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Der Kläger erhielt an seine berufliche E-Mail-Adresse eine unerlaubte Werbenachricht und verlangte daraufhin einen DSGVO-Schadensersatz. Nach einem Urteil vom Landgericht Heidelberg vom 26.03.2022 (LG Heidelberg, Urt. v. 26.03.2022 – Az.: 4 S 1/21) hat der Empfänger einer unerlaubten E-Mail-Werbung lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25,00 € nach Art. 82 DSGVO. Dies nach Auslegung des Begehrens des Klägers im Lichte eines einheitlichen, weit zu verstehenden Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO.

Was war geschehen?

Der Kläger erhielt am 30.04.2019 von der Beklagten per E-Mail ein Werbeschreiben an seine berufliche E-Mailadresse, in welcher für die von der Beklagten veranstaltete Fortbildung geworben wurde. Der Kläger hatte diese Werbung weder bestellt noch sonst in ihren Erhalt eingewilligt. Der Kläger widersprach mit E-Mail vom 30.04.2019 derartigen Zusendungen und mahnte die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.05.2019 ab. Am 03.06.2019 übersandte die Beklagte dem Kläger erneut eine Werbemail für diese Veranstaltung. Der Kläger hat dazu behauptet, die Beklagte habe seine E-Mailadresse rechtswidrig erlangt, da diese weder allgemein zugänglich noch von ihm mitgeteilt worden sei. Mit der Zusendung der Werbemails habe die Beklagte daher gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. Der Kläger hat dazu beantragt:„Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den Mitgliedern des College, zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.“

So urteile das LG Heidelberg zum DSGVO-Schadensersatz

Das LG Heidelberg urteilte dazu, dass dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden sei, dass er sich mit den unerwünschten Werbemails der Beklagten auseinandersetzen, deren Herkunft ermitteln, sich um Auskunft von der Beklagten mittels eines Schreibens bemühen und die unerwünschten E-Mails löschen musste. Eine den Kläger beeinträchtigende Außenwirkung des Verstoßes im Sinne einer Gefahr einer Schädigung des Ansehens oder Berufs oder einer diskriminierenden Wirkung gegenüber Dritten sei nicht ersichtlich.“ Und weiter: „Zur Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen erachtet die Kammer die Zahlung von 25 €, ähnlich der in Verkehrsunfällen für die Umstände und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung üblichen Auslagenpauschale, für angemessen.  Ein weiterer Schaden – unabhängig davon, ob materiell oder immateriell – ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht entstanden, sodass ein weitergehender Anspruch nicht besteht.“

Quelle: https://openjur.de/u/2393254.html 
Download Urteil: LG Heidelberg, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 16.03.2022 – Az.: 4 S 1/21

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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