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Ich möchte das aktuelle Urteil vom Landgericht Bochum (Gewinnspielwerbung für einen Hörtest ist wettbewerbswidrig) zum Anlass nehmen, noch einmal auf die besonderen Probleme mit Gewinnspielen in Verbindung mit Heilmitteln einzugehen. Bei der Werbung für Medizinprodukte –zum Beispiel Hörgeräte – sind gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) Werbegaben grundsätzlich unzulässig, weil ihnen die Gefahr innewohnt, dass die Werbeadressaten unsachlich beeinflusst werden könnten. Danach ist auch die Teilnahmemöglichkeit und die Gewinnchance bei einem Gewinnspiel sind nach der Rechtsprechung als Werbegaben einzustufen. Sie können deshalb – wenn überhaupt – nur ausnahmsweise erlaubt sein. Gewinnspiele und § 7 HWG sind deshalb sehr eng auszulegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat vor nicht allzu langer Zeit in einem Fall einer Versandapotheke verboten, ein an die Einlösung eines Rezepts gekoppeltes Gewinnspiel über ein E-Bike im Wert von 2.500 Euro zu veranstalten (Urteil 6 U 112/17 vom 26.07.2018,). Es hat das Verbot auf § 7 HWG gestützt und betont, dass die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel eine „Werbegabe“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Zweck des Werbeverbots sei, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen. Das greife auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer sein Gesamtsortiment bewerbe. Die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel löse einen Anreiz aus, der dem Schutzzweck des § 7 HWG zuwiderläuft. Das Zuwendungsverbot des § 7 HWG solle eine mittelbare Gesundheitsgefährdung vermeiden und verhindern, dass die Kunden bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, unsachlich beeinflusst werden – so die Frankfurter Richter. Der BGH hat mit Urteil vom 18. November 2021 diese Einschätzung bestätigt. Im Blogartikel „BGH verbietet DocMorris Gewinnspiel bei Rezepteinlösung“ gehe ich näher auf dieses Urteil ein.

Im Jahr 2008 hatte auch schon das Landgericht Berlin ein ähnliches Gewinnspiel verboten (LG Berlin, Urteil 15 O 1010/06 vom 15.01.2008). Dass Kunden eines Augenoptikers oder auch eines Hörgeräteakustikers durch derartige Gewinnchancen unsachlich beeinflusst werden könnten, ist nach Ansicht der Gerichte bei einer sehr engen Auslegung des HWG zu vermuten. Denn wer ein Gewinnspiel an einen Kauf knüpft bzw. mit einer konkreten Produktwerbung verbindet, beabsichtigt damit letztendlich, dass sich Kunden von der Chance auf den Gewinn des Preises zum Besuch seines Geschäfts verleiten lassen.. Abhängig von der Attraktivität des Preises und der wahrgenommenen Gewinnchance könnten Kunden in Kauf nehmen, nicht von ihrem angestammten Augenoptiker bzw. Hörgeräteakustikers beraten zu werden, eine schlechtere Auswahl vorzufinden oder sie werden aufgrund des kurzen Aktionszeitraums darauf verzichten, noch einem Konkurrenten aufzusuchen. 

Die Wettbewerbszentrale hat einen Optiker und Hörgeräteakustiker erfolgreich abgemahnt, der seinen Kunden, die eine Brille oder ein Hörgerät kaufen, eine sog. „Winterwette“ angeboten: Wenn es am Stichtag an einer bestimmten Wetterstation regnen oder schneien würde, bekämen die Kunden den Kaufpreis erstattet. Diese Restriktionen gelten allerdings nur bei Produkten, die dem HWG unterliegen, denn ansonsten kann ein Kauf praktisch unbeschränkt mit einer Gewinnchance belohnt werden.

Geht doch etwas trotz § 7 HWG?

In wenigen Fällen sind nach derzeitiger Rechtsprechung Gewinnspiele für Medizinprodukte gegenüber Verbrauchern zulässig sein. Z. B. wenn kein Produktbezug vorliegt, sondern eine reine Firmen- oder Imagewerbung. Die Grenzen hierfür sind allerdings sehr eng. Es sind daher nur wenige Konstellationen, in denen sich ein Produktbezug rechtssicher ausschließen lässt. Beispielsweise das Gewinnspiel zu einem Firmenjubiläum, an dem man auch ohne Kauf eines Produkts teilnehmen kann. Auch ein Gewinnspiel auf einer Jobmesse, bei der sich das Unternehmen präsentiert, kann Imagewerbung ohne Produktbezug sein. Anders sieht es dagegen auf einer Verkaufsmesse aus. Es kommt aber immer auf die Gestaltung im Einzelfall an.

Daneben kann es an einer unerlaubten „Werbegabe“ fehlen, wenn der Teilnehmer für die Gewinnchance eine echte Gegenleistung erbringen muss, z. B. die Suche nach einem Markennamen, einer Werbeidee oder die Teilnahme an einer Kundenumfrage, bei der es sich nicht um Alibifragen handelt. Als Folge sollen in solchen Fällen Gewinnspiele zulässig sein. Es ist aber erforderlich, dass die Gegenleistung vom Unternehmen sachlich gefordert und auch tatsächlich verwertet wird (LG Itzehoe Urteil 3 O 46/06 vom 17.02.2006). 

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn du ein eigenes Gewinnspiel erstellen willst, ist HAPPY der optimale Partner für dich.
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Patrick Grünberg
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