Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
Cases. Mechaniken. Rechtliches. Ideen. Konzepte.

In einem Urteil kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass in einer Fernsehwerbung zu einem Gewinnspiel der Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ als Information zu den Teilnahmebedigungen ausreichend ist (Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07). Es liegt darin kein Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG (alte Gesetzesfassung) vor, wonach ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden. 

Leitsatz des Urteils

Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG (alte Gesetzesfassung) ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar. Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.

Der BGH führt aus, dass bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet sind. Dies habe Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht. Der Umfang von Informationspflichten hänge häufig von der Art des Kommunikationsmittels ab. In deutlich höherem Maße als Printmedien sei das Fernsehen ein „flüchtiges“ Medium, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Sei die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, könne es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen, etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten.

Mit anderen Worten: Wenn bei der Bewerbung eines Gewinnspiels nur ein kurzer Verweis auf die Teilnahmebedingungen an anderer Stelle erfolgt, dann ist das ausreichend, wenn eine Teilnahme am Gewinnspiel erst dann möglich ist, wenn man auch direkten Zugang zu den Teilnahmebedingungen hat. Etwas anderes ist es, wenn in den Teilnahmebedingungen Überraschungen lauern, die z. B. den potentiellen Teilnehmerkreis einschränken, was aus der Bewerbung nicht ersichtlich ist. Lesen Sie hierzu meinen Blogbeitrag Gewinnspiel muss deutlich auf Teilnahme-Beschränkungen hinweisen.

Rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen mit überzeugender Absicherungs-Kompetenz

Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel

Wenn Sie auch für Ihre Marke eine rechtskonforme Code-Promotion, ein Gewinnspiel mit Kassenbon-Upload oder ein klassisches Verlosung-Gewinnspiel veranstalten möchten, steht Ihnen die HAPPY Group mit Rat und Tat zur  Seite.  HAPPY Marketing Solutions steht für kompetente Gewinnspiel-Lösungen mit exklusiven Add-ons und Full Service. HAPPY Secure Promotions bietet seinen Kunden exzellente Absicherungslösungen mit einer Vielzahl an werthaltigen und einzigartigen Zusatzleistungen. Für mehr Informationen…

Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

Total Page Visits: 1346 - Today Page Visits: 4
Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Patrick Grünberg
06103 2053 - 705
Können wir weiterhelfen?
Buche deinen persönlichen Beratungstermin ganz bequem hier in unserem Online-Terminplaner.