 069).
Hier das Urteil zum Download: AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – Az.: 23 C 120/25
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