Auch wenn ich schon zum wiederholten Male in diesem Blog auf das Thema eingegangen bin: Auf der kürzlich zu Ende gegangenen DMEXCO habe ich aus vielen Gesprächen herausgehört, dass immer noch viele Unternehmer, Marketer und Agenturen nicht wissen, dass die Kopplung einer Gewinnspielteilname mit einem Kauf erlaubt ist. obwohl das BGH-Urteil schon aus dem Jahr 2010 stammt und einem eigentlich täglich im Supermarkt Produkte begegnen, die zur Gewinnspielteilnahme einladen. Denn da hat bereits der BGH hatte das generelle Kopplungsverbot eines Gewinnspiels mit dem Kauf eines Gewinnspiels aufgehoben (BGH-Urteil vom 5.10.2010, Az.: I ZR 4/06) und damit für einen Paukenschlag in der Branche gesorgt.
Der Stein des Anstoßes für das BGH-Urteil war die Sonderaktion „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ einer Supermarktkette. Die Kunden erhielten bei jedem Einkauf für 5,00 € Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Ab zwanzig Bonuspunkten konnte man kostenlos an einer Lottoziehung teilnehmen. Damit war die (normalerweise mit Kosten verbundene) Lottoteilnahme an einen vorherigen Einkauf im Supermarkt gekoppelt.
Nach der bis dahin geltenden Rechtslage war dies wettbewerbswidrig. Denn gem. § 4 Nr. 6 UWG galt es als unlauter, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wurde.
Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt, der geurteilt (EuGH-Urteil vom 14. Januar 2010, C-304/08)hat, dass ein solches generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen an einen Warenverkauf europarechtswidrig ist und hat die Sache zurück an den Bundesgerichtshof verwiesen. Nach dem Urteil des BGH aus 2010 ist die Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften nur noch dann rechtswidrig, wenn diese im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist. Der BGH konnte nicht feststellen, dass durch das Gewinnspiel die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers Hintergrund gedrängt wurde. Daher wurde die damalige Sonderaktion als zulässig anerkannt, zumal eine hinreichende Information über die Teilnahmebedingungen und die Gewinnmöglichkeiten erfolgte. Für zukünftige Fälle wies der BGH allerdings darauf hin, dass solche an einen Verkauf oder Umsatz gekoppelten Gewinnspiele keine extreme Anlockwirkung haben dürfen (§ 4 Nr. 1 UWG) und die Teilnahmebedingungen hinreichend klar und deutlich sein müssen (§ 4 Nr. 4 und 5 UWG).
Das Kopplungsverbot in seiner bislang bekannten Form existiert damit nicht mehr
Die Kopplung Kopplung einer Gewinnspielteilname mit einem Kauf oder sonstigem Umsatz ist praktisch uneingeschränkt zulässig. Aus dem Urteil des BGH folgt jedoch keine völlig pauschale Erlaubnis solcher Sonderaktionen.
Seit 2010 eröffneten sich mit der Möglichkeit der Kopplung einer Gewinnspielteilname mit einem Kauf für Markenartikler – aber auch Händler – mit Produktcode- und Kassenbon-Gewinnspielen ganz neue Möglichkeiten für eine Gewinnspiel-Promotion sowie Trade- & Consumer-Promotions. Auch die Versandhändler profitierten davon, denn bis zu diesem Zeitpunkt durften noch nicht einmal Bestellscheine und Gewinnspiel-Teilnahmecoupons auf einem Blatt Papier sein.
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