In einem Urteil kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass in einer Fernsehwerbung zu einem Gewinnspiel der Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ als Information zu den Teilnahmebedigungen ausreichend ist (BGH-Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07). Es liegt darin kein Verstoß gegen > zum Urteil wegen UWG (alte Gesetzesfassung) vor, wonach ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden.
Leitsatz des Urteils
Die Vorschrift des > zum Urteil wegen UWG (alte Gesetzesfassung) ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar. Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.
Der BGH führt aus, dass bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet sind. Dies habe Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht. Der Umfang von Informationspflichten hänge häufig von der Art des Kommunikationsmittels ab. In deutlich höherem Maße als Printmedien sei das Fernsehen ein „flüchtiges“ Medium, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Sei die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, könne es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen, etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten.
Mit anderen Worten: Wenn bei der Bewerbung eines Gewinnspiels nur ein kurzer Verweis auf die Teilnahmebedingungen an anderer Stelle erfolgt, dann ist das ausreichend, wenn eine Teilnahme am Gewinnspiel erst dann möglich ist, wenn man auch direkten Zugang zu den Teilnahmebedingungen hat. Etwas anderes ist es, wenn in den Teilnahmebedingungen Überraschungen lauern, die z. B. den potentiellen Teilnehmerkreis einschränken, was aus der Bewerbung nicht ersichtlich ist. Lesen Sie hierzu meinen Blogbeitrag Gewinnspiel muss deutlich auf Teilnahme-Beschränkungen hinweisen.
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