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Aktion der Postbank zur EM 2004 nicht wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen darf. Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat geurteilt, dass eine Bank die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen darf (Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 57/05). Eine Verknüpfung einer Kapitalanlage mit einer Wette wurde damit für zulässig erklärt. (BGH Urteil vom 19. April 2007 I ZR 57/05.)

Leitsätze des Gerichts (UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6)
a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe “bis zu 150 % Zinsbonus” in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150 % pro anno verzinst.
b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.
c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.

“Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalelf setzen!”

Im Juni 2004 hatte die Postbank kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal unter der Überschrift “Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalelf setzen!” für eine Festgeldanlage geworben, bei der neben einer garantierten Basisverzinsung ein zusätzlicher Zinsbonus “von bis zu 150 %” erzielt werden konnte. Der garantierte Basiszinssatz – je nach Höhe der Anlage zwischen 1,3 und 1,5 % – sollte sich bei Erreichen des Viertelfinales um 25 %, des Halbfinales um 50 %, des Finales um 75 % und im Falle des Titelgewinns um 150 % erhöhen. Wäre die deutsche Mannschaft Europameister geworden, hätte der Zinssatz bei einer Anlage von 50.000 € also 3,75 % betragen. Tatsächlich schied die deutsche Mannschaft jedoch schon in der Vorrunde aus.

Ein Wettbewerbsverband hatte dies beanstandet, weil die Postbank für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel werbe. Nach §§ 3, 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Er hat entschieden, dass es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handelte. das Ergebnis eines Fußballturniers darf also die Zinshöhe bestimmen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde, und setze daher ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Bank den Kunden, die eine bestimmte Geldanlage wählten, die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspreche. Anders verhalte es sich, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimme das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung, fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung. Der Bundesgerichtshof hat in der beanstandeten Werbung auch keine nach § 4 Nr. 1 UWG verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen.

Quelle: Pressemitteilung BGH
Vorinstanzen: Landgericht Bonn, Urteil vom 16.09.2004 [Aktenzeichen: 14 O 107/04], Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.03.2005 [Aktenzeichen: 6 U 197/04]
Volltext des Urteils: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007 [Aktenzeichen: I ZR 57/05] (Download)

In einer ähnlichen Sache VGH: Gewinnspiele mit „Wetten aufs Wetter“ sind erlaubt hatte der BGH wenig später ein ebenso gewinnspielfreundliches Urteil gefällt. Inzwischen ist diese Rechtsprechung durch weitere Urteile und ein neues UWG in 2015 überholt. Allerdings dient es als Anregung, wie man die rechtlichen Möglichkeiten bei der Kopplung von Dienstleistungsangebot und Gewinnspiel koppeln kann. Welche Möglichkeiten sich in Verbindung mit Wetten auf Sport- und Wetterereignisse ergeben und wie man die budgetfreundlich absichern kann, weiß unsere Schwesterfirma HAPPY Secure Promotions.

Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
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