Der BGH hat die Verurteilung eines Veranstalters einer Hausverlosung im Internet nicht wegen der Veranstaltung einer strafbaren Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels, sondern wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestätigt. Hier der Beschluss > Download „Beschluss_BGH_Hausverlosung_1-StR-52910“vom Urteil „Eine Hausverlosung im Internet ist als Betrug strafbar“.
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten mit Urteil vom 29. März 2010 (Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.03.2010 – Az.: 5 KLs 382 Js 35199/09) wegen unerlaubter Ausspielung eines Glücksspiels in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tatHausverlosung im Interneteinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Leitsatz::Bei der Online-Hausverlosung „winyourhome.de“, bei der die Teilnehmer im Wege eines Quiz ermittelt und dann per Losziehung an der Teilnahme zugewiesen werden, überwiegt das glücksspielrechtliche Element. In diesem Fall macht sich der Anbieter dieser Internet-Hausverlosung strafbar, da es sich um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anbieter im Vorfeld entgegen anwaltlichen Rates und entgegen der Anweisung der zuständigen Behörde gehandelt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 € entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ handele, das nach den „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert sei.
Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als „unklar“ eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde.
Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 €) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig.
Quelle: Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 068/2011 vom 26.04.2011
Zum ursprünglichen Strafurteil des LG München I gibt es eine Einschätzung von Prof. Dr. Marc Liesching, (Professor für Medienrecht und Medientheorie), veröffentlicht am 22.06.2010: Sind Hausverloser „gewerbsmäßige Betrüger mit hoher krimineller Energie“? –
Dass der Münchner Hausverloser im Strafverfahren vor dem Landgericht München I aufgrund der Veranstaltung einer unerlaubten Ausspielung verurteilt worden ist (Urteil vom 29.03.2010; Az.: 5 KLs 382 Js 35199/09), mutet angesichts der ursprünglichen Ausgestaltung des Spielkonzeptes und der restriktiven Rechtslage in Deutschland wenig überraschend an. Dies muss selbst dann gelten, wenn der Veranstalter – wie hier – auf eine behördliche Untersagung unverzüglich reagiert und daraufhin sein Spielkonzept in ein legales „Quiz-Gewinnspiel“ umgestaltet, um allen Teilnehmern die Gewinnchance auf sein Haus zu erhalten. Weiterlesen…
Quelle: https://community.beck.de/2010/06/22/sind-hausverloser-gewerbsmaessige-betrueger-mit-hoher-krimineller-energie-zum-strafurteil-des-lg-muenchen-i
Rechtlicher Hinweis zur Hausverlosung im Internet
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