„Der Kündigungsbutton gemäß § 312k Abs. 2 BGB darf auch in Fällen, in denen zum Abschluss des später zu kündigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Login in dieses Kundenkonto zugänglich sein. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordert.“
So lautet das kürzlich ergangene Endurteil vom OLG Nürnberg (Download > OLG Nürnberg Endurteil v. 30.07.2024 – 3 U 2214/23). Der Kündigungsbutton auf einer Webseite muss demnach ohne vorherigen Login erreichbar sein.
Was ging dem Urteil voraus?
Der klägerische Verbraucherschutzverband ging gegen ein Nahverkehrsunternehmen vor, welches das “Deutschland-Ticket” als monatliches Abonnement über seine Website und verschiedene Apps anbot. Das Unternehmen hatte den Kündigungsbutton für das Abonnement lediglich im geschützten Kundenbereich platziert, sodass Kunden sich zunächst einloggen mussten, um die Kündigung vornehmen zu können.
Die Nürnberger Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Das Gericht stellte klar, dass nach § 312k Abs. 2 BGB der Kündigungsbutton auf der Webseite ständig verfügbar und unmittelbar und leicht erreichbar sein muss. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, den Vertrag zu kündigen, ohne sich vorher einloggen zu müssen. Das Unternehmen argumentierte dagegen, dass ein Login erforderlich sei, um das Ticket abzurufen, was das Gericht jedoch nicht für ausreichend hielt, da die Nutzung des Dienstes kein ständiges Login erfordere. Ein solches Erfordernis stelle eine unzulässige Hürde dar und verstoße gegen den Verbraucherschutz.
„(…) vielmehr stellt sich das Erfordernis, sich zunächst in den eigenen geschützten Kundenbereich einzuloggen, als Hürde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht zumuten wollte.
Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, muss bei dem von der Beklagten etabliertem technischen Prozess zwar im Zuge der Bestellung ein Nutzerkonto angelegt werden, jedoch in der Folgezeit nicht mehr besucht werden. Die Nutzung des D.-tickets als Fahrausweis verlangt mithin nicht ein permanentes oder regelmäßiges Login.
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