Das wissen auch heute noch immer die Wenigsten: Laut Rechtsprechung des BGH ist seit 2010 die Gewinnspiel-Kopplung mit dem Warenverkauf erlaubt, z. B. als Produktcode-, Deckelcode, Kronkorken- oder Kassenbon-Gewinnspiel.

Erst kürzlich habe ich mit einem Kundenanwalt in einer großen Kanzlei telefoniert, der mich auf das angeblich noch geltende generelle Verbot nach § 4 Nr. 6 UWG verwies. Die Kanzlei war allerdings nicht auf Wettbewerbsrecht, sondern auf Vertragsrecht spezialisiert. Und offensichtlich ist der Anwalt wohl auch kein Biertrinker, sonst wären ihm nicht die vielen Kronkorken-Gewinnspiele, zum Beispiel von Veltins, Krombacher und Jever, entgangen.

Die Gewinnspiel-Kopplung mit einem Warenverkauf ist in § 4 Nr. 6 UWG geregelt. Danach ist eigentlich untersagt, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen. Die bisherige deutsche Auslegung, wonach ausnahmslos jede Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Kauf einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung verboten sein soll, entsprach jedoch nicht den europarechtlichen Vorgaben. Vielmehr sind nur noch dann Kopplungen verboten, wenn sie sich offensichtlich als wirklich unlautere Geschäftspraxis darstellen.

Dem generellen Verbot hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 15. Januar 2010 damit eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass das Verbot der Kopplung nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2010 – Rs C-304/08). Seit 2010 ist daher die Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz nicht mehr per se verboten. Sondern jeder Einzelfall ist konkret daraufhin zu prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird. Typische Koppelungen wie „Jeder 10. Einkauf gewinnt“ oder „Gewinncode befindet sich im Flaschendeckel“, die bis dato noch unzulässig waren, sind nach der neueren Rechtsprechung möglich. Mit anderen Worten:

Die Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf ist seit 2010 erlaubt!

Sehr eindrucksvoll wird dies von den großen Playern der Getränkeindustrie mit Kronenkorken- und Deckelcode-Gewinnspielen genutzt. Das Risiko der Gewinnausschüttung wird in der Regel versichert. Wenn du mehr über die Vorteile und Möglichkeiten von abgesicherten Gewinnspielen wissen möchtest, lies bitte meinen Blogbeitrag „So funktioniert die Gewinnspiel-Absicherung„.

Das Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels wurde früher sehr streng gesehen, da nach der Gesetzesbegründung es dazu diente, den Verbraucher vor seiner eigenen Spiellust zu schützen. Als der Bundesgerichtshof einen Fall zu dieser Materie zur Entscheidung hatte, legte dieser dem EuGH die Frage vor, ob die nationale Regelung mit den europäischen Vorgaben vereinbar wäre. Der EuGH hat dies in seiner Entscheidung vom 14.01.2010 unter dem Aktenzeichen C-304/08 eindeutig verneint.

Der Bundesgerichtshof hatte sich zum wiederholten Male mit der Kopplung eines Gewinnspiels zu beschäftigten. Im zu entscheidenden Fall warb die spätere Beklagte in ihrer Werbung mit der Aussage „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ und verband dies mit dem Angebot, durch Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks kostenlos teilzunehmen.

Als der Fall beim Bundesgerichtshof anhängig wurde, legte der BGH den Fall dem EuGH vor. Daraufhin hat der EuGH entschieden, dass die deutsche Regelung des Verbots der Kopplung eines Gewinnspiels im Sinne des § 4 Nr. 6 UWG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang stehe, da diese nationale Vorschrift ein Verbot ohne Ausnahmen statuierte.

Der Bundesgerichtshof hat dann mit Urteil vom 05.10.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 4/06 die Klage unter Aufhebung der vorausgegangenen Entscheidungen abgewiesen, da die Werbemaßnahme „Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf“ nicht gegen das Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels verstoßen würden. Ein Verstoß gegen die Regelung des Verbots der Kopplung eines Gewinnspiels sei nur dann gegeben, wenn diese im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie darstelle. Das Urteil kannst du hier im Original downloaden > BGH-Urteil-vom-05.-Oktober-2010

Hinweis

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Mehr über On-Pack-Promotions, Deckelcode- bzw. Kronenkorken-Gewinnspiele liest du im Artikel Darum funktionieren Onpack-Produktcode-Promotions„.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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