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Gewinnspiel muss deutlich auf Teilnahme-Beschränkungen hinweisen

Nach einem Urteil vom Landgericht Amberg muss bei einem Gewinnspiel im Print-Bereich ausreichend transparent auf etwaige Beschränkungen bei der Teilnahme hingewiesen werden. Hierfür reicht es nicht aus, pauschal auf eine Internetseite zu verweisen (LG Amberg, Urt. v. 08.04.2019 – Az.: 41 HKO 932/18). Ein Gewinnspiel muss deutlich auf Teilnahme-Beschränkungen hinweisen.

Die Beklagte – ein bundesweiter Elektromarkt – bewarb in einem Print-Werbeprospekt ein Gewinnspiel.  Ab 20,- EUR Einkaufswert sollten die Kunden jeweils ein „Los mit doppelter Gewinnchance“ auf 4.444 Hauptgewinne erhalten. Das Aufreißlos konnte Sofortgewinne beinhalten, die die Kunden beim Folgeeinkauf in den Filialen einlösen konnten.  Für diese musste ein Code aus dem Aufreißlos auf der Internetseite der Beklagten eingegeben werden. In der Werbung befand sich ein allgemeiner Verweis auf die Internetseite des Unternehmens.

Teilnahmeberechtigt waren jedoch nur Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland. Ebenso ausgeschlossen waren Mitarbeiter der Beklagten. Auf beides wies die Beklagte im Brief-Flyer nicht hin, sondern erst in den Teilnahmebedingungen, die der Kunde auf der Webseite nachlesen konnte.

Gewinnspiele mit Teilnahmebeschränkungen müssen transparent sein

Das LG Amberg stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die wesentlichen Informationen eines Gewinnspiels bereits in dem Medium wiedergegeben werden, in dem es beworben werde. Im vorliegenden Fall hätte also auf die Einschränkungen bei der Teilnahme bereits im Werbeprospekt selbst hingewiesen werden müssen. Ein pauschaler Verweis auf die eigene Webseite reiche dafür nicht aus. 

Die Einschränkungen lägen auch nicht aufgrund der Art des Gewinnspiels auf der Hand. Denn die ausgelobten Preise seien auch für Minderjährige interessant, z.B. das iPhone X, das Fahrrad oder das Eis.  Die Beschränkung des Teilnehmerkreises auf Personen mit Wohnsitz in Deutschland sei ebenso überraschend. Denn ein offensichtlicher Sachgrund dafür, warum etwa Urlaubsreisende aus anderen Ländern während ihres Urlaubsaufenthalts in Deutschland nicht an dem Gewinnspiel teilnehmen dürfen sollten, sei nicht ersichtlich. Ein derartig selektiver Ausschluss stelle eine überraschende Klausel dar und sei somit wettbewerbswidrig. Ein Gewinnspiel muss deutlich auf Teilnahme-Beschränkungen hinweisen.

Hier können Sie das Urteil downloaden und nachlesen, was das für ein Gewinnspiel mit Teilnahmebeschränkungen bedeutet. Wenn Sie sich informieren möchten, was generell in Teilnahmebedingungen gehört, empfehle ich Ihnen meinen Blogartikel „Checkliste – Das gehört in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen“. > Zum Blogartikel. Weitere wertvolle Hinweise finden Sie in meinem Experten-Blog “Gewinnspiel-Wissen” unter „Wasserdichte Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen”. > Zum Blogartikel

In eigener Sache

Die Gewinnspiel-Lösung von HAPPY Marketing Solutions schließt eine rechtskonforme Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen ein. Wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten möchten, beraten wir Sie gerne. HAPPY Marketing Solutions konzipiert und betreut exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service und kennt sich mit rechtskonformen Werbeeinwilligungen aus. Erstklassige Expertisen von Onlineshops, Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuchen Sie unsere Webseite. Kontakt: Patrick Grünberg, Vorstandsvorsitzender der HAPPY Marketing Solutions AG in Dreieich, Telefon +49 6103 2053 700,  E-Mail p.gruenberg@happysolutions.de.

Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

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