Gewinnspiel-Panne bei PayPal

Im Juni 2013  verschickte PayPal an einen Teil seiner Kunden eine E-Mail mit der Nachricht, dass sie bei dem Gewinnspiel “Willste? Kriegste!” gewonnen hätten.  „Herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern!“  „Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben.“ Die Gutschrift blieb aus und kurz darauf erklärte PayPal die Anfechtung dieser Erklärung. Man teilte mit, dass die Ausendung durch den technischen Fehler eines Dienstleisters geschehen und durch einen Irrtum eine viel größere Personengruppe angeschrieben worden sei,  als die tatsächlichen Gewinner. Die Gewinnspiel-Panne bei PayPal konnte teuer werden.

Zahl der vermeintlichen Gewinner bleibt geheim

Die Zahl der Ange­schrieben hat PayPal nicht genannt und lediglich darauf hingewiesen, dass „einige PayPal Kunden“ die Gewinnbe­nach­richtigung erhalten hätten. PayPal erklärte, „dass die entsprechende E-Mail an mehr Personen als beabsichtigt vers­endet wurde“. Offen­bar hatten viele Menschen die Gewinn­zusage erhalten. Die Resonanz von Betroffenen in div. Internetforen war gewaltig.

Wie ist die Rechtslage?

Die Amtsgerichte sind sich in dieser Frage uneins. Ob PayPal seine Gewinn­mitteilungen über­haupt anfechten konnte, ist nach wie vor recht­lich unklar. Dazu befragte Anwälte halten diese Frage für spannend und für noch nicht endgültig geklärt. Denn der Gesetz­geber hat im Bürgerlichen Gesetz­buch klare Regeln zu Gewinn­mitteilungen aufgestellt. So heißt es in Paragraf Gewinnversprechen_§ 661a BGB, dass „ein Unternehmer, der Gewinn­zusagen (…) an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, (…) dem Verbraucher diesen Preis zu leisten“ hat. Die spannende Frage lautet also: Schließt diese Vorschrift eine Anfechtung aus?

Was sagen die Gerichte zur Gewinnspiel-Panne bei PayPal?

Einer der damaligen Mail-Empfänger klagte auf Zahlung und erhielt vor dem AG Jena recht, ein anderer wurde vom Amtsgericht Königswinter abgewiesen. Das AG Jena (Urt. v. 14.05.2014 – Urteil_AG-Jena-Az.-26-C-87113-Urteil-vom-14.05.2014) hatte entschieden, dass PayPal für sein Gewinnspiel „Willst? Kriegste!“ an den Betroffenen 500,- EUR für eine Gewinnzusage bezahlen muss. Es liege eine verbindliche Gewinnzusage iSd. Gewinnversprechen_§ 661a BGB vor, so das Gericht. Und diese können nicht wegen Irrtums angefochten werden.  Denn es handle sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftliche Handlung. Und bei diesen sei eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich. Das Amts­gericht Königs­winter dagegen sah die Rechts­lage anders und ließ den dortigen Kläger abblitzen. PayPal hätte ein irrtümlich abge­gebenes Gewinn­versprechen zurück­ziehen dürfen – und habe das auch wirk­sam getan (AG Königswinter Urteil vom 25.04.2014, Urteil_AG-Königswinter-Urteil-vom-25.04.2014-12-C-6513).

So bleibt die Rechts­frage zur Gewinnspiel-Panne bei PayPal letzt­lich offen. Jedes Amts­gericht kann nach eigener Über­zeugung entscheiden. Und sollte der PayPal-Fall nicht irgend­wann auch von Oberge­richten aufgegriffen und entschieden werden, dürfte das auch so bleiben. 500 Euro Streitwert reicht noch nicht einmal fürs Landgericht. 

Quellen: Urteil_AG-Jena-Az.-26-C-87113-Urteil-vom-14.05.2014Urteil_AG-Königswinter-Urteil-vom-25.04.2014-12-C-6513

Lesen Sie hierzu auch meinen Blogbeitrag „> zum Blogartikel „Vermeide eine Gewinnzusage nach §661a BGB“

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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