Cookie-Banner sind für Webseitenbesucher stets nervig, für Webseitenbetreiber hingegen notwendig und zwingend vorgeschrieben, aber mit einigen Fallstricken verbunden. Damit die Internetnutzer ihre Daten zu Marketing- und Analysezwecken freigeben, sind viele Cookie-Banner so gestaltet, dass das „Akzeptieren“ von Cookies mit einem Klick der Nutzer möglich ist, das „Ablehnen“ aber nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat dieser Praxis nun einen Riegel mit seinem Cookie Banner-Urteil vorgeschoben und festgestellt, dass die Buttons in einem Cookie-Banner zur Zustimmung und Ablehnung gleichwertig ausgestaltet sein müssen.
Die Gestaltung der zur Entscheidung vorgelegten Cookie-Banner genügte nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 19.01.2024 – 6 U 80/23) nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, weil die Einwilligung nicht freiwillig nach hinreichender Aufklärung erfolgte. Dazu müsse eine „gleichwertige“ Möglichkeit der Ablehnung angeboten werden, damit sich die Verbraucher frei zwischen den Optionen entscheiden können. Hier werde der Nutzer aber ganz gezielt in Richtung Einwilligung hin- und von der Ablehnung der Cookies abgelenkt: Auf der ersten Ebene des Formulars sollte der Nutzer auf ein „X“ klicken und damit in die Nutzung seiner Daten einwilligen, obwohl der Durchschnittsnutzer mit dem X-Symbol die Schließung eines Fensters verbinde, ist nach Ansicht des Gerichts irreführend.
Selbst wenn der Nutzer durch Auswahl der „Einstellungen“ aber auf das untergeordnetes Menü gelange, erschließe sich dem durchschnittlichen Leser nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verberge oder mit welcher Auswahl er nun tatsächlich eine Ablehnung der Cookies erreichen könne. Das OLG Köln hat die Portalbetreiber nun in zweiter Instanz dazu verurteilt, diese Praxis zu unterlassen.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte hierzu ein Internetportal (Online-Wetterdienst Meteorologische Dienstleistungen GmbH) wegen der Gestaltung eines mittlerweile nicht mehr verwendeten Cookie-Banners abgemahnt. Bei dem konnte man auf einer ersten Ebene zwar die Cookies akzeptieren, nicht jedoch ablehnen, sondern erst auf einer zweiten Ebene, nach dem Anklicken eines Links zu „Weiteren Einstellungen“. Dort wurde dem Nutzer die Auswahl zwischen „Alles Akzeptieren“ oder „Speichern“ angeboten. Nach der Entscheidung des OLG Köln war die Einwilligung zu den Cookies damit nicht freiwillig und nicht hinreichend transparent.
Die Entscheidung vom OLG Köln unterstreicht die Notwendigkeit, Cookie-Banner transparent und nutzerfreundlich zu gestalten, um die Einwilligung der Nutzer entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen.
Es ist übrigens verboten, nicht erforderliche Cookies im Browser von Besuchern zu speichern, die zuvor keine Einwilligung erteilt hatten. Arbeitet ein Cookie Banner fehlerhaft, haftet der Websitebetreiber als Täter auf Unterlassung. Ebenso verboten ist das Voranhaken von Kategorien im Cookie Banner.
Die Revision ließ das OLG nicht zu. Das Banner wurde inzwischen abgeschaltet. Hier noch die entscheidenden Leitsätze des Gerichts.
1. Eine Gestaltung von Cookie-Bannern, die dem Verbraucher auf der ersten Ebene keine Ablehnungsoption anbietet und auf der zweiten Ebene zur Abgabe der Einwilligung hinlenkt, führt nicht zu einer freiwilligen und hinreichend aufgeklärten Einwilligung im Sinne von § 25 Abs. 1 TDDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO, wenn der Verbraucher den Button „Alles akzeptieren“ auf der zweiten Ebene angeklickt hat.
2. Die Gestaltung eines Cookie-Banners mit dem Button „Akzeptieren und schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze der Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit.
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