Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Nach einem Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln von Ende August 2022 unterfallen zufallsbezogene Spiele mit einem Einsatz von 50 Cent vollständig den glücksspielrechtlichen Regelungen und können daher verboten werden. 50-Cent-Spiele sind danach grundsätzlich nicht möglich, sofern es sich dabei nicht um reguläre Transfergebühren wie z. B. Porto oder normale Telefongebühren handelt.

Die Klägerin (es bleibt unbekannt, wer das ist), die Gewinnspiele mit einem Einsatz von 0,50 EUR anbot, wehrte sich vor Gericht gegen eine Untersagungsverfügung der zuständigen Behörde, nach der die Regelungen des GlüStV auch bei Kleinstbeträgen anwendbar seien. Allerdings ohne Erfolg. Das VG Köln stufte die behördliche Untersagungsverfügung als rechtmäßig ein:

„Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entfällt die Glücksspieleigenschaft der auf der Internetseite angebotenen Spiele auch nicht deshalb, weil der Einsatz für eine Einzelteilnahme maximal 0,50 EUR pro Spiel, bei Abschluss eines Monatsabos auf das einzelne Spiel gerechnet 9 Cent betrage und die tägliche Teilnahme derzeit auf zehn Spiele und damit 5,00 EUR begrenzt sei. Ihr Einwand, der ordnungsrechtliche Begriff des Glücksspiels könne nicht weitergehen als der Glücksspielbegriff des § 284 Strafgesetzbuch (StGB), weshalb wie im Strafrecht hinsichtlich des verlangten Entgelts von einer Unerheblichkeitsschwelle ausgegangen werden müsse, greift nach summarischer Prüfung nicht durch.

(…) Aus der amtlichen Erläuterung zum Glückspielstaatsvertrag (…) ergibt sich ebenfalls nicht, dass für die Entgeltlichkeit ein Mindestbetrag erforderlich wäre.

(…) Kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist somit nur dann gegeben, wenn ausschließlich für die Übermittlung der Erklärung des Spielteilnehmers Beförderungskosten, aber nicht darüber hinaus Kosten für den Telefonmehrwertdienst anfallen, oder eine unentgeltliche Alternative im oben beschriebenen Sinne angeboten wird.“

Den vollständigen Beschluss können Sie hier downloaden.

Quelle: VG Köln, Beschl. v. 31.08.2022 – Az.: 24 L 1095/22

Im März hat das VG München in einem Urteil zu 50 Cent-Spiele gegen die Pro 7/Sat 1-Mediengruppe wegen dem Portal „Gewinnarena“ entschieden, auf dem Coins für Gewinnspielteilnahmen verkauft wurden. Das Urteil habe ich in dem Blogbeitrag „VG München Gewinnspiele eines TV-Senders waren unerlaubte Glücksspiele“ gewürdigt.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Patrick Grünberg
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