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Auslegungshinweise zu § 7a UWG 

Seit dem 01.10.2021 ist ein neuer § 7a UWG in Kraft getreten, der vorschreibt, dass Einwilligungen in Telefon-Werbung entsprechend dokumentiert und zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Die Bundesnetzagentur (BNA) hat nun die endgültige Fassung der Auslegungshinweise zu § 7a UWG in einem 28-seitigen Dokument veröffentlicht.  Hier können Sie die „Auslegungshinweise der Bundesnetzagentur“ downloaden.

Die Auslegungshinweise dienen dazu, den im Telefonmarketing tätigen Marktteilnehmern den aus Sicht der Bundesnetzagentur (BNA) entscheidenden Regelungsgehalt des § 7a UWG zu erläutern und sie über die künftige behördliche Verfahrensweise in Kenntnis zu setzen. Die Auslegungshinweise sind weder als formelle Festlegung der Bundesnetzagentur noch als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu verstehen. Die Auslegungshilfe der BNA zeigt aber sehr anschaulich, welche neuen Anforderungen die Behörde an die Dokumentation der Einwilligungen stellen wird. 

Die hier gegenständlichen gesetzlichen Handlungspflichten wurden insbesondere aus den Zielen abgeleitet, die der Gesetzgeber mit der Einführung des § 7a UWG nach den Ausführungen im Gesetzesentwurf sowie in der anschließenden parlamentarischen Beratung verfolgt hat. Diese Ziele bestehen zentral darin: 

  • auf eine effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung hinzuwirken,
  • Anreize für einen Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung zu reduzieren und 
  •  es werbenden Unternehmen durch die Dokumentation zu erleichtern, die Wirksamkeit der von ihnen verwendeten Telefon-Werbeeinwilligungen zu prüfen.
  • Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht den Verbraucherschutz erweitern soll und 
  • dass § 7a UWG eine spezielle Ausfüllung der Beweislastverteilung der in Art. 7 Abs. 1 VO 2016/679/EU (im Weiteren „Datenschutz-Grundverordnung“ bzw. “DSGVO“) vorgesehenen Nachweispflicht des Datenverarbeitenden für Einwilligungen zur Datenverarbeitung im Bereich der Telefonwerbung darstellt.

Die Vorschriften für das Direkt-Marketing sind der komplett neue § 7a UWG und eine Ergänzung des bisherigen § 20 UWG: 

§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.”

Zu der Neuregelung gab es im Dezember 2021 von Rechtsanwalt Dr. Bahr ein Webinar, das Sie sich hier noch einmal anschauen können. Die Folien zur Präsentation gibt es hier zum Download.

Weitere Urteile aus dem engeren und erweiterten Gebiet des Gewinnspielrechts finden Sie in der Kategorie “RECHTSPRECHUNG“.

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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