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Unzulässige Datenerhebung bei Jugendlichen

Darum ging’s: Eine Krankenkasse (AOK) richtete auf der Nordjob-Ausbildungsmesse für Schüler einen Stand ein. Dort veranstaltete sie ein Gewinnspiel, an dem die Jugendlichen teilnehmen konnten. Jugendliche ab 15 Jahren durften die Teilnahmekarten eigenständig ausfüllen. Zur Teilnahme sollten die Schüler ihren Namen, das Geburtsdatum, ihre Anschrift und Mail-Adresse sowie ihre aktuelle Krankenkasse angeben. Darunter stand der Datenschutzhinweis, dass diese Angaben freiwillig waren und eine Weitergabe an Dritte ausgeschlossen sei. Darunter folgte ein weiterer Hinweis, mit „Einwilligungserklärung“ überschrieben. Mit der Unterschrift willigten die Teilnehmer danach in die Nutzung der Daten zum Zwecke der Information über die Krankenkasse und deren Angebote ein. Der BGH stufte dies als eine unzulässige Datenerhebung bei Jugendlichen ein.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nimmt als Klägerin die beklagte gesetzliche Krankenkasse auf Unterlassung in Anspruch. Diese gab eine – auch nach Auffassung des BGH – unzureichende Unterlassungserklärung ab. Werden Daten in unzulässiger Weise erhoben, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Unzulässig kann es dabei insbesondere auch sein, die Unerfahrenheit von Jugendlichen ausnutzen, um so an Adressen für die eigene Produktwerbung zu gelangen. Dies entschied der (BGH, Urteil v. 22.01.2014 – I ZR 218/12). 

Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen ( § 4 Nr. 2 UWG ), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen. Damit sieht der BGH sieht in dem Verhalten der Krankenkasse einen Wettbewerbsverstoß wegen unzulässiger Datenerhebung. Die erhobenen Daten gingen über das für die Durchführung des Gewinnspiels Notwendige deutlich hinaus. Denn dafür sei beispielsweise die Information über die aktuelle Krankenkasse der Teilnehmer vollkommen unerheblich. Daher sei die Datenerhebung nicht nach § 28 Abs. 1, 3 BDSG erforderlich. Vielmehr stelle es sich so dar, dass die Krankenkasse die Unerfahrenheit von Jugendlichen im Umgang mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen bewusst ausnutze, um diesen dann spezifische Werbung zusenden zu können. Jugendliche seien typischerweise nicht in der Lage, Angebote wie das der Krankenkasse kritisch zu beurteilen und die vollen Konsequenzen einer Unterschrift zu ermessen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Einwilligung in die Datennutzung zum Zwecke der Werbung direkt verknüpft werden solle.

Konsequenz für die Datenerhebung bei Jugendlichen

Das Urteil hat zur Folge, dass Unternehmen künftig noch sorgfältiger prüfen müssen, wie Jugendliche im Rahmen von Veranstaltungen angesprochen werden können. Der BGH hat der Teilnahme an Gewinnspielen und auch der Einwilligung in die Werbung nicht grundsätzlich eine Absage erteilt, aber deren direkte Verknüpfung miteinander untersagt. 

Quelle: BGH, Urteil v. 22.01.2014 – I ZR 218/12

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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