Auf der Website Boosting #81, dem führenden Magazin für SEO, SEM, Usability und E-Commerce, gibt es einen Interessanten Aufsatz über „Newsletter ohne Einwílligung“ von RA Dr. Bahr zum Download.
Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht!
In der täglichen Anwaltspraxis von Dr. Bahr zeigt sich, dass viele Mandanten immer noch nicht die Möglichkeit kennen, einen Newsletter auch ohne Einwilligung zu versenden. Selbst wenn seine Mandanten davon schon einmal etwas gehört hatten, zeigt sich schnell, dass er einzelne wichtige Details nicht kennt und dabei schnell in ein juristisches Fettnäpfchen treten kann. Der Artikel „Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht!“ beleuchtet daher noch einmal die Möglichkeiten im Online-Marketing, auch ohne Zustimmung des Empfängers Werbung per Newsletter zu versenden.
Es gibt den Grundsatz im Online-Marketing: Du darfst einen Newsletter nur dann verschicken, wenn du ein Opt-in hast! Wann darfst du einen Newsletter auch dann verschicken, wenn du kein Opt-in hast? Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die nur einen beschränkten Anwendungsbereich hat. Man darf also nicht einfach die Ausnahme zur Regel machen und auf den Grundsatz verzichten. Die Praxis zeigt, dass die Ausnahmeregelung eine interessante Möglichkeit bietet. Wie diese Ausnahmeregel aussieht und was du dabei beachten musst, liest du in dem Aufsatz von Dr. Bahr „Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht!“ Nachfolgend in Kürze die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten von § 7 Abs.3 UWG
Voraussetzungen:
a) elektronische Adresse im Rahmen eines Verkaufs erhalten
b) Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Ersterhebung und bei jeder weiteren Nutzung
c) kein Widerspruch des Kunden
Erlaubt ist dann:
a) Zusendung von Werbung per E-Mail, SMS, MMS und App-Nachrichten ohne Einwilligung
b) es dürfen nur eigene Produkte beworben werden
Dr. Bahr ist seit Jahrzehnten erfolgreich in Sachen Gewinnspiele und Glücksspiel unterwegs. Hier geht es zur Kanzlei von Dr. Bahr.*
Wie Werbeerlaubnisse rechtskonform mit einem Gewinnspiel eingeholt werden können, zeigt unser Blogartikel „So bekommst du ein rechtskonformes Werbeeinverständnis“, damit du mit HAPPY immer auf Nummer sicher gehst: Rechtskonforme Werbeeinverständisse, rechtkonforme Kopplungen im einem Kauf, rechtkonforme Teilnahmebedingungen und rechtskonforme Datenschutzbestimmungen (DSGVO). Darüber hinaus haben wir alle Rechtsprechungen zu Gewinnspielen auf dem Schirm.
Die erfahrenen Gewinnspielspezialisten von HAPPY Marketing Solutions beraten dich kompetent in allen Fragen des Gewinnspiels, wenn es um individuelle und rechtskonforme Gewinnspiel-Kampagnen geht. Denn bei der Gewinnspiel-Lösung von HAPPY kannst du dich darauf verlassen, dass alles rechtlich geprüft ist. Damit kannst du dir den Gang zu einem Anwalt in der Regel sparen. Newsletter ohne Einwilligung geht in Ausnahmefällen, dennoch raten wir, damit nichts schief geht, generell eine rechtskonforme Werbeerlaubnis einzuholen.
Sprich uns einfach unverbindlich an, wenn du eine rechtskonforme Gewinnspiel-Kampagne veranstalten möchtest. HAPPY hat auch für dein Unternehmen eine gewinnbringende Lösung. Am besten gleich Kontakt mit Patrick Grünberg aufnehmen: Telefon +49 6103 2053 705 oder E-Mail an p.gruenberg@happysolutions.de. Nutze die unverbindliche Erstberatung von Patrick Grünberg. Buche gleich einen Termin mit Patrick > zur Terminbuchung in seinem Kalender.
*Über RA Dr. Bahr
Dr. Bahr ist Rechtsanwalt in Hamburg und auf das Recht der Neuen Medien und den gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Neben der reinen juristischen Qualifikation besitzt er ausgezeichnete Kenntnisse im Soft- und Hardware-Bereich. Unter Law-Podcasting.de betreibt er seit 2006 einen eigenen Podcast und unter Law-Vodcast.de einen Video-Vodcast.
Total Page Visits: 90 - Today Page Visits: 1