Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Zu einem Gewinnspiel „Würfel um deinen Rabatt“ sind vor längerer Zeit 2 widersprüchliche gerichtliche Entscheidungen gefällt worden vom OLG Hamm und OLG Köln. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 17. Juni 2003 (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2003, Aktenzeichen 4 U 46/03), dass die Werbung eines Dortmunder Bekleidungsgeschäftes mit einem Würfel-Gewinnspiel, bei der der jeweilige Kunde seinen aktuellen Rabatt zwischen 2% und 12 % an der Kasse erwürfeln konnte, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht konnte das Gericht aufgrund der eher niedrigen Rabattmöglichkeit nicht erkennen.

Das Geschäft hatte auf seinen Schaufenstern und im Ladeninneren mit der Aussage „Würfel um deinen Rabatt“ geworben. Die Kunden wurden vom Personal zum Würfeln aufgefordert. Auf einem roten Tablett neben der Kasse stand ein Würfelbecher mit zwei Würfeln bereit. Die Prozentpunktzahl des Rabattes entsprach der Summe der gewürfelten Zahlen. Das Bekleidungsgeschäft kassierte dafür von Konkurrenten eine Abmahnung, und vor dem Landgericht Dortmund wurde die Aktion zunächst per einstweiliger Verfügung verboten. Das OLG jedoch fand an dem Gewinnspiel nichts auszusetzen. Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele seien unter dem Blickwinkel des § 1 UWG im Allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel sei wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Werbung sei erst dann wettbewerbswidrig, wenn das Würfelspiel einen solchen Reiz ausüben würde, dass die freie Entschließung der Verbraucher so nachhaltig beeinflusst werde, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Es gehe lediglich um einen Rabatt von höchstens 12 %. Ein solcher möglicherweise zu erzielender Rabatt halte den Verbraucher nicht davon ab, die Preiswürdigkeit der Angebote des Geschäfts zu beurteilen. Ein Rabatt von 12 % entfalte noch keine besondere Anlockwirkung. Auch ein psychischer Kaufzwang werde nicht ausgeübt. Der Kunde meine nicht, er komme anstandshalber nicht umhin, eine Kleinigkeit zu kaufen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Schließlich handele es sich auch nicht um ein illegales Glücksspiel, da der Kunde keinen Spieleinsatz zu leisten habe.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2003, Aktenzeichen 4 U 46/03

Das OLG Köln (Urt. v. 09.03.2007 – Az.: 6 W 23/07) hat dagegen entschieden, dass sogenanntes „Rabattwürfeln“ wettbewerbswidrig ist. Eine Baumarktkette warb Anfang des Jahres in Zeitungsanzeigen für ihre Aktion „Das Große Rabatt-Würfeln“. Die Kunden konnten an der Kasse (vor dem Bezahlen der Ware) darum knobeln, ob ihnen auf den Einkauf fünf, 15 oder 25 Prozent Rabatt gutgeschrieben wurden. Ein Verbraucherverband beanstandete die Aktion als wettbewerbswidrig.

Diese Aktion haben die Kölner Richter daraufhin als wettbewerbswidrig angesehen, da der Einkauf mit einem (Würfel-)Gewinnspiel gekoppelt sei: „Bei Würdigung der Interessenlage ergibt sich nämlich, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware hier in jedem Fall abnehmen und bezahlen soll – gleich ob sein „erwürfelter“ Rabatt 25 %, 15 % oder nur 5 % beträgt. Durch Verlegung des Würfelvorgangs an die Kasse – nach Auswahl der Ware – will die Antragsgegnerin ersichtlich vermeiden, dass Kunden (…) zunächst – nach Betreten des Ladens – nur um die Höhe „ihres“ Rabatts würfeln, bevor sie sich konkret zu einem Einkauf entschließen. Ebenso wenig wird die Verkäuferseite es hinnehmen wollen, dass Kunden, die sich einen Rabatt von nur 5 % „erwürfelt“ haben, mit den bereits ausgewählten Waren wieder den Kassenbereich verlassen, um nach kurzer Zeit an derselben oder einen anderen Kasse ihr Würfelglück erneut zu versuchen und dann möglicherweise für dieselben Waren einen höheren Rabatt zu beanspruchen.“ … “ Eine rechtliche Bindung des Käufers an den Vertragsantrag (…), die ausgewählte Ware zu dem Preis kaufen zu wollen, der sich nach Verrechnung mit dem spielerisch ermittelten Rabatt ergeben werde, muss aus Verkäufersicht also spätestens in dem Augenblick eintreten, in dem der Kunde an der Kasse den Würfel in die Hand nimmt.“

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 09.03.2007 – Az.: 6 W 23/07)

Beide Entscheidungenzium Gewinnspiel „Würfel um deinen Rabatt“ sind nur 3 Jahre später durch die BGH-Entscheidung, dass ein Warenkauf mit einem Gewinnspiel gekoppelt werden darf, überholt worden (Siehe Blogartikel Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf. Deshalb dient die Wiedergabe dieser Entscheidungen weniger unter dem rechtlichen Aspekt , sondern als Anregung fürs Marketing, Teilnehmer am POS einen Rabatt oder einen Preis erwürfeln zu lassen.

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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