Eine Lotterie darf in ihren Werbe-Publikationen einen Gewinner nicht ungefragt mit Vor- und Nachnamen nennen. Der Gewinner einer Lotterie wurde mit vollem Vor- und Nachnamen genannt, obwohl vereinbart war, dass nur der Vorname angegeben werden sollte. Hierin liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Beschluss-LG-Köln-v.-23.12.2019-Az.-28-O-48219.. Große Vorsicht also bei der Nennung des Namens eines Lotteriegewinners.
Unzulässige Namensnennung nach Gewinn eines sechsstelligen Betrags
Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Nennung nicht in einer gewöhnlichen journalistisch-redaktionellen Berichterstattung stattgefunden hatte. Der Mandant hatte einen sechsstelligen Eurobetrag in einer von dem Unternehmen veranstalteten Lotterie gewonnen. Darüber hatte dies in verschiedenen Publikationen und online berichtet. Das allerdings nicht, wie vereinbart, nur unter Nennung des Vornamens des Mandanten, sondern seines vollständigen Vor- und Nachnamens. Aufgrund der Seltenheit des Namens war für jeden Leser daher sofort klar, um wen es sich handelte. Kontaktaufnahmen vermeintlicher Gläubiger, entfernter Verwandter und sonstiger Bittsteller ließen daher nicht lange auf sich warten.
Nachdem das Unternehmen die Gelegenheit nicht wahrnehmen wollte, den Fall außergerichtlich gütlich beizulegen und eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Köln auch umgehend erließ (LG Köln, Beschluss v. 23.12.2019, Az. 28 O 482/19). Und der Kläger bekam Recht:
LG Köln erlässt einstweilige Verfügung wegen Datenschutzverstoß
Das Landgericht Köln war mit dem Antragsteller der Auffassung, dass das Verhalten der Antragsgegnerin nicht nur einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aufgrund der Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellte, sondern in der vollständigen Veröffentlichung seines Namens auch eine unzulässige Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO gelegen hatte. Die Parteien des Verfahrens einigten sich aufgrund der DSGVO-Verletzung zur Zahlung eines Schadenersatzes von 8.000,- EUR.
„Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt. Hier können Sie den Art. 6 DSVGO >downloaden „Art.-6-DSGVO-Rechtmäßigkeit-der-Verarbeitung.
Nennung des Namens eines Lotteriegewinners
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, seine Einwilligung zu der Veröffentlichung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Nachricht über seinen Lotteriegewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt zu haben, dass die Veröffentlichung des Nachnamens davon ausgenommen wurde; dies wird in der von dem Antragsteller vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz auch seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.“ Die aktuelle Entscheidung vom LG Köln sollte jeden Lotterie-Veranstalter darin erinnern, dass die volle Nennung des Gewinner-Namens nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. Häufig findet sich in den AGB von Gewinnspiel-Veranstaltern die Passage, dass ein Teilnehmer vorab in eine möglicherweise spätere Nennung einwilligt. Eine solche Klausel ist unzulässig und ist zu vermeiden, da es hierbei an einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung der betreffenden Person fehlt.
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Über den Autor
Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet. Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn du ein eigenes Gewinnspiel erstellen willst, ist HAPPY der optimale Partner für dich. Du hast noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht dir die HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.