Der BGH hat bereits Anfang 2014 entschieden, dass Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, die zur Einholung einer Werbeeinwilligung veranstaltet werden, unwirksam sind. War bislang unklar, ob Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen zur Erzielung von Werbeeinwilligungen wirksam sind oder nicht, hat der BGH diese Frage damit abschließend mit einem klaren „Nein“ beantwortet.
Rechtswidrige Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen
Damit sind alle Gewinnspiele rechtswidrig, die gezielt gegenüber Minderjährigen betrieben werden, um bei denen eine Werbeeinwilligung einzuholen. Das Urteil ist im Original hier nachzulesen (Urteil v. 22.01.2014 – Az.: I ZR 218/12). Sie können es aber auch gleich hier downloaden_“BGH-Urteil-vom-28.12.2014-ZR-218-aus-2012-Minderjährige“.
Gewinnspiele ohne Werbeeinwilligung sind erlaubt
Aber Achtung: Das Urteil betrifft nicht Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, bei denen keine Werbeeinwilligungen erhoben werden. Veranstaltet ein Unternehmen ein herkömmliches Gewinnspiel gegenüber Minderjährigen und erhebt dabei personenbezogene Daten rein zur Abwicklung des Gewinnspiels, dann ist dies auch zukünftig erlaubt.
Zum geurteilten Fall
Die Beklagte (eine Krankenkasse) nahm an einer Messe teil, die sich vor allem an Schüler richtete und dazu diente, den Besuchern Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten vorzustellen. Sie verteilte während der Messe Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel.
Auf der Rückseite der mit „Gewinnkarte“ bezeichneten Teilnahmekarte sollten die Teilnehmer am Gewinnspiel Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum, zur Anschrift, zu Telefon-Nummern, zur E-Mail-Adresse und zur Krankenkasse machen.
Darunter befand sich – etwas abgesetzt – folgender als „Datenschutzhinweis“ bezeichneter Hinweis: „Die Angaben sind freiwillig. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.“ Direkt unter diesem Hinweis stand in räumlichem Zusammenhang mit dem fettgedruckten Wort „Einwilligungserklärung“ folgender Text:
Werbeeinwilligung von Minderjährigen
„Ich bin damit einverstanden, dass die … meine Daten (bzw. die Daten meiner Tochter/meines Sohnes) speichert und nutzt, um mich telefonisch, schriftlich, per E•Mail oder per SMS über die Vorteile einer …-Mitgliedschaft und neue Angebote der … zu informieren und zu beraten.
Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft bei der …
widerrufen. Meine Daten werden dann gelöscht.“
Unterhalb der für die Unterschrift vorgesehenen Zeile stand der kleingedruckte Hinweis „(Bei unter 15-jährigen Unterschrift des Erziehungsberechtigten).“
Der BGH hat dieses Gewinnspiel als wettbewerbswidrig eingestuft. Minderjährige (hier: 15-17jährige) seien nicht grundsätzlich in der Lage, die Reichweite einer Werbeeinwilligung zu überblicken. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil Minderjährige den Reizen eines Gewinnspiels stärker erliegen würden als Erwachsene. Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz des OLG Hamm (Urteil v. 20.09.2012 – Az.: I-4 U 85/12).
Hinweis: Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. Mehr Blogbeiträge zum Gewinnspiel-Recht finden Sie Gewinnspiel-Recht.
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