Adressdaten-Weitergabe zu Marketing-Zwecken

Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen eine Übermittlung von Adressdaten zu Marketingzwecken auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden kann (EuGH Urt. v. 04.10.2024 – Az.: C-621/22). Der EuGH hat dabei – wie üblich – kein Urteil zum konkreten Sachverhalt gefällt, sondern nur allgemeine Ausführungen zur Auslegung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Adressdaten-Weitergabe zu Marketing-Zwecken gemacht. Der Rechtsstreit geht nun zurück an das niederländische Gericht, das auch in der Sache entscheiden wird.

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der niederländische Tennisverein Royal Dutch Lawn Tennis Association (KNLTB) übermittelte seine Mitgliederdaten (350.000) an zwei Sponsoren (einen Sportartikelhersteller und einen Glücksspielanbieter). Der Verein informierte seine Mitglieder einige Monate zuvor in seinem Newsletter über die geplante Datenweitergabe und wies auf die Möglichkeit hin, der Weitergabe zu widersprechen. Die Mitglieder mussten aktiv widersprechen, um die Weitergabe ihrer Daten zu verhindern. Die übermittelten Daten umfassten u. a: Vor- und Nachname, Anschrift, Geschlecht, Telefon- und Handynummer, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum. Daraufhin wurden in ca. 40.000 Fällen Mitglieder vom Sponsor telefonisch kontaktiert. Der Tennisclub KNLTB rechtfertigte die Datenübermittlung mit zwei Argumenten: Zum einen wollte er einen Mehrwert für seine Mitglieder schaffen, zum anderen müsse er die geringeren Einnahmen aufgrund sinkender Mitgliederzahlen ausgleichen.

Die Niederländische Datenschutzbehörde erkannte dies nicht als ausreichende Sachgründe an. Die Datenweitergabe sei vielmehr ohne Erlaubnis erfolgt und verstoße damit gegen die DSGVO. Die niederländische Datenschutzbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von EUR 525.000. Hinsichtlich der konkreten Bußgeldhöhe bewerteten die Datenschützer die Handlungen als schweres Vergehen. Insbesondere habe der Club sich nicht ausreichend informiert. Zwar habe er in der Vergangenheit anwaltlichen Rat eingeholt. Die dort getroffenen Äußerungen stammten aber aus dem Jahr 2017 und würden sich nicht auf die erst 2018 wirksam gewordene DSGVO beziehen. Daher sei eine Geldbuße von 525.000,- EUR angemessen. Dagegen wehrte sich der Tennisverein Royal Dutch Lawn Tennis Association (KNLTB), so dass der EuGH den Sachverhalt zu beurteilen hatte.

Der EuGH zur Adressdaten-Weitergabe zu Marketing-Zwecken

Der EuGH hat nun entschieden, dass grundsätzlich auch eine Datenübermittlung zu Marketingzwecken von den berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt sein kann. Hierfür müssen jedoch drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen,
  • es muss die Verarbeitung erforderlich sein und
  • es dürfen die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Ein kommerzielles Interesse wie das des KNLTB sei legitim, so die Richter, wenn die Mitglieder transparent informiert und ihre Daten sparsam verwendet würden. Von besonderer Bedeutung sei, dass die Mitglieder nicht damit rechnen müssten, dass ihre Daten z. B. an Glücksspielanbieter weitergegeben würden, was das berechtigte Interesse des Verbandes stark relativiere. Der amtliche Leitsatz lautet:

“Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (…) ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, personenbezogene Daten der Mitglieder eines Sportverbands in Verfolgung des wirtschaftlichen Interesses des Verantwortlichen gegen Entgelt offenzulegen, nur dann als im Sinne dieser Vorschrift zur Wahrung der berechtigten Interessen dieses Verantwortlichen erforderlich angesehen werden kann, wenn die Verarbeitung zur Verwirklichung des in Rede stehenden berechtigten Interesses absolut notwendig ist und sofern in Anbetracht aller relevanten Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Mitglieder gegenüber dem berechtigten Interesse nicht überwiegen. Diese Vorschrift verlangt zwar nicht, dass ein solches Interesse gesetzlich bestimmt wird, sie erfordert jedoch, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist.”

Quelle: https://www.dr-bahr.com/news/datenschutzrecht/zum-berechtigten-interesse-nach-art-6-abs1-f-dsgvo-bei-adressdaten-weitergabe-zu-marketing-zwecken.html

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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