Nach einem Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln von Ende August 2022 unterfallen zufallsbezogene Spiele mit einem Einsatz von 50 Cent vollständig den glücksspielrechtlichen Regelungen und können daher verboten werden. 50-Cent-Spiele sind danach grundsätzlich nicht möglich, sofern es sich dabei nicht um reguläre Transfergebühren wie z. B. Porto oder normale Telefongebühren handelt.
Die Klägerin (es bleibt unbekannt, wer das ist), die Gewinnspiele mit einem Einsatz von 0,50 EUR anbot, wehrte sich vor Gericht gegen eine Untersagungsverfügung der zuständigen Behörde, nach der die Regelungen des GlüStV auch bei Kleinstbeträgen anwendbar seien. Allerdings ohne Erfolg. Das VG Köln stufte die behördliche Untersagungsverfügung als rechtmäßig ein:
„Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entfällt die Glücksspieleigenschaft der auf der Internetseite angebotenen Spiele auch nicht deshalb, weil der Einsatz für eine Einzelteilnahme maximal 0,50 EUR pro Spiel, bei Abschluss eines Monatsabos auf das einzelne Spiel gerechnet 9 Cent betrage und die tägliche Teilnahme derzeit auf zehn Spiele und damit 5,00 EUR begrenzt sei. Ihr Einwand, der ordnungsrechtliche Begriff des Glücksspiels könne nicht weitergehen als der Glücksspielbegriff des § 284 Strafgesetzbuch (StGB), weshalb wie im Strafrecht hinsichtlich des verlangten Entgelts von einer Unerheblichkeitsschwelle ausgegangen werden müsse, greift nach summarischer Prüfung nicht durch.
(…) Aus der amtlichen Erläuterung zum Glückspielstaatsvertrag (…) ergibt sich ebenfalls nicht, dass für die Entgeltlichkeit ein Mindestbetrag erforderlich wäre.
(…) Kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist somit nur dann gegeben, wenn ausschließlich für die Übermittlung der Erklärung des Spielteilnehmers Beförderungskosten, aber nicht darüber hinaus Kosten für den Telefonmehrwertdienst anfallen, oder eine unentgeltliche Alternative im oben beschriebenen Sinne angeboten wird.“
Den vollständigen Beschluss können Sie > Urteil VG-Koeln_24_L_1095_22_Beschluss_20220831 downloaden.
Quelle: VG Köln, Beschl. v. 31.08.2022 – Az.: 24 L 1095/22
Im März hat das VG München in einem Urteil zu 50 Cent-Spiele gegen die Pro 7/Sat 1-Mediengruppe wegen dem Portal „Gewinnarena“ entschieden, auf dem Coins für Gewinnspielteilnahmen verkauft wurden. Das Urteil habe ich in dem Blogbeitrag „VG München Gewinnspiele eines TV-Senders waren unerlaubte Glücksspiele“ gewürdigt.
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