Markenartikler sowie Online-und Offline-Händler sind nach wie vor verunsichert, ob die Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen zulässig oder unzulässig ist. Alle haben noch die bis 2015 im UWG normierte Vorschrift im Kopf, nach der die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme grundsätzlich verboten war. Mittlerweile ist diese Vorschrift jedoch nach einschlägigen Urteilen von EuGH und BGH ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen worden. Selbst ein Anwalt einer renommierten internationalen Kanzlei hat noch vor gut einem Jahr hat davon vor gut einem Jahr nichts gewusst. Er war allerdings nicht auf Wettbewerbsrecht spezialisiert, hat aber einen großen Kunden von uns auf diesem Rechtsgebiet beraten.

Wir möchten deshalb zum wiederholten Male die einschlägige Rechtslage darstellen, die durch unsere intensive Marktbeobachtung bestätigt wird. Mit Marktbeobachtung meinen wir die einschlägigen Gewinnspiele, die ohne Restriktionen Gewinnspiele mit dem Warenabsatz koppeln. Hier ein paar verallgemeinerte Beispiele

  • Mit dem Kauf einer Flasche Bier kann man bis zu EUR 1 Million gewinnen
  • Wenn es an Heiligabend an einem bestimmten Ort schneit, bekommt man den Kaufpreis für ein Auto im Wert von EUR 100.000 zurück
  • Wenn man den Kassenbon aus einem Shopping Center hochlädt, kann man den kompletten Einkaufspreis zurückgewinnen
  • Wenn Deutschland mit 3:1 Europameister wird, bekommt man den gekauften Fernseher geschenkt
  • Jeder 100. Einkauf in einem Supermarkt ist gratis
  • Wenn man seinen Einkauf bei einem Textilfilialisten registriert, kann man 40 Tage hintereinander EUR 1.000 gewinnen
  • Als (Neu-)Abonnent einer Tageszeitung kann man jeden Monat eine Reise gewinnen
  • Als Kunde der Stadtwerke xy kann man mit seiner Zählernummer den Strompreis für 1 Jahr zurückgewinnen
  • Mit jeder gekauften Packung eines Lebensmittels bekommt man einen garantierten Sofortgewinn
  • Bei der REWE „Wunsch-Los“ gibt es je 15 EUR Einkaufswert die Chance auf Sofortgewinne und viele Hauptgewinne > zum Case_Rewe Wunschlos-Gewinnspiel

Ich könnte noch viele weitere Beispiele bringen. Am besten machen Sie sich selbst ein Bild. Auf meinem Expertenblog Gewinnspiel Wissen habe ich in eine Kategorie Datenbank Gewinnspiel-Cases eingerichtet, in der Sie nach Branchen geordnet eine Vielzahl von komplett dokumentierten Gewinnspielen finden. 

Die Kopplung nach neuer Rechtslage

Durch die Abschaffung des gesetzlich normierten Kopplungsverbotes haben sich die Möglichkeiten hinsichtlich Gewinnspielen als Instrument der Absatzförderung erheblich erweitert. Ist eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme damit immer zulässig? Dies kommt immer auf den Einzelfall an. Denn auch wenn das oben genannte per-se-Verbot des § 4 Nr. 6 a. F. UWG Geschichte ist, kann sich eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit auch aus anderen gültigen Normen ergeben. Dies ist jedoch nur theoretisch bei sehr spitzfindiger Betrachtung der Fall.

Denkbar ist, dass eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme wegen einer unangemessenen Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers, beispielsweise durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG , unlauter ist. Dazu liefert das Gesetz in § 4a Abs. 1 S. 3 UWG eine Definition: „Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.“

Im Hinblick auf Verbraucher ist eine solche unzulässige Beeinflussung gegeben, wenn die Rationalität der Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund tritt. Dieses Kriterium dürfte aber nur in den seltensten Fällen erfüllt sein. Erforderlich ist immer eine Einzelfallbetrachtung, da für diese Annahme die Gesamtschau der Umstände ein deutliches Bild zeichnen müssen.

Eine Unzulässigkeit kann sich jedoch nicht schon allein aus der Attraktivität einer Gewinnchance ergeben. Es müssen stets besondere Umstände hinzutreten, damit eine unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers angenommen werden kann. So hat der BGH (Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 31/06) beispielsweise schon entschieden, dass die Werbung „jeder 100. Kunde erhält seinen Einkauf gratis“ keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers darstellt. Ich habe kürzlich darüber berichtet (zum Blogbeitrag „Werbeaussage-jeder-100-Einkauf-geschenkt-ist-nicht-wettbewerbswidrig“). > zum Urteil Bundesgerichtshof_I-ZR-31-06_Urteil_22.01.2009 geht`s zum Download von dem Urteil.

Dann kommt moch § 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 16 UWG wegen seines Wortlauts in Betracht. Danach stellt „die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen“ eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Während das Kopplungsverbot darauf zielt, zu verhindern, dass der Kauf einer Ware Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel ist, hat Nr. 16 diejenigen im Blick, die auch ohne den Erwerb von Waren an einem Gewinnspiel teilnehmen. Die Kopplung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft fällt nicht in den Anwendungsbereich von Nr. 16.

Kopplungsverbot nach alter Rechtslage

Noch ein kurzer Blick in die Vergangenheit. Vor der UWG-Neufassung im Jahr 2015 beschäftigte sich > zum Urteil wegen UWGmit der Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme. Die Vorschrift lautete

„Unlauter handelt insbesondere, wer (…) 6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;“

Die Bestimmung enthielt – anders als vergleichbare Beispielstatbestände des § 4 UWG – keine Wertungsmöglichkeit. Die Kopplung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft führte zwar nach dieser Bestimmung nicht stets zur Unzulässigkeit des fraglichen Verhaltens, denn weiter war eine spürbare Beeinträchtigung von Mitbewerbern, Verbrauchern oder der sonstigen Marktteilnehmer vonnöten. Da die Spürbarkeit selten verneint werden konnte, untersagte die Vorschrift des § 4 Nr. 6 a. F. UWG die Kopplung des Warenabsatzes mit einer Gewinnspielteilnahme generell und unabhängig von einer Gefährdung der Verbraucherinteressen im Einzelfall. 

Dies erkannte auch der BGH mit BGH-Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 4/06 und entschied, dass eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellt. Das per-se-Verbot des § 4 Nr. 6 a. F. UWG war seitdem hinfällig, bis der Gesetzgeber diese Passage im Jahr 2015 ersatzlos aus dem UWG gestrichen hat.

Was ist bei der Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme zu beachten?

Besondere Umstände, die eine unzulässige Beeinflussung auslösen können, sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn das Angebot den Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht oder nicht hinreichend informiert. Denkbar ist dies insbesondere im Rahmen der klassischen Irreführung, beispielsweise durch Erschwerung von Preisvergleichen. Hierzu hat der BGH – allerdings vor bald 20 Jahren – entschieden, dass von Kopplungsangeboten eine Anlockwirkung ausgehen kann, die so stark ist, dass auch bei verständigen Verbrauchern die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hin tergrund tritt (BGH, Urt. v. 13.06.2002, Az. I ZR 173/01). Zu beachten sind insofern neben der „Schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. UWG) auch die Irreführungstatbestände durch aktives Tun (§ 5 UWG) als auch durch Unterlassen (§ 5a UWG) . 

Doch was bedeutet das nun für die Praxis? 

Die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme ist also wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn keine Irreführung vorliegt oder andere Umstände hinzutreten, die Rationalität der Kaufentscheidung des Verbrauchers völlig in den Hintergrund treten lassen und die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme im Einklang mit sämtlichen Informations- und Transparenzbestimmungen des UWG steht.

Die Gewinnspielanbieter müssen dabei sicherstellen, dass das Angebot vollständig transparent gemacht wird, um für den Verbraucher die Möglichkeit zu schaffen, eine informierte Entscheidung treffen zu können. Insbesondere muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Dies muss durch rechtzeitig bereitgestellte, klare und eindeutige Teilnahmebedingungen sichergestellt werden.

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Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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Patrick Grünberg
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