Auf der Website Boosting #81, dem führenden Magazin für SEO, SEM, Usability und E-Commerce, gibt es einen Interessanten Aufsatz über „Newsletter ohne Einwílligung“ von RA Dr. Bahr zum Download.

Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht!

In der täglichen Anwaltspraxis von Dr. Bahr zeigt sich, dass viele Mandanten immer noch nicht die Möglichkeit kennen, einen Newsletter auch ohne Einwilligung zu versenden. Selbst wenn seine Mandanten davon schon einmal etwas gehört hatten, zeigt sich schnell, dass er einzelne wichtige Details nicht kennt und dabei schnell in ein juristisches Fettnäpfchen treten kann. Der Artikel „Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht!“ beleuchtet daher noch einmal die Möglichkeiten im Online-Marketing, auch ohne Zustimmung des Empfängers Werbung per Newsletter zu versenden.

Es gibt den Grundsatz im Online-Marketing: Du darfst einen Newsletter nur dann verschicken, wenn du ein Opt-in hast! Wann darfst du einen Newsletter auch dann verschicken, wenn du kein Opt-in hast? Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die nur einen beschränkten Anwendungsbereich hat. Man darf also nicht einfach die Ausnahme zur Regel machen und auf den Grundsatz verzichten. Die Praxis zeigt, dass die Ausnahmeregelung eine interessante Möglichkeit bietet. Wie diese Ausnahmeregel aussieht und was du dabei beachten musst, liest du in dem Aufsatz von Dr. Bahr „Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht!“ Nachfolgend in Kürze die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten von § 7 Abs.3 UWG 

Voraussetzungen: 

a) elektronische Adresse im Rahmen eines Verkaufs erhalten 
b) Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Ersterhebung und bei jeder weiteren Nutzung 
c) kein Widerspruch des Kunden 

Erlaubt ist dann: 

a) Zusendung von Werbung per E-Mail, SMS, MMS und App-Nachrichten ohne Einwilligung 
b) es dürfen nur eigene Produkte beworben werden 

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*Über RA Dr. Bahr

Dr. Bahr ist Rechtsanwalt in Hamburg und auf das Recht der Neuen Medien und den gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Neben der reinen juristischen Qualifikation besitzt er ausgezeichnete Kenntnisse im Soft- und Hardware-Bereich. Unter Law-Podcasting.de betreibt er seit 2006 einen eigenen Podcast und unter Law-Vodcast.de einen Video-Vodcast.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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Patrick Grünberg
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