Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Der BGH hat bereits Anfang 2014 entschieden, dass Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, die zur Einholung einer Werbeeinwilligung veranstaltet werden, unwirksam sind. War bislang unklar, ob Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen zur Erzielung von Werbeeinwilligungen wirksam sind oder nicht, hat der BGH diese Frage damit abschließend mit einem klaren „Nein“ beantwortet. 

Rechtswidrige Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen

Damit sind alle Gewinnspiele rechtswidrig, die gezielt gegenüber Minderjährigen betrieben werden, um bei denen eine Werbeeinwilligung einzuholen. Das Urteil ist im Original hier nachzulesen (Urt. v. 22.01.2014 – Az.: I ZR 218/12). Sie können es aber auch gleich hier downloaden.

Gewinnspiele ohne Werbeeinwilligung sind erlaubt

Aber Achtung: Das Urteil betrifft nicht Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, bei denen keine Werbeeinwilligungen erhoben werden. Veranstaltet ein Unternehmen ein herkömmliches Gewinnspiel gegenüber Minderjährigen und erhebt dabei personenbezogene Daten rein zur Abwicklung des Gewinnspiels, dann ist dies auch zukünftig erlaubt. 

Zum geurteilten Fall

Werbeeinwilligung von Minderjährihgen

Die Beklagte (eine Krankenkasse) nahm an einer Messe teil, die sich vor allem an Schüler richtete und dazu diente, den Besuchern Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten vorzustellen. Sie verteilte während der Messe Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel.

Auf der Rückseite der mit „Gewinnkarte“ bezeichneten Teilnahmekarte sollten die Teilnehmer am Gewinnspiel Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum, zur Anschrift, zu Telefon-Nummern, zur E-Mail-Adresse und zur Krankenkasse machen.

Darunter befand sich – etwas abgesetzt – folgender als „Datenschutzhinweis“ bezeichneter Hinweis: „Die Angaben sind freiwillig. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.“ Direkt unter diesem Hinweis stand in räumlichem Zusammenhang mit dem fettgedruckten Wort „Einwilligungserklärung“ folgender Text: 

Werbeeinwilligung von Minderjährigen

„Ich bin damit einverstanden, dass die … meine Daten (bzw. die Daten meiner Tochter/meines Sohnes) speichert und nutzt, um mich telefonisch, schriftlich, per E•Mail oder per SMS über die Vorteile einer …-Mitgliedschaft und neue Angebote der … zu informieren und zu beraten.

Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft bei der …
widerrufen. Meine Daten werden dann gelöscht.“

Unterhalb der für die Unterschrift vorgesehenen Zeile stand der kleingedruckte Hinweis „(Bei unter 15-jährigen Unterschrift des Erziehungsberechtigten).“

Der BGH hat dieses Gewinnspiel als wettbewerbswidrig eingestuft. Minderjährige (hier: 15-17jährige) seien nicht grundsätzlich in der Lage, die Reichweite einer Werbeeinwilligung zu überblicken. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil Minderjährige den Reizen eines Gewinnspiels stärker erliegen würden als Erwachsene. Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz des OLG Hamm (Urt. v. 20.09.2012 – Az.: I-4 U 85/12).

Hinweis: Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. Mehr Blogbeiträge zum Gewinnspiel-Recht finden Sie hier.

Wenn Sie ein Gewinnspiel für den Markt der Minderjährigen veranstalten wollen, berate ich Sie gerne. Mit meiner Firma HAPPY Marketing Solutions AG konzipieren und betreuen wir exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service. Erstklassige Expertisen aus Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuchen Sie die Webseite von HAPPY Marketing Solutions  und schauen Sie sich dieses kurze Video an.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

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