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Gewinnzusage

Der ORF berichtet über ein aktuelles Urteil zu einem Gewinnspiel mit einem Gewinnversprechen, das so auch in Deutschland gefällt würde.  Denn in Deutschland gibt es bereits seit über 10 Jahren den § 661a im BGB, weil hier früher sog. Neuheitenversender förmlich ein Geschäftsmodell auf Gewinnversprechen bzw. eine Gewinnzusage aufgebaut haben, die aber nie eingelöst wurden. Nach Schließung der Gesetzeslücke ist nicht nur das Geschäftsmodell vom Markt verschwunden, sondern gleichzeitig auch die Firmen (Ompex, Tina…). Mehr dazu lesen Sie in meinem Blogbeitrag „Vermeiden Sie eine Gewinnzusage nach § 661a BGB“.

Ein Versandhändler hat in Zusendungen den Eindruck eines wertvollen Geschenks erweckt, bei dem es sich tatsächlich um ein an Bestellungen gebundenes Gewinnspiel gehandelt hat. Das ist irreführend und unlauterer Wettbewerb, urteilte das Landesgericht (LG) Salzburg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Versandhandelsfirma verklagt. Mehrere Konsumentinnen und Konsumenten hatten von der Firma eine Zusendung erhalten, in der unter anderem wörtlich zu lesen war: „Herzlichen Glückwunsch! Sie erhalten ein Paket von Villeroy & Boch als GRATIS-GESCHENK!“ Der unterste Teil dieses Schreibens war ein abtrennbarer „Persönlicher Lieferschein“ mit der Abbildung des Geschirrs und dem Hinweis „GRATIS“ sowie einem durchgestrichenen Preis von 1.048,10 Euro.

Das „Zuteilungsbedingungen“ genannte Kleingedruckte fand sich auf der Rückseite: Dort hieß es einerseits, dass nur die drei Teilnehmer mit dem höchsten Bestellwert in einem bestimmten Zeitraum das Geschirrset erhielten; andererseits sei die „Teilnahme an der Aktion“ gratis und unabhängig von einer Bestellung, eine Bestellung erhöhe die Gewinnchancen außerdem nicht.

Gewinnzusage: Auch ein Blickfang darf nicht in die Irre führen

Für das LG Salzburg handelt es sich hierbei um eine irreführende Geschäftspraktik: Eine Ankündigung ist stets nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Ein blickfangartig herausgestellter Teil einer Ankündigung darf auch für sich genommen nicht irreführend sein, aufklärende Hinweise müssen vom angesprochenen Personenkreis auch wahrgenommen werden.

Das war hier nicht der Fall, urteilte das Gericht. Die vom Versandhändler blickfangartig herausgestellte Botschaft könne nur den Gesamteindruck erzeugen, man habe gewonnen, und zwar auch bei „verständigen Konsumenten“. Das sei aber objektiv unrichtig und irreführend. Daran änderten auch die „Zuteilungsbedingungen“ Widersprüche nichts. Das Unternehmen habe sich im Verfahren ölaut VKI unter anderem damit gerechtfertigt, dass jeder „auch nur mittelmäßig verständige Verbraucher wissen müsste“, dass im Wirtschaftsleben niemand etwas verschenke. Dieses Argument habe das LG Salzburg nicht gelten lassen, weil es letztlich weite Teile des Lauterkeitsrecht ad absurdum führte. Das Urteil ist rechtskräftig.

red, help.ORF.at/Agenturen  
Quelle: https://help.orf.at/stories/3209863/

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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