Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist Briefwerbung grundsätzlich zulässig, solange nicht im Einzelfall überwiegende Interessen des Betroffenen entgegenstehen (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.07.2024 – Az.: 916 C 89/22). Die DSGVO gestattet Werbung per Post im Einzelfall.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in einem Online-Shop der Beklagten eine Bestellung aufgegeben, ohne ein Kundenkonto zu erstellen, sondern über die Funktion „Gastbestellung“. Als Lieferadresse wählte er eine Filiale der Beklagten, wo er die Ware abholte, und gab dabei seine tatsächlichen Adressdaten an, ohne der Nutzung dieser Daten zu Werbezwecken ausdrücklich zu widersprechen.
Die Beklagte nutzte diese Daten für personalisierte Werbepost, etwa Kataloge, was der Kläger als Verstoß gegen die DSGVO wertete. Er klagte auf Unterlassung und beanstandete außerdem, dass die Beklagte angeblich ein Kundenkonto eingerichtet habe, obwohl er nur eine Gastbestellung vorgenommen hatte.
Das Gericht wies die Klage ab und sah keinen Verstoß gegen die DSGVO.
UNVERBINDLICHE DIREKTBERATUNG NUTZEN!
Telefon +49 (0)6103 2053 705
E-Mail p.gruenberg@happysolutions.de
Terminbuchung > zum Kalender
1. Kein Kundenkonto im Online-Shop
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte kein Kundenkonto im üblichen Sinne eingerichtet hatte. Zwar war auf der Website teilweise von einem „Kundenkonto“ die Rede, jedoch gab es keine Möglichkeit, sich mit Login und Passwort einzuloggen. Stattdessen wurden die Daten lediglich im internen Verwaltungssystem der Beklagten gespeichert.
Laut Urteil hatte der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Datenverarbeitung, da die Speicherung rechtmäßig war. Sie diente berechtigten Interessen der Beklagten, wie der Vertragsabwicklung, der Nutzung für Werbemaßnahmen bis zum Widerspruch des Klägers sowie der Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Diese Verarbeitungszwecke entsprachen den Grundsätzen der DSGVO, da sie erforderlich waren und die Interessen der Beklagten überwogen.
Nach dem Widerspruch des Klägers wurden die Verarbeitungszwecke entsprechend eingeschränkt.
Das Gericht beurteilte die Nutzung der Adressdaten für Postwerbung in diesem Fall als datenschutzkonform. Diese Form der Werbung sei durch die berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt, wie auch im Erwägungsgrund 47 der DSGVO explizit genannt.
Die Zusendung der Werbepost sei rechtmäßig, da keine überwiegenden Interessen des Klägers entgegenstünden. Der Kläger hätte der Nutzung seiner Daten aktiv widersprechen müssen. Das Gericht erklärte dazu:
„Der Kläger hat wegen der Zusendung der postalischen Werbung keinen Anspruch auf Unterlassung, da kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Die Verarbeitung der Adressdaten für Werbezwecke war rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Wirtschaftliche Interessen, wie die Vermittlung gewerblicher Informationen, stellen ein berechtigtes Interesse dar, wie es im Erwägungsgrund 47 der Verordnung ausdrücklich benannt wird.“
Fazit: Die DSGVO gestattet Werbung per Post
Das Urteil des AG Hamburg-St. Georg bestätigt, dass Werbung per Post datenschutzrechtlich zulässig ist, sofern keine überwiegenden Interessen der Betroffenen entgegenstehen und diese nicht aktiv widersprechen. Auch die Speicherung von Daten im internen Verwaltungssystem ist rechtmäßig, wenn sie berechtigten Interessen dient und die Vorgaben der DSGVO einhält.
Wenn du die Sicherheit eines rechtskonformen Gewinnspiels genießen möchtest, dann gleich die kostenlose und kompetente Direktberatung für exklusive Gewinnspiel-Lösungen von Patrick Grünberg nutzen: Telefon +49 6103 2053 705 oder E-Mail an p.gruenberg@happysolutions.de. Oder buche gleich einen Termin in seinem Kalender > zum Terminkalender
Total Page Visits: 201 - Today Page Visits: 1