Werden im Rahmen eines Gewinnspiels Eintrittskarten für eine große internationale Sportveranstaltung – wie z. B. UEFA-Fußball EURO – ohne Zustimmung des Veranstalters ausgelobt, liegt darin auch dann keine Irreführung über die Gültigkeit der Karten oder die Zugangsmöglichkeit zum Stadion, wenn der Veranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einschränkungen oder Verbote der Weiterveräußerung geregelt hat. Solche Einschränkungen oder Verbote wirken allenfalls schuldrechtlich im Verhältnis zwischen dem Veranstalter als Verkäufer und dem Käufer der Karten. Gibt dieser die Karten unauthorisiert für ein Gewinnspiel mit Eintrittskarten weiter, verlieren die Karten deshalb nicht aus Rechtsgründen ihre Gültigkeit. Damit entschied die hier befasste Kammer entgegengesetzt zu einer anderen Kammer des Gerichts. (siehe anderen Blogbeitrag) Es liege weder eine Täuschung über die Gültigkeit der Eintrittskarten noch über eine angebliche Sponsorenstellung vor. Auch eine unlautere Rufausbeutung sei nicht feststellbar. (LG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2012 – Az.: 31 O 26/12 KfH).
Das verklagte Unternehmen bot ein Gewinnspiel mit Eintrittskarten an, bei dem die Teilnehmer Karten zur EM 2012 gewinnen konnten. Dieses Gewinnspiel war über einen Banner auf der Homepage der Beklagten erreichbar, der zu der Gewinnspielseite verlinkt war. Dort hieß es: “WIR HOLEN DEN POKAL. Ergreifen Sie die Möglichkeit und seien Sie LIVE dabei, wenn für Deutschland die EM 2012 eröffnet wird. X und X fährt mit Ihnen zum deutschen EM-Auftaktspiel Deutschland gegen Portugal am 05. Juni in Lwiw!“
Die Beklagte war kein Sponsor der Europameisterschaft und auch sonst mit der Klägerin in keiner Weise vertraglich verbunden. Insbesondere lag keine Zustimmung zur Veranstaltung dieses Gewinnspiel vor. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich hierbei um unzulässiges Ambush Marketing handle und die Beklagte das positive Image eines sportlichen Großereignisses in wettbewerbswidriger Weise ausnutze. Die Stuttgarter Richter haben diesen Vorwurf verneint und die Klage abgewiesen. Die Beklagte täusche mit der Veranstaltung dieses Gewinnspiels nicht über eine vermeintliche Sponsoren-Stellung. Der Inhalt der Veröffentlichung erweckten nicht den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte seien Sponsoren der EM 2012.
Die Texte enthielten keinen ausdrücklichen oder versteckten Hinweis darauf, die Beklagte könnte Sponsor sein. Es werde vielmehr lediglich die Tatsache dargestellt, dass Eintrittskarten für das besagte Spiel gewonnen werden könnten. Die Behauptung der Klägerin, dem durchschnittlichen Verbraucher sei bewusst, dass nur Sponsoren solche Gewinnspiele veranstalten könnten, ist nicht nachvollziehbar. Auf welche tatsächlichen Umstände oder tragfähigen Erkenntnisse diese Behauptung gestützt werde, sei nicht dargetan.
Quelle
LG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2012 – Az.: 31 O 26/12 KfH
Siehe hierzu auch die Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen
> Verlosung von Eintrittskarten – Keine Markenrechtsverletzung und Täuschung über Stellung als Sponsor
> Ambush Marketing mit UEFA-Tickets ist wettbewerbswidrig
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