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Check-E-Mail muss absolut werbefrei sein

Es sollte bekannt sein, dass eine nach der Anmeldung Newsletter versendete Check-E-Mail als Aktivierungsmail keine Werbung enthalten darf. Wie weit das Werbeverbot im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens auszulegen ist, zeigt die Entscheidung vom Landgericht Stendal (LG Stendal, Urt. v. 12.05.2021 – Az.: 22 S 87/20)

Die Rechtsprechung ist streng (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). So ist zum Beispiel anerkannt, dass Links auf Social Media Profile, Veranstaltungstipps oder gar echte Angebote in einer Double-Opt-In Aktivierungsmail Werbung darstellen. Diese sollte man schnell und ersatzlos löschen und eine nüchterne Neufassung erstellen. Das Urteil des Landgerichts Stendal geht nun noch einen Schritt weiter. Dort war ein Unternehmen verklagt worden, weil es in der Aktivierungsmail an den Kläger über die reine Aufforderung zur Bestätigung hinaus sein Logo sowie die Sätze „Welcome to xyzxyz“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@xyzxyz.de“ eingefügt hatte.

Darin sah das Gericht bereits werbende Inhalte und bejahte einen rechtwidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar. Sowohl das Logo des Anbieters als auch die obigen Texte gingen über eine zulässige schlichte Transaktionsmail hinaus. Das Gericht stufte das als Werbung ein. Derartige Anpreisungen seien in Check-Mails verboten. 

“Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung -beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. (…) 

Das LG Stendal bewertete zunächst die Übersendung einer reinen Bestätigungs-Nachricht als rechtlich zulässig. Denn die Bestätigungsmail dient dem schützenswerten Zweck, dass sich der Unternehmer des tatsächlich vorliegenden Einverständnisses des Anmeldenden in das nachfolgende Versenden von Werbung versichert. “Zwar ist die Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren, bei dem nach einer Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse das Unternehmen dem Anmeldenden eine Bestätigungsmail zur Verifizierung der Anmeldung schickt, unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 UWG zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 -I ZR 164/09, juris, Rn 37; BGH, Beschluss vom 16. August 2012 -I ZB 2/12, MMR 2013, 169). 

Mit dem DOI-Verfahren per Check-E-Mail wird sichergestellt, dass es nicht auf Grund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, aaO). Danach ist eine Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren auch dann zulässig, wenn sie einen Adressaten erreicht, der sich nicht bei dem werbenden Unternehmen angemeldet hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2016 -I-15 U 64/15, juris, Rn 17; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 -13 U 15/14, juris, Rn 19; wohl auch OLG München, Urteil vom 23. Januar 2017 -21 U 4747/15, juris, Rn 8; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 7 UWG, Rn 136; aA OLG München, Urteil vom 27. September 2012 -29 U 1682/12, juris, Rn 52).”

Hier können Sie das Urteil vom Landgericht Stendal downloaden.

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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