Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine ausländische Versandapotheke in Deutschland ein Gewinnspiel veranstalten darf, bei dem die Teilnahme daran an die Einreichung eines Rezept für ein verschreibungswichtiges Arzneimittel gekoppelt ist. Dahinter steht die Befürchtung des Vorschubleistens einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln. Im Beschluss (BGH, Beschluss v. 20.02.2020 – Az.: I ZR 214/18) heißt es

„Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG L 311 vom 28. November 2001, S. 67 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241), folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?“

Gewinnspiel einer Versandapotheke

Die Beklagte war eine niederländische Versandapotheke und warb deutschlandweit mit einem Flyer für ein Gewinnspiel mit dem als Hauptpreis ein Gutschein für ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500,- EUR und als zweiter bis zehnter Preis jeweils eine elektrische Zahnbürste ausgelobt wurden. Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und ging gerichtlich gegen das Gewinnspiel vor.

Der Rechtsstreit erreichte schließlich den BGH, nachdem das OLG Frankfurt a. M. entschieden hatte „Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem nur teilnehmen kann, wer auch ein Rezept einlöst“  (OLG Frankfurt_a. M., Urteil v. 26.07.2018 – Gewinnspiel-Urteil_OLG Frankfurt Az.- 6 U 112/17). Der BGH legte nun die Frage der Rechtmäßigkeit dem EuGH vor. 

Quellen
BGH, Beschluss v. 20.02.2020 – Az.: I ZR 214/18
OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.07.2018 – Gewinnspiel-Urteil_OLG Frankfurt Az.- 6 U 112/17

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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