Bei einem Gewinnspiel mit Verlosung von Eintrittskarten dürfen lt. einem Urteil vom Landgericht Frankfurt die geschützten Namen der jeweiligen Veranstaltungen genannt werden. Die bloße beschreibende Nennung von Namen bekannter Festivals bei einer Verlosung von Tickets für die Veranstaltungen anlässlich eines Gewinnspiels ohne Verwendung einer Wort-/Bildmarke und ohne Verwendung sonstiger besonderer werblicher Kennzeichen der Veranstaltungen zieht weder wettbewerbsrechtliche noch markenrechtliche Ansprüche des Konzertveranstalters nach sich. Die Durchführung eines Gewinnspiels, mit dem zuvor erworbene Tickets für eine Veranstaltung als Gewinne ausgelobt werden und damit nur auf die Existenz der Veranstaltung Bezug genommen wird, ist zulässig und stellt keine im Sinne von § 3 UWG unlauteren Handlung dar. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG kommen selbst bei Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht in Betracht.
Im konkreten Fall ging es um die Verlosung von Eintrittskarten zu den bekannten Rockfestivals „Rock am Ring“, „Rock im Park“, „Southside“ und „Hurricane“. Alle Festivals werden von denselben Veranstaltern ausgerichtet. Die Namen sind markenrechtlich geschützt. Für die Festivals gab es eine Reihe von Sponsoren, insbesondere aus dem Bereich Lebensmittel und Getränke. Ein anderes Nahrungsmittelunternehmen, das aber nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren gehörte, hatte Tickets im freien Handel erworben und diese als Gewinn ausgelobt. Die Festivalveranstalter sahen hierin eine Wettbewerbsverletzung deswegen, weil die Beklagte sich in irreführender Art und Weise als Sponsor geriert hätte.
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen täuschte die Beklagte die Verbraucher nicht über eine Stellung als vermeintlicher Sponsor der streitgegenständlichen Festivals, zumal die Beklagte in ihrer Werbung nicht den Eindruck erweckte, dass das Gewinnspiel durch den Veranstalter des Festivals durchgeführt worden wäre. Die Werbung enthielt auch keinerlei Aussagen oder Merkmale in der Gestaltung, die auf eine Stellung der Beklagten als Sponsor hingedeutet hätten. Bei den ausgelobten Gewinnen handelte es insbesondere lediglich um Veranstaltungstickets ohne zusätzliche Leistungen wie etwa einer VIP-Behandlung, die zur Annahme einer Sponsoringtätigkeit der Beklagten hätten führen können. Eine Werbung mit den Festivals war in der bloßen Nennung der allgemein bekannten und oft verwendeten Namen der Festivals nach der Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main nicht zu sehen. Die Beklagte hatte weder ein Logo noch ein anderes besonderes werbliches Kennzeichen der Veranstaltungen genutzt.
Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte das Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus einer unlauteren Handlung. Auch ein markenrechtlicher Anspruch wurde den Klägerinnen nicht zuerkannt, wenn ein Unternehmen Tickets für Veranstaltungen im Rahmen eines Gewinnspiels verlost und dabei die markenrechtlich geschützten Namen der Veranstaltungen nennt. Die reine Bezugnahme auf die Existenz der Veranstaltungen sei zulässig und die Beklagte gebe sich dadurch nicht als Sponsor oder Veranstalter der in Bezug genommenen Ereignisse aus. (LG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2013, Gewinnspiel-Urteil_/LG-Frankfurt-am-Main-Urteil-Az.-3-10-O-4213). Das Urteil wurde am 21.11.2013 vom OLG Frankfurt in 2. Instanz voll bestätigt (> Urteil_OLG Frankfurt6-U-17713-6.-Zivilsenat).
Aus den Entscheidungsgründen vom LG Frankfurt:
„Eine Täuschung über eine – vermeintliche – Stellung als Sponsor der genannten Festivals (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor, da die Beklagte aus Sicht der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise nicht den Eindruck erweckt hat, das Gewinnspiel werde durch den Veranstalter der Festivals bzw. eine mit diesem vertraglich verbundene Person durchgeführt.
[…]
Den Klägerinnen können sich nicht auf die hilfsweise geltend gemachten markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG berufen.
[…]
Die Benutzung wäre nämlich jedenfalls als beschreibende Benutzung nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig, weil die Art der Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Beklagte erwarb Eintrittskarten für die streitgegenständlichen Festivals und lobte diese als Preise für die Teilnehmer des Gewinnspiels aus. Für diesen Verwendungszweck muss sie im Grundsatz auch in der Lage sein, die Bezeichnungen der Festivals zu nennen. Wesentliches Merkmal des Gewinnspiels ist nämlich, dass Teilnehmer als Preise Tickets für die Festivals gewinnen können.“
Fazit: Wer im Rahmen von Gewinnspielen z.B. Tickets für eine Veranstaltung verlost und hierfür mit dem markenrechtlich geschützten Namen des Events wirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig, auch wenn er kein offizieller Sponsor ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Werbung sich auf die Nennung der Marke beschränkt und keine sonstigen Gestaltungselemente enthält, die auf eine Sponsorenstellung hindeuten. Dies können z.B. eine VIP-Behandlung der Gewinner auf der Veranstaltung sein oder sonstige Umstände, welche dem Ticket eine gesteigerte Wertigkeit verleihen.
Quellen
LG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2013, Gewinnspiel-Urteil_/LG-Frankfurt-am-Main-Urteil-Az.-3-10-O-4213
OLG Frankfurt 21.11.2013, > Urteil_OLG Frankfurt6-U-17713-6.-Zivilsenat | 6. Zivilsenat | Beschluss | Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer Gewinnspielwerbung
Siehe hierzu auch die Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen zur Verlosung von Eintrittskarten
> Ambush Marketing mit UEFA-Tickets ist wettbewerbswidrig
> Gewinnspiel mit Eintrittskarten für Großereignis ist zulässiges Ambush Marketing
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