Verfasst von Patrick Grünberg · ca. 11 Minuten Lesezeit
Darf ein Unternehmen die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machen, dass der Kunde zuvor ein Produkt kauft? Darf sich der Gewinncode in einer Verpackung oder unter einem Flaschendeckel befinden? Und ist eine Aktion wie „Jeder 100. Einkauf gratis“ in Deutschland erlaubt? Dart man also Gewinnspiel mit Kauf koppeln?
Kurzzusammenfassung
Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf in Deutschland grundsätzlich an einen Kauf gekoppelt werden. Möglich sind unter anderem Kassenbon-, Produktcode-, Deckelcode- und Einkaufswert-Gewinnspiele. Entscheidend sind transparente Teilnahmebedingungen, eine verständliche Kommunikation, eine faire Gewinnmechanik und die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die wichtigste Antwort lautet: Ja, die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf grundsätzlich an einen Warenkauf oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt werden.
Ein generelles gesetzliches Kopplungsverbot gibt es nicht mehr. Unternehmen können deshalb Kassenbon-Gewinnspiele, Produktcode-Aktionen, Deckelcode-Promotions oder Verlosungen unter Käufer veranstalten. Allerdings ist nicht jede Ausgestaltung automatisch rechtssicher. Entscheidend ist, ob die Aktion transparent, fair und frei von irreführenden oder aggressiven Elementen umgesetzt wird.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Die Kopplung eines Gewinnspiels an einen Kauf ist in Deutschland grundsätzlich zulässig.
Das frühere pauschale Kopplungsverbot wurde durch die europäische und deutsche Rechtsprechung aufgehoben.
Teilnahmebedingungen, Kaufvoraussetzungen, Gewinne und Abläufe müssen klar kommuniziert werden.
Die Werbung darf Verbraucher nicht irreführen oder unangemessen unter Druck setzen.
Besondere Vorsicht gilt bei Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Zielgruppen.
Datenschutzrechtlich notwendige Daten dürfen verarbeitet werden. Eine zusätzliche Werbeeinwilligung muss gesondert geprüft und transparent eingeholt werden.
Für die Gewinnchance darf kein eigenständiger Einsatz verlangt werden, durch den die Aktion zu einem erlaubnispflichtigen Glücksspiel werden könnte.
SEIT WANN DARF EIN GEWINNSPIEL AN EINEN KAUF GEKOPPELT WERDEN?
Bis 2010 wurde die Gewinnspiel-Kopplung in Deutschland deutlich strenger beurteilt. Der damalige § 4 Nr. 6 UWG erklärte es grundsätzlich für unlauter, die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen.
Diese pauschale Regelung geriet jedoch in Konflikt mit dem europäischen Lauterkeitsrecht.
Ausgangspunkt war die Aktion eines Lebensmittelhändlers mit dem Slogan:
„Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen.“
Kunden erhielten für ihre Einkäufe Bonuspunkte. Ab einer bestimmten Zahl von Punkten konnten sie kostenlos an einer Lottoziehung teilnehmen. Die Gewinnchance war damit unmittelbar an vorherige Einkäufe gekoppelt.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 14. Januar 2010 im Verfahren C-304/08, dass ein nationales Gesetz nicht pauschal alle kaufgekoppelten Gewinnspiele verbieten darf. Stattdessen muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob eine Geschäftspraxis tatsächlich unlauter ist.
Der Bundesgerichtshof setzte diese Vorgaben mit seinem Urteil vom 5. Oktober 2010 um. Nach der Entscheidung „Millionen-Chance II“ mit dem Aktenzeichen I ZR 4/06 ist die Verbindung von Gewinnspiel und Warenabsatz nicht generell unzulässig. Eine gekoppelte Aktion kann nur dann beanstandet werden, wenn ihre konkrete Gestaltung gegen die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen verstößt.
Der frühere § 4 Nr. 6 UWG wurde später aus dem Gesetz gestrichen. Das heute geltende UWG enthält kein eigenständiges pauschales Verbot kaufgekoppelter Gewinnspiele. Maßgeblich sind insbesondere die allgemeinen Vorschriften über unlautere, aggressive und irreführende geschäftliche Handlungen sowie über das Vorenthalten wesentlicher Informationen.
KAUFGEKOPPELTE GEWINNSPIELE SIND ERLAUBT – ABER NICHT GRENZENLOS
Aus der Rechtsprechung folgt kein Freibrief für jede beliebige Aktion. Ein Gewinnspiel darf den Kauf fördern. Genau darin liegt schließlich sein Zweck. Die Gewinnchance darf aber nicht so eingesetzt oder dargestellt werden, dass Verbraucher keine ausreichend informierte und freie Kaufentscheidung mehr treffen können.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es deshalb auf mehrere Punkte an.
1. Die Kaufvoraussetzung muss eindeutig erkennbar sein
Bereits in der Werbung sollte deutlich werden, dass für die Teilnahme ein Einkauf erforderlich ist. Geeignete Hinweise sind beispielsweise:
„Teilnahme ab einem Einkaufswert von 20 Euro“
„Gewinncode befindet sich in der Aktionspackung“
„Kassenbon hochladen und teilnehmen“
„Teilnahmeberechtigt sind Käufer der gekennzeichneten Produkte“
„Jeder Einkauf ab 50 Euro nimmt automatisch an der Verlosung teil“
Die Kaufvoraussetzung darf nicht erst versteckt in langen Teilnahmebedingungen erscheinen. Sie gehört zu den zentralen Merkmalen der Promotion und sollte deshalb unmittelbar wahrnehmbar kommuniziert werden.
2. Die Teilnahmebedingungen müssen klar und zugänglich sein
Veranstalter müssen die Bedingungen des Gewinnspiels verständlich darstellen. Teilnehmer müssen vor ihrer Teilnahme erkennen können, worauf sie sich einlassen.
Zu den wesentlichen Angaben gehören insbesondere:
Name und Kontaktdaten des Veranstalters
Teilnahmezeitraum und Teilnahmeschluss
teilnahmeberechtigte Personen
erforderlicher Kauf oder Mindestkaufwert
teilnahmeberechtigte Produkte, Händler oder Verkaufsstellen
erlaubte Anzahl der Teilnahmen
Art und Wert der Gewinne
Verfahren der Gewinnerermittlung
Art der Gewinnbenachrichtigung
Fristen für die Rückmeldung der Gewinner
mögliche Ausschlussgründe
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Teilnahmebedingungen sollten bereits vor der Teilnahme leicht erreichbar und dauerhaft abrufbar sein. Auch nach Auffassung der Industrie- und Handelskammern müssen Verbraucher wissen, unter welchen Voraussetzungen sie teilnehmen und womit sie rechnen können.
3. Die Werbung darf nicht irreführen
Alle Angaben über Gewinne, Gewinnchancen und Abläufe müssen zutreffen.
Problematisch wären beispielsweise Aussagen wie:
„Jeder gewinnt“, obwohl nur einzelne Teilnehmer gewinnen können.
„Gewinne eine Traumreise“, wenn wesentliche Reisebestandteile selbst bezahlt werden müssen.
„Sofortgewinn garantiert“, obwohl lediglich eine weitere Verlosung freigeschaltet wird.
„Nur heute gewinnen“, obwohl die Aktion noch mehrere Wochen läuft.
„Gewinne bis zu 100.000 Euro“, wenn die Chance auf den Hauptgewinn faktisch ausgeschlossen oder nur unter nicht genannten Zusatzbedingungen gegeben ist.
Auch der Eindruck, ein Gewinn sei bereits sicher, obwohl nur eine Gewinnchance besteht, kann irreführend sein. Gleiches gilt für unklare Formulierungen über die Anzahl der Gewinne oder den tatsächlichen Wert der Preise.
Die aktuellen §§ 5 und 5a UWG erfassen sowohl falsche oder täuschende Angaben als auch das Vorenthalten wesentlicher Informationen.
4. Die Aktion darf keinen unangemessenen Druck erzeugen
Eine attraktive Gewinnchance beeinflusst naturgemäß die Kaufentscheidung. Das allein macht die Promotion nicht unzulässig.
Kritisch wird es erst, wenn die Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
künstlicher Zeitdruck erzeugt wird,
Verbraucher übermäßig häufig zum Kauf aufgefordert werden,
die Aktion gezielt persönliche Notlagen ausnutzt,
die Gewinnchance unrealistisch überhöht dargestellt wird,
besonders gefährdete Zielgruppen angesprochen werden,
hohe Mehrfachkäufe praktisch zur Voraussetzung für eine realistische Gewinnchance werden.
§ 4a UWG verbietet aggressive geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchererheblich zu beeinträchtigen.
5. Bei Kindern gelten besonders strenge Maßstäbe
Gewinnspiel-Promotions können auch Produkte betreffen, die von Kindern oder Jugendlichen konsumiert werden. Hier muss die Gestaltung besonders sorgfältig erfolgen.
Unzulässig ist insbesondere eine direkte Aufforderung an Kinder, selbst ein Produkt zu kaufen oder ihre Eltern beziehungsweise andere Erwachsene zum Kauf zu bewegen. Dieses Verbot ergibt sich aus der sogenannten Schwarzen Liste des UWG.
Der BGH beschäftigte sich 2013 mit einer Süßwarenaktion, bei der Käufer Produktcodes sammeln und Goldbarren gewinnen konnten. Der Bundesgerichtshof hielt die konkrete Aktion zwar für zulässig. Die Entscheidung zeigt aber, dass bei kinderaffinen Produkten Zielgruppe, Ansprache, Kaufaufforderung und Ausgestaltung genau geprüft werden müssen.
6. Gewinnspiel und Glücksspiel müssen getrennt bleiben
Ein Werbegewinnspiel ist nicht automatisch ein Glücksspiel im rechtlichen Sinne. Nach § 3 Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Bei einem normalen Produktkauf erhalten Kund für ihren Kaufpreis eine marktgerechte Ware oder Dienstleistung. Die Gewinnchance wird zusätzlich angeboten. Dennoch sollte die konkrete Konstruktion geprüft werden, insbesondere wenn:
ein gesonderter Betrag für die Teilnahme verlangt wird,
das Produkt nur als Vorwand für den Verkauf einer Gewinnchance dient,
der Verkaufspreis wegen der Gewinnchance deutlich erhöht wird,
kostenpflichtige Mehrwertdienste eingesetzt werden,
zusätzliche bezahlte Gewinnchancen verkauft werden,
virtuelle Coins, Lose oder Spielguthaben erworben werden müssen.
Sobald das Entgelt wirtschaftlich für die Gewinnchance und nicht primär für eine eigenständige Ware oder Leistung gezahlt wird, kann eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht entstehen.
DER BGH-FALL „JEDER 100. EINKAUF GRATIS“
Eine der bekanntesten Entscheidungen betrifft die Werbeaussage:
„Jeder 100. Einkauf gratis.“
Ein Verbrauchermarkt hatte angekündigt, jedem 100. Kunden den gesamten Einkauf zu schenken. Der Bundesgerichtshof sah darin mit Urteil vom 22. Januar 2009, Aktenzeichen I ZR 31/06, keine unzulässige Beeinflussung.
Nach Ansicht des Gerichts konnten durchschnittliche Verbraucher mit der erkennbar begrenzten Chance auf einen Gratiseinkauf umgehen. Selbst wenn einzelne Kund wegen der Aktion mehr einkauften, trat die rationale Kaufentscheidung nicht vollständig in den Hintergrund.
Der BGH ordnete diese Aktion außerdem nicht als klassisches, vom Kauf getrenntes Gewinnspiel ein. Der zufällige Eintritt wirkte sich unmittelbar auf den Kaufpreis aus: Jeder 100. Kunde musste seinen Einkauf nicht bezahlen. Damit handelte es sich nach damaliger Beurteilung eher um ein zufallsabhängiges Verfahren der Preisgestaltung.
Die Entscheidung ist bis heute für Mechaniken wie „Gewinn deinen Einkauf zurück“ oder „Jeder x-te Einkauf gewinnt“ von großer praktischer Bedeutung.
WELCHE KAUFGEKOPPELTEN GEWINNSPIEL-MECHANIKEN SIND MÖGLICH?
Kassenbon-Gewinnspiel Teilnehmer kaufen eines oder mehrere Aktionsprodukte und laden anschließend ein Foto ihres Kassenbons auf einer Landingpage hoch.
Der Bon kann automatisiert oder manuell geprüft werden. Über Einkaufsdatum, Händler, Produkt, Bonnummer und Einkaufswert lässt sich nachvollziehen, ob die Teilnahmebedingungen erfüllt sind.
Kassenbon-Gewinnspiele eignen sich besonders für:
Absatzsteigerung
Aktivierung verschiedener Handelspartner
Bewerbung mehrerer Produkte
Erhöhung des durchschnittlichen Warenkorbs
Generierung von Teilnehmer- und – bei gesonderter Rechtsgrundlage – Werbedaten
Produktcode-Gewinnspiel Ein individueller Teilnahmecode befindet sich auf oder in der Produktverpackung. Nach dem Kauf wird der Code auf einer Aktionsseite eingegeben.
Produktcodes ermöglichen eine eindeutige Teilnahmeprüfung und können nach Produkten, Verpackungsgrößen, Ländern, Filialen oder Vertriebspartnern in getrennten Chargen ausgegeben werden.
Deckelcode- oder Kronkorken-Gewinnspiel Der Gewinncode befindet sich unter einem Flaschendeckel, Kronkorken, Dosendeckel oder Verpackungsverschluss. Diese Mechanik verbindet das Produkt unmittelbar mit der Promotion und eignet sich besonders für Getränke und häufig gekaufte Konsumgüter.
„Jeder x-te Einkauf gewinnt“ Beispielsweise erhält jeder 25., 50. oder 100. registrierte Einkauf seinen Einkaufswert zurück. Die Ermittlung muss nach einem vorher festgelegten, nachvollziehbaren Verfahren erfolgen.
Wichtig ist, dass Formulierungen wie „jeder 100. Einkauf“ tatsächlich der eingesetzten Gewinnlogik entsprechen.
Verlosung des Einkaufswertes Unter allen gültigen Kassenbons werden Einkaufswerte zurückerstattet. Dabei kann ein Höchstbetrag festgelegt werden, etwa:„Gewinne deinen Einkauf im Wert von bis zu 250 Euro zurück.“
Der Maximalbetrag muss in der Werbung und in den Teilnahmebedingungen eindeutig genannt werden.
Teilnahme ab einem Mindestkaufwert Nur Kassenbons ab einer bestimmten Höhe nehmen teil. Dadurch kann die Promotion gezielt den durchschnittlichen Warenkorb erhöhen.
Ein Beispiel: „Ab 30 Euro Einkaufswert Kassenbon hochladen und mit etwas Glück 1.000 Euro gewinnen.“
Multibuy-Promotion Die Teilnahme setzt den Kauf mehrerer Produkte voraus, beispielsweise:„Kaufe drei Aktionsprodukte und sichere dir eine Gewinnchance.“
Dabei muss klar definiert werden, welche Produktkombinationen gelten und ob die Artikel auf demselben Kassenbon stehen müssen.
Gemeinschaftsgewinnspiel mehrerer Partner Mehrere Händler, Filialen, Marken oder Produkte können an einer gemeinsamen Aktion teilnehmen. Über individuelle Codes, Händlerkennungen oder Boninformationen lassen sich Teilnahmen den jeweiligen Partnern zuordnen.
Conditional Rebate Bei einer Conditional-Rebate-Promotion hängt die Rückerstattung von einem zukünftigen Ereignis ab, zum Beispiel:
„Wenn Deutschland Weltmeister wird, erhältst du deinen Kaufpreis zurück.“
„Wenn es an Weihnachten in München schneit, erstatten wir deinen Einkauf.“
„Wenn die Temperatur am Aktionstag 35 Grad erreicht, ist dein Produkt kostenlos.“
Solche Aktionen benötigen klar definierte Messstellen, Zeitpunkte und Ereigniskriterien. Wegen des potenziell hohen Gesamtrisikos werden sie häufig über eine Promotion-Absicherung kalkulierbar gemacht.
DATENSCHUTZ UND WERBEEINWILLIGUNG SIND GETRENNTE THEMEN
Für die Durchführung eines Gewinnspiels dürfen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die tatsächlich erforderlich sind. Dazu können beispielsweise Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Kassenbondaten und im Gewinnfall weitere Angaben gehören.
Die Teilnehmer müssen transparent darüber informiert werden:
wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist,
welche Daten verarbeitet werden,
zu welchem Zweck dies geschieht,
auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht,
wie lange die Daten gespeichert werden,
welche Dienstleister beteiligt sind,
welche Datenschutzrechte bestehen.
Die DSGVO verlangt eine rechtmäßige, faire und transparente Datenverarbeitung. Außerdem dürfen grundsätzlich nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten erhoben werden.
Sollen die Daten zusätzlich für Newsletter, E-Mail-Werbung, SMS oder andere Direktmarketingmaßnahmen verwendet werden, muss dieser Zweck gesondert beurteilt werden. Eine Werbeeinwilligung sollte klar von den eigentlichen Teilnahmebedingungen getrennt, verständlich formuliert und nachweisbar dokumentiert werden.
Für elektronisch erklärte Werbeeinwilligungen empfehlen die Datenschutzaufsichtsbehörden regelmäßig ein Double-Opt-in-Verfahren.
Vor dem Start sollten Unternehmen mindestens folgende Fragen klären:
Wer ist der rechtliche Veranstalter?
Welche Produkte, Händler oder Dienstleistungen berechtigen zur Teilnahme?
Ist ein Mindestkaufwert vorgesehen?
Wie wird der Kauf nachgewiesen?
Wie oft darf jede Person teilnehmen?
Wie werden Mehrfachteilnahmen erkannt?
Welche Gewinne werden ausgelobt?
Wie werden die Gewinner bestimmt?
Ist die Gewinnlogik technisch und organisatorisch nachvollziehbar?
Werden sämtliche ausgelobten Gewinne tatsächlich vergeben?
Sind Teilnahmezeitraum und Teilnahmeschluss eindeutig?
Sind die Teilnahmebedingungen vor der Teilnahme erreichbar?
Sind alle Werbeaussagen nachweisbar und widerspruchsfrei?
Werden Kinder oder andere besonders schutzbedürftige Gruppen angesprochen?
Könnte ein gesonderter oder versteckter Spieleinsatz vorliegen?
Welche personenbezogenen Daten werden wirklich benötigt?
Wird eine zusätzliche Werbeeinwilligung eingeholt?
Ist ein Double-Opt-in-Prozess eingerichtet?
Sind Datenschutz, Hosting, Auftragsverarbeitung und Löschfristen geklärt?
Soll das Risiko hoher Gewinnausschüttungen abgesichert werden?
FAZIT: DIE KAUFKOPPLUNG ERÖFFNET STARKE MÖGLICHKEITEN FÜR ABSATZ UND SHOPPER-AKTIVIERUNG
Ein Gewinnspiel darf in Deutschland grundsätzlich an einen Produktkauf, einen Kassenbon, einen Einkaufswert oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt werden.
Damit stehen Markenartiklern, Händlern, Filialunternehmen und Onlineshops zahlreiche wirkungsvolle Mechaniken zur Verfügung: vom Kassenbon-Upload über Produkt- und Deckelcodes bis zur Rückerstattung jedes x-ten Einkaufs.
Entscheidend ist nicht mehr die Kopplung als solche, sondern ihre konkrete Umsetzung. Kaufvoraussetzung, Gewinne, Teilnahmeablauf und Datenverarbeitung müssen transparent gestaltet sein. Irreführende Aussagen, aggressive Beeinflussung und versteckte Spieleinsätze sind zu vermeiden.
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Patrick Grünberg Managing Consultant HAPPY Marketing Solutions AG Telefon: +49 6103 2053 705 E-Mail: p.gruenberg@happysolutions.de
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine juristische Beratung im konkreten Einzelfall. Aktionen sollten vor ihrem Start anhand der jeweiligen Mechanik, Zielgruppe, Kommunikation und Datenverarbeitung rechtlich geprüft werden.
Stand: Juli 2026
Über den Autor
Patrick Grünberg bringt ein Jahrzehnt Erfahrung im Bereich Marketing und Kommunikation mit. Als kreativer Kopf mit einem Auge für Trends und Technologien hat er zahlreiche erfolgreiche Kampagnen im B2B- und B2C-Marketing umgesetzt. Sein Schwerpunkt liegt auf innovativen Marketingstrategien, die Marken nachhaltig stärken und Zielgruppen begeistern.
Besonders begeistert ist Patrick von Themen wie Storytelling, Kundenbindung und dem Einsatz neuer Technologien wie KI oder Gamification im Gewinnspiel-Marketing. Seine Leidenschaft für klar verständliche und praxisnahe Inhalte spiegelt sich in jedem seiner Artikel wider. Dabei legt er großen Wert darauf, komplexe Themen so aufzubereiten, dass sie nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Seine Artikel auf dem HAPPY-Blog sollen dir nicht nur Wissen vermitteln, sondern dich auch motivieren, eigene, außergewöhnliche Wege im Marketing zu gehen.
Patrick Grünberg ist nach seinem Studium des Medien- und Kommunikationsmanagements seit Oktober bei HAPPY und seit 5 Jahren Managing Consultant. 2020 hat er mit seinem Vater und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.