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Werbung mit Gratis-Gewinnspiel

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit Gratis-Gewinnspiel das Glücksspiel-Verbot berühren kann. Es folgte die rechtmäßige Untersagung mittelbarer Werbung für unerlaubte Glücksspiele im Fernsehen (Beschluss vom 21.08.2018, 10 CS 18.1211). Fernsehwerbespots für ein Gratisgewinnspiel im Programm privater Fernsehveranstalter können mittelbare Werbung für ein unerlaubtes Internet-Glücksspielangebot eines Glücksspielanbieters darstellen und folglich gegen das Fernsehwerbeverbot des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV verstoßen.

Die Antragstellerin ist eine juristische Person mit Sitz in Gibraltar .Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagungsanordnung des Antragsgegners, in Bayern für das Angebot der Antragstellerin unter der Internetadresse https. … … im Fernsehen zu werben. Es wurden im Fernsehen bei privaten TV-Sendern Werbespots für … gesendet. Die Werbespots zeigen eine Protestgruppe, die sich für die freie Lotteriewahl einsetzt. Geworben wird mit einem kostenlosen Tipp für einen der größten Lotterien der Welt mit den Werbeslogans: „Gewinne mit  … die größten Jackpots der Welt“. „Jetzt ganz bequem mobil und online bei  … tippen.“ „Gewinne mit … den Euro Jackpot.“

Gegenüber der Firma  … Limited untersagte die Regierung 12… mit Bescheid vom 23. Februar 2016 unerlaubtes öffentliches Glücksspiel über das Internet in Bayern zu vermitteln sowie in Bayern hierfür zu werben. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3.05.2018 gegen die Untersagung des Beklagten vom 11.04.2018 anzuordnen, und regte an, auf den Antragsgegner dahingehend einzuwirken, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Anträge von Vollziehungsmaßnahmen absehe. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Die angefochtene Untersagungsanordnung und auch die Zwangsgeldandrohung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV und Art. 21a Satz 1 VwZVG). Der Antrag ist aber unbegründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und kann daher die Antragstellerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wird daher voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dem vom Antragsgegner verfolgten öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahmen kommt der Vorrang zu.

Die Klägerin beantragte in ihrer Klage, den Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 11.04.2018 aufzuheben. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet.  Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren sub- jektiven Rechten. Die Vorträge der beiden Parteien und die Urteilsbegründung können Sie dem Urteil der 5. Kammer vom 15. Mai 2019 VGH RO 5 K 18.672 entnehmen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10 CS 18.1211, 21.08.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss v. 30.05.2018 – Az.: RO 5 S 18.681

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
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