Das wissen immer noch die Wenigsten: Laut Rechtsprechung des BGH ist seit 2010 die Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf erlaubt, z. B. als Produktcode-, Deckelcode, Kronkorken- oder Kassenbon-Gewinnspiel.
Erst kürzlich habe ich mit einem Kundenanwalt in einer großen Kanzlei telefoniert, der mich auf das angeblich noch geltende generelle Verbot nach § 4 Nr. 6 UWG verwies. Die Kanzlei war allerdings nicht auf Wettbewerbsrecht, sondern auf Vertragsrecht spezialisiert. Und offensichtlich ist der Anwalt wohl auch kein Biertrinker, sonst wären ihm nicht die vielen Kronkorken-Gewinnspiele, zum Beispiel von Veltins und vielen anderen, entgangen.
Die Gewinnspiel-Kopplung mit einem Warenverkauf ist in § 4 Nr. 6 UWG geregelt. Danach ist eigentlich untersagt, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen. Die bisherige deutsche Auslegung, wonach ausnahmslos jede Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Kauf einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung verboten sein soll, entsprach jedoch nicht den europarechtlichen Vorgaben. Vielmehr sind nur noch dann Kopplungen verboten, wenn sie sich offensichtlich als wirklich unlautere Geschäftspraxis darstellen.
Dem generellen Verbot hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 15. Januar 2010 damit eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass dieses Verbot nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2010 – Rs C-304/08). Seit 2010 ist daher die Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz nicht mehr per se verboten. Sondern jeder Einzelfall ist konkret daraufhin zu prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird. Typische Koppelungen wie „Jeder 10. Einkäufer gewinnt“ oder „Gewinncode befindet sich im Flaschendeckel“, die bis vor wenigen Jahren noch unzulässig waren, sind nach der neueren Rechtsprechung möglich. Mit anderen Worten:
Die Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf ist seit 2010 erlaubt
Sehr eindrucksvoll wird dies von den großen Playern der Getränkeindustrie mit Kronenkorken- und Deckelcode-Gewinnspielen genutzt. Hier zum Beispiel ganz aktuell von Veltinsaber auch von vielen anderen. Das Risiko der Gewinnausschüttung wird in der Regel versichert. Wenn Sie mehr über die Vorteile und Möglichkeiten von abgesicherten Gewinnspielen wissen Sie möchten, lesen Sie bitte inmeinen Blogbeitrag “So funktioniert die Gewinnspiel-Absicherung“.
Das Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels wurde früher sehr streng gesehen, da nach der Gesetzesbegründung es dazu diente, den Verbraucher vor seiner eigenen Spiellust zu schützen. Als der Bundesgerichtshof einen Fall zu dieser Materie zur Entscheidung hatte, legte dieser dem EuGH die Frage vor, ob die nationale Regelung mit den europäischen Vorgaben vereinbar wäre. Der EuGH hat dies in seiner Entscheidung vom 14.01.2010 unter dem Aktenzeichen C-304/08 eindeutig verneint.
Der Bundesgerichtshof hatte sich zum wiederholten Male mit der Kopplung eines Gewinnspiels zu beschäftigten. Im zu entscheidenden Fall warb die spätere Beklagte in ihrer Werbung mit der Aussage „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ und verband dies mit dem Angebot, durch Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks kostenlos teilzunehmen.
Als der Fall beim Bundesgerichtshof anhängig wurde, legte der BGH den Fall dem EuGH vor. Daraufhin hat der EuGH entschieden, dass die deutsche Regelung des Verbots der Kopplung eines Gewinnspiels im Sinne des § 4 Nr. 6 UWG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang stehe, da diese nationale Vorschrift ein Verbot ohne Ausnahmen statuierte.
Der Bundesgerichtshof hat dann mit Urteil vom 05.10.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 4/06 die Klage unter Aufhebung der vorausgegangenen Entscheidungen abgewiesen, da diese Werbemaßnahme nicht gegen das Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels verstoßen würden. Ein Verstoß gegen die Regelung des Verbots der Kopplung eines Gewinnspiels sei nur dann gegeben, wenn diese im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie darstelle. Das Urteil können Sie hier Original im downloaden: BGH-Urteil vom 05. Oktober 2010.
Bitte beachten Sie
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Kommentare
Dieter Nowak19. Mai 2019
Frage: Ist der Wert des Produktes egal oder darf man erst ab einem bestimmten Produktpreis mit einem Gewinnspiel kombinieren?
Der Wert ist egal. Produktcode-Gewinnspiele können Sie mit Lebensmitteln für unter 1 €, aber auch mit teuren Artikeln verbinden. Bei Gütern des täglichen Bedarfs, die öfter gekauft und verbraucht werden, bietet es sich an, mit unserem Add-on Multicode zu arbeiten und dem Teilnehmer zu ermöglichen, eine beliebige Anzahl von Codes einzugeben, um so eine Multichance beim Gewinnspiel zu haben.Gehen Sie mal mit offenen Augen durch den Supermarkt. Da werden Sie in den Regalen das eine oder andere Produkt mit Gewinnspiel sehen. Ferrero z. B. macht das mit fast jedem Produkt, aber auch Müller Milch, Wasa Knäckebrot, Veltins Bier und Pepsi Cola mit Schwipp Schwapp und Lipton machen das, um nur einige zu nennen.
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