Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen eine Übermittlung von Adressdaten zu Marketingzwecken auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden kann (EuGH Urt. v. 04.10.2024 – Az.: C-621/22). Der EuGH hat dabei – wie üblich – kein Urteil zum konkreten Sachverhalt gefällt, sondern nur allgemeine Ausführungen zur Auslegung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Adressdaten-Weitergabe zu Marketing-Zwecken gemacht. Der Rechtsstreit geht nun zurück an das niederländische Gericht, das auch in der Sache entscheiden wird.
UNVERBINDLICHE DIREKTBERATUNG NUTZEN!
Telefon +49 (0)6103 2053 705
E-Mail p.gruenberg@happysolutions.de
Termin > zum Kalender
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der niederländische Tennisverein Royal Dutch Lawn Tennis Association (KNLTB) übermittelte seine Mitgliederdaten (350.000) an zwei Sponsoren (einen Sportartikelhersteller und einen Glücksspielanbieter). Der Verein informierte seine Mitglieder einige Monate zuvor in seinem Newsletter über die geplante Datenweitergabe und wies auf die Möglichkeit hin, der Weitergabe zu widersprechen. Die Mitglieder mussten aktiv widersprechen, um die Weitergabe ihrer Daten zu verhindern. Die übermittelten Daten umfassten u. a: Vor- und Nachname, Anschrift, Geschlecht, Telefon- und Handynummer, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum. Daraufhin wurden in ca. 40.000 Fällen Mitglieder vom Sponsor telefonisch kontaktiert. Der Tennisclub KNLTB rechtfertigte die Datenübermittlung mit zwei Argumenten: Zum einen wollte er einen Mehrwert für seine Mitglieder schaffen, zum anderen müsse er die geringeren Einnahmen aufgrund sinkender Mitgliederzahlen ausgleichen.
Die Niederländische Datenschutzbehörde erkannte dies nicht als ausreichende Sachgründe an. Die Datenweitergabe sei vielmehr ohne Erlaubnis erfolgt und verstoße damit gegen die DSGVO. Die niederländische Datenschutzbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von EUR 525.000. Hinsichtlich der konkreten Bußgeldhöhe bewerteten die Datenschützer die Handlungen als schweres Vergehen. Insbesondere habe der Club sich nicht ausreichend informiert. Zwar habe er in der Vergangenheit anwaltlichen Rat eingeholt. Die dort getroffenen Äußerungen stammten aber aus dem Jahr 2017 und würden sich nicht auf die erst 2018 wirksam gewordene DSGVO beziehen. Daher sei eine Geldbuße von 525.000,- EUR angemessen. Dagegen wehrte sich der Tennisverein Royal Dutch Lawn Tennis Association (KNLTB), so dass der EuGH den Sachverhalt zu beurteilen hatte.
Der EuGH zur Adressdaten-Weitergabe zu Marketing-Zwecken
Der EuGH hat nun entschieden, dass grundsätzlich auch eine Datenübermittlung zu Marketingzwecken von den berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt sein kann. Hierfür müssen jedoch drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen,
- es muss die Verarbeitung erforderlich sein und
- es dürfen die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Ein kommerzielles Interesse wie das des KNLTB sei legitim, so die Richter, wenn die Mitglieder transparent informiert und ihre Daten sparsam verwendet würden. Von besonderer Bedeutung sei, dass die Mitglieder nicht damit rechnen müssten, dass ihre Daten z. B. an Glücksspielanbieter weitergegeben würden, was das berechtigte Interesse des Verbandes stark relativiere. Der amtliche Leitsatz lautet:
“Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (…) ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, personenbezogene Daten der Mitglieder eines Sportverbands in Verfolgung des wirtschaftlichen Interesses des Verantwortlichen gegen Entgelt offenzulegen, nur dann als im Sinne dieser Vorschrift zur Wahrung der berechtigten Interessen dieses Verantwortlichen erforderlich angesehen werden kann, wenn die Verarbeitung zur Verwirklichung des in Rede stehenden berechtigten Interesses absolut notwendig ist und sofern in Anbetracht aller relevanten Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Mitglieder gegenüber dem berechtigten Interesse nicht überwiegen. Diese Vorschrift verlangt zwar nicht, dass ein solches Interesse gesetzlich bestimmt wird, sie erfordert jedoch, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist.”
Quelle: https://www.dr-bahr.com/news/datenschutzrecht/zum-berechtigten-interesse-nach-art-6-abs1-f-dsgvo-bei-adressdaten-weitergabe-zu-marketing-zwecken.html
Das könnte dich auch interessieren zur DSGVO
Seit Inkrafttreten der DSGVO haben einige Datenschutzbehörden tw. gewaltige Bußgelder verhängt. Ein Verstoß gegen die DSGVO kann also sehr teuer werde.
- OLG Dresden: Unternehmen haftet bei fehlender DSGVO-Überprüfung seiner Auftragsverarbeiter (30.10.24)
- Niedersächsische Datenschutzbeauftragte: 900.000 EUR DSGVO-Bußgeld gegen Kreditinsitut wegen unzulässiger Profilbildung (29.07.24)
- Niedersächsische Datenschutzbeauftragte: 1,1 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Volkswagen (27.07.24)
- Datenschutzbeauftragte Niedersachsen: 65.500,- EUR DSGVO-Bußgeld gegen Online-Shop wegen veralteter Technik (03.08.21)
- Datenschutzbeauftragte Niedersachsen: 10,4 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen notebooksbilliger.de (12.01.21)
- Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: 35,3 Mio. EUR Bußgeld gegen H&M wegen massiver DSGVO-Verstöße(02.10.20)
- Italienische Datenschutzbehörde: 17 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld wegen unerlaubter Werbe-Aktivitäten (15.07.20)
- Datenschutzbeauftragter Ba-Wü: DSGVO-Bußgeld iHv. 1,2 Mio. EUR gegen AOK Baden-Württemberg wegen unerlaubter Gewinnspiel-Einwilligungen (01.07.20)
- Datenschutzbeauftragter Brandenburg: 50.000,- DSGVO-Bußgeld wegen falscher Auskunft und fehlendem AVV(07.04.20)
- Verwaltungsgericht Warschau: DSGVO-Bußgeld iHv. 220.000,- gegen Bisnode Polska wg. unerlaubtem Adresshandel aufgehoben (14. 01. 20)
- Bundesbeauftragter Datenschutz: 9,5 Mio. DSGVO-Bußgeld wegen 1&1 (10.12.19)
- Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz: Mehr als 100.000,- EUR DSGVO-Bußgeld gegen Krankenhaus (05.12.19)
- Berliner Datenschutzbeauftragte: DSGVO-Bußgeld iHv. 14,5 Mio. EUR gegen Deutsche Wohnen (06.11.19)
- Österreichische Datenschutzbehörde: 18 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Österreichische Post (30.10.19)
- DSK veröffentlicht Bußgeld-Katalog für DSGVO-Verstöße (17.10.19)
- Neue DSGVO-Bußgelder: Knapp 200.000,- EUR gegen Delivery Hero und 50.000,- EUR gegen N26 (24.09.19)
- Datenschutzbeauftragter Ba-Wü: Wegen DSGVO-Verstoß Bußgeld gegen Polizisten iHv. 1.400,- EUR (19.06.19)
- Polnische Datenschutzbehörde: Bußgeld wegen Verstoß gegen DSGVO-Informationspflichten bei Adresshandel mit öffentlich zugänglichen Quellen (04.04.19)
- Erstes DSGVO-Bußgeld iHv. 20.000,- EUR gegen Internet-Portal Knuddels.de (23.11.18)
Quelle: https://www.dr-bahr.com/news/datenschutzrecht.html
Die erfahrenen Gewinnspielspezialisten von HAPPY Marketing Solutions beraten dich kompetent in allen Fragen des Gewinnspiels, wenn es um individuelle und rechtskonforme Gewinnspiel-Kampagnen geht. Bei der Gewinnspiel-Lösung von HAPPY Marketing Solutions kannst du dich darauf verlassen, dass alles rechtlich geprüft ist. Dies betrifft die Teilnahmebedingungen, die DSGVO und die Kopplung von Gewinnspielen mit einem Kauf bzw. Werbeeinverständnis. Außerdem schließen wir mit jedem Kunden einen schriftlichem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (AVV).
Außerdem können unsere Kunden sicher sein, dass die Daten der Teilnehmer niemals an einen Dritten gehen und auch nicht von HAPPY genutzt werden. Die Daten gehören ausschließlich dem Kunden.
Sprich uns einfach unverbindlich an, wenn du eine Individuelle und rechtskonforme Gewinnspiel-Kampagne veranstalten möchtest. HAPPY hat auch für dein Unternehmen eine gewinnbringende Lösung. Du suchst eine perfekte Gewinnspiel-Lösung? Dann gleich Kontakt mit Patrick Grünberg aufnehmen: Telefon +49 6103 2053 705 oder E-Mail an p.gruenberg@happysolutions.de. Nutze die unverbindliche Erstberatung von Patrick Grünberg. Buche gleich einen Termin mit Patrick > zur Terminbuchung in seinem Kalender.
Total Page Visits: 512 - Today Page Visits: 5