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Gewinnspielwerbung für einen Hörtest

Die Kammer am Landgericht stand bei der Gewinnspielwerbung für einen Hörtest vor der Frage, ob durch ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis ein kostenloser Hörtest gewonnen werden konnte, zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung verbunden ist.” 

Diese Frage wurde nun in einem  Urteil vom Landgericht Bochum bejaht. Die Werbung eines Hörakustik-Unternehmens für einen Hörtest mit der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel verstößt nach einem Urteil vom Landgericht Bochum (Urteil vom 26.07.2022, I-12 O 17/22) gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG, weil diese Aktion gerade auch dem Absatz der vom werbenden Unternehmen vertriebenen Hörgeräte dienen soll. Damit bestünde die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten.

Bei dem Gewinnspiel von der Beklagten – einem Hörakustik-Unternehmen – konnte als Hauptpreis ein Hörtest gewonnen werden. Dadurch wird nach Ansicht des Gerichts gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG (Download) verstoßen und sei somit als Wettbewerbsverstoß zu werten. Nach § 7 HWG ist es nämlich grundsätzlich unzulässig, im Heilmittelbereich kostenlose Zugaben an Verbraucher zu vergeben. “Der Begriff der „Werbegabe“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist allerdings (…) teleologisch einzuschränken (…). Eine Werbegabe liegt danach nur vor, wenn sie zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet.“ …

“Der Kammer ist insoweit die Entscheidung nicht leichtgefallen. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Heilmittelwerbegesetzes dürfen an das Vorliegen einer mindestens abstrakten Gefahr aber keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. auch OLG München vom 09.11.2017 – 29 U 4850/16). … Daher muss es ausreichen, dass zumindest in einigen Konstellationen die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht. Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn die Aussicht auf den ausgelobten Gewinn einen Kunden verleitet, statt sofort oder überhaupt zum Ohrenarzt zu gehen, zunächst ein Geschäft der Beklagten aufzusuchen. … Die angegriffene Werbung mit einer Gewinnspielteilnahme ist damit, da sie sich nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, unmittelbar auch auf die Produkte der Beklagten bezieht, gemäß § 7 HWG unzulässig. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung dar, sodass das beanstandete Verhalten gemäß §§ 3, 3a UWG auch wettbewerbsrechtlich verboten ist..”

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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Patrick Grünberg
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