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Unzulässiger Glücksspielwerbung

Unter­lassungs­anspruch wegen Verstoß gegen den Glücks­spiel­staats­vertrag bestätigt: Das LG München I hat einer Klage aus Malta stattgegeben, mit welcher LOTTO Bayern auf Unterlassung wegen unzulässiger Glücksspielwerbung in Anspruch genommen wurde. (Download Urteil LG München I, Endurteil v. 13.08.2021 – 33 O 16380/18)

Die Klägerin ist eine in Malta ansässige Limited, die sogenannte Zweitlotterien anbietet. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glückspielanbieter (Primärlotterien) an und bieten Wetten auf den Ausgang von Ziehungen dieser Primärlotterien an. LOTTO Bayern organisiert und veranstaltet über die Staatliche Lotterieverwaltung das staatliche Glücksspiel „LOTTO Bayern“ und auch so bewirbt. So sveröffentlichte LOTTO Bayern auf seinem YouTube-Kanal unter der Überschrift „LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus“ ein Video, in dem die Verwendung von Lottogeldern auch für die Sportförderung thematisiert wird. Weiter fand sich auf dem YouTube-Kanal ein Videoclip mit dem Titel „Geiles Leben“ sowie ein Link zum nicht von LOTTO Bayern betriebenen YouTube-Kanal „EUROJACKPOT- eurojackpot results“, auf dem sich die Langversion des Videos „Geiles Leben“ fand. Beide Videoclips sind mit dem Song „Geiles Leben“ von der Band Glasperlenspiel mit einem anderen Text unterlegt, in dem LOTTO Bayern die Teilnahme am Glücksspiel „Lotto 6 aus 49“ mit vorausgefüllten „Glückszahlen“ bewarb.

Werbevideos suggerieren glückliches und „geiles Leben“ durch Lotterieteilnahme

Die Klägerin war der Auffassung, die angegriffenen beanstandeten Videoclips seien rechtswidrig und keine sachliche Information, also eine schlichte Mitteilung der Gewinnchancen, sondern eine aktive Anregung zur Spielteilnahme. Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt, was gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Mit dem angegriffenen Glückshoroskop werde eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert. LOTTO Bayerndagegen meinte, alle angegriffenen Werbungen bewegten sich im Rahmen der ihm erteilten behördlichen Rahmenerlaubnis. Mit Blick auf den Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei zu berücksichtigen, dass staatliche Lotteriegesellschaften in gewissem Umfang attraktiv werben müssten, um angesichts des Werbedrucks der illegalen Anbieter überhaupt noch erkennbar zu sein und ihren Auftrag zur Hinführung auf das legale Glücksspielangebot erfüllen zu können.

“Lotto Bayern” bewirbt Glückspiel mit dem Song “Geiles Leben”

Die unter anderem auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer gab der Klage der maltesischen Limited in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die beanstandeten Werbevideos des Beklagten sämtlich gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages, weil sie nicht maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Vielmehr zielen die Werbevideos darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen, indem Glücksspiel wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder indem intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen werden und diesem suggeriert wird, dass er, wenn er an der Lotterieteilnimmt, die Möglichkeit hat, ein glückliches und „geiles Leben“ zu führen. Mit dem „Glückszahlenhoroskop“, in dem Glückszahlen für ein Sternzeichen vorgegeben und auch im Lottoschein voreingetragen werden können, wird dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.

Die Entscheidung wegen Unzulässiger Glücksspielwerbung erging noch auf Basis des GlüStV aus dem Jahr 2012. Seit dem 01.07.2021 gilt jedoch der neue GlüStV 2021. Auch wenn bereits im GlüStV 2008 das grundsätzliche Werbeverbot weggefallen ist, ist die Werbung für Glücksspiele weiterhin an dem Gebot der Sachlichkeit auszurichten. Besondere Aufforderungen oder Anreize sind daher zu unterlassen.

Quellen: 
Pressemeldung Justiz Bayern: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2021/21.php
Hier können Sie das Urteil online nachlesen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-22251?hl=true

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
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