Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Die sehr häufig zu lesende Gewinnspiel-Klausel „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ ist rechtmäßig und benachteiligt nicht den Teilnehmer eines Spiels (Landgericht Hannover Urteil vom 30.3.2009, Az.: 1 O 77/08). Der Beklagte bot ein Gewinnspiel an. Die Kläger meinten, sie hätten gewonnen. Der Beklagte lehnte eine Auszahlung ab und verwies auf eine Regelung in den AGB, wonach der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Das LG Hannover stufte diese Regelung als rechtlich wirksam ein. Ein Ausschluss des Rechtsweges sei zumindest dann erlaubt, wenn dies auf dem freien Willen beruhe und beide Parteien sich dabei gleichberechtigt, ohne wirtschaftliche Überlegenheit, gegenüberstünden. So werde ausgeschlossen, dass die soziale oder wirtschaftliche Überlegenheit dazu führe, dass eine der Parteien zum Ausschluss des Rechtsweges genötigt werde. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Kläger seien auf das Gewinnspiel nicht angewiesen gewesen und hätten jederzeit von der Teilnahme absehen könne, ohne dass ihnen ein Nachteil entstanden wäre. Für die Teilnehmer habe kein Risiko bestanden, so dass der Ausschluss des Rechtsweges zulässig gewesen sei. Ansonsten wäre der Veranstalter aufgrund der großen Reichweite von Radioprogrammen der Gefahr von unzähligen Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt, die in keinem Verhältnis zu der Gewinnaktion stünden.

Unser deutsches Rechtssystem ist so ausgelegt, dass jeder die Möglichkeit hat, den Rechtsweg zu beschreiten. Was man allerdings nicht einklagen kann, sind Gewinnansprüche aus illegalen Aktivitäten. Das können beispielsweise Wettgewinne sein, die als unvollkommene Verbindlichkeiten bezeichnet werden. Daher gilt: Nimmt man an illegalen Gewinn- oder Wettspielen teil, kann man den Gewinn laut § 762 BGB später in der Regel nicht vor Gericht einklagen. Etwas anderes wäre es, wenn man gegen die Ausführung der illegalen Gewinnspiele bzw. Wetten vorgehen möchten. In dem Fall ist der Rechtsweg keinesfalls ausgeschlossen, sondern zulässig. Nimmt man an staatlichen Glückspielen teil, steht der Rechtsweg natürlich offen. Laut § 763 BGB kann man in dem Fall den Gewinn auch vor Gericht einklagen. 

Bei privatrechtlichen Gewinnspielen dagegen kann der Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das LG Hannover hat das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 30.3.2009, Az.: 1 O 77/08) bejaht und dementsprechend die Klage zweier vermeintlicher Gewinner eines Radiogewinnspiels abgewiesen.

Das war der Fall

Der Sender hatte demjenigen Hörer einen Preisgeld in Aussicht gestellt, der einen 10-Euro-Schein mit einer bestimmten, im Radioprogramm bekannt gegebenen Seriennummer im Besitz hat. 

Die auf der Webseite des Senders veröffentlichten Teilnahmebedingungen enthielten u. a. den Ausschluss des Rechtswegs. Das Landgericht Hannover hält die Aktion ausdrücklich nicht für eine Auslobung im Sinne von § 657 BGB. Allerdings lässt sich den Ausführungen implizit entnehmen, dass es auch nicht von einem Spiel im Sinne von § 762 BGB ausgeht. In diesem Fall wäre der vermeintliche Gewinn von vorneherein nicht einklagbar gewesen, ohne dass es auf die Klausel noch angekommen wäre. Grundsätzlich kann die Klagbarkeit eines (vermeintlichen) Anspruchs vertraglich ausgeschlossen werden. Problematisch war aber, ob das in AGB mit der bekannten Klausel möglich sei.

Die Teilnahmebedingungen ordnet das Gericht zutreffend als AGB ein. Diese seien auch wirksam einbezogen worden. Hierfür genüge es, dass potentielle Teilnehmer auf der Internetseite des Senders die Möglichkeit gehabt hätten, die Bedingungen einzusehen und auszudrucken. Die Klausel sei so weit verbreitet, dass sie nicht im Sinne des § 305c BGB überraschen könne.

Schließlich werde der Teilnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Sender habe ein zentrales Interesse an der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, weil er schon den Kreis potentieller Gegner nicht überblicken könne. Dem gegenüber sei das Interesse der Teilnehmer nicht besonders schützenswert. Sie gingen mit der Teilnahme keinerlei wirtschaftliches Risiko ein, müssten keine Gegenleistung erbringen und könnten letztlich nur gewinnen.

Unter fast jedem Gewinnspiel findet sich als Abschluss diese Teilnahmebedingung. Juristisch hat sie allerdings keine Bedeutung, da in Deutschland nicht wirksam auf die Inanspruchnahme von Gerichten verzichtet werden kann. Da die Klausel allerdings zum „Standard” bei Gewinnspielen gehört, dürfte eine Verwendung auch nicht weiter schädlich sein.

Quellen 
Bürgerliches Gesetzbuch Teil 2 Schuldrecht
Landgericht Hannover Urteil vom 30.3.2009, Az.: 1 O 77/08

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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