Wenn du ein Gewinnspiel erstellst, musst du darauf achten, dass du damit kein verbotenes Glücksspiel veranstaltest, indem du einen Geldeinsatz für die Teilnahme verlangst. Denn dann ist es ein verbotenes Glücksspiel!
Verwechsle also auf keinen Fall Glücksspiel und Gewinnspiel. Denn dann wird es ein verbotenes Glücksspiel. Während jeder ein Gewinnspiel unter Einhaltung gewisser Regeln veranstalten darf, benötigt ein Glücksspiel eine staatliche Genehmigung. Ein Gewinnspiel ist immer ein kostenloses Angebot an der Auslosung von Preisen teilzunehmen. Kostenlos heißt, es wird kein Einsatz verlangt. Sonst ist es ein verbotenes Glücksspiel.
Schnell wird ein Gewinnspiel ein Verbotenes Glücksspiel
Ein Gewinnspiel ist ein immer kostenloses Angebot, an der Auslosung von Preisen teilzunehmen. Kostenlos heißt, es wird kein Einsatz verlangt. Es darf auch kein Einsatz verlangt, denn damit würde man ein Gewinnspiel zu einem strafrechtlich verbotenen Glückspiel machen. Der Einsatz macht die Auslosung zu einem Glückspiel. Glücksspiele sind insbesondere bekannt als Lotto, Klassenlotterie und Roulette. Die Regulierung von Glücksspielen erfolgt über einen Glücksspielstaatsvertrag der Länder. Eigentlich kann man auch die Geldautomaten in Spielhöllen zum Glücksspiel zählen, hier ist merkwürdigerweise aber die Bundesgewerbeordnung zuständig.
Wenigstens ist darin geregelt, das immer nur eine beschränkte Anzahl von Automaten aufgestellt werden darf und das Verlustrisiko durch Einsatzbeschränkung reduziert wird. Wirklich gelungen ist die Kontrolle aber nicht, denn die Spielhallen schießen wie Pilze aus dem Boden und die Automatenwirtschaft ist sehr einfallsreich, die Regulierung in ihrem Interesse auszulegen.
Gewinnspiele und Glücksspiele im Zivil- und Strafrecht
Gewinnspiele sind grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig. Dies bedeutet, dass zunächst grundsätzlich auch Gewinnspiele mit Mehrwertdienste-Rufnummern wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wären, wenn es da nicht einige gegenteilige Urteile gäbe.
Das bloße Porto oder die Kosten für einen einfachen Anruf, die ein Teilnehmer aufwendet, um die Lösung an den Veranstalter zu senden, ist noch kein die Sittenwidrigkeit begründender Einsatz. Denn dieses fließt nicht dem Veranstalter, sondern einem Dritten zu, dessen Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Fraglich ist, ob dies auch in den Fällen gegeben ist, wo Gewinnspiele mit Mehrwertdienste-Rufnummern veranstaltet werden. Das LG Dortmund, das LG Hamburg und das LG Memmingen haben schon in den Jahren 1999 bis 2002 derartige Gewinnspiele als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen und die Veranstaltungen verboten. Die Richter stützen sich dabei ausdrücklich auf die Parallele zu den Kopplungs-Fällen, da ein Teil der durch die Mehrwertdienste-Nummern erzielten Einnahmen dem jeweiligen Gewinnveranstalter zufließt. Dies sogar dann gelten, wenn der Gewinnspiel-Veranstalter sich eines unabhängigen Dritten bedient und nur dieser Dritte die Mehrwertdienste-Rufnummer schaltet.
Die Ansicht zu Mehrwertgewinnspielen wird auch von den Verbraucherverbänden vertreten.
Auch die Möglichkeit der alternativen Teilnahme entlässt dann die Wettbewerbswidrigkeit nicht entfallen, wenn diese andere Möglichkeit unbequem ist, nicht ernst genommen wird oder erfahrungsgemäß kaum beachtet wird.
Ein weiterer Wettbewerbsverstoß ist dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. So ist z.B. eine Werbeanzeige in einer Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig, bei der Kinder und Jugendliche zum Führen von Telefongesprächen nach Australien veranlasst werden, um z. B. heiße News vom offiziellen Michael Jackson-Fan-Club zu erhalten.
Gewinne aus unerlaubten Glücksspielangeboten sind übrigens nicht einklagbar, dasselbe gilt für Spielschulden (§§ 134, 762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ((BGB).
Unerlaubtes Glücksspiel oder Erlaubtes Gewinnspiel
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)).
Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt (§ 3 Abs. 2 GlüStV). Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 – GlüStV).
Quelle: https://innen.hessen.de/buerger-staat/gluecksspielneu/unerlaubtes-gluecksspiel
Die strafrechtliche Problematik bei Gewinnspielen
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB). Auch das Werben für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen ist strafbar (§ 287 Abs. 2 StGB).
Hinsichtlich der Voraussetzung der behördlichen Erlaubnis ist durch die „Gambelli“-Entscheidung des EuGH zwar einiges ins Wanken geraten, es gilt aber zunächst, die weitere Entwicklung abzuwarten. Ein Glücksspiel ist – im Gegensatz zu einem Gewinnspiel – dann gegeben, wenn eine Mehrzahl von Personen die Möglichkeit hat, gegen einen bestimmten Einsatz einen Gewinn zu erlangen, dessen Erzielung vom Zufall abhängt.
Bei dem Einsatz muss es sich um einen solchen mit nicht unbeträchtlichem Vermögenswert handeln. Das Porto für die Postsendung ist nach herrschender Meinung kein Einsatz, da das Entgelt nicht dem Veranstalter, sondern einem Dritten zufließt, dessen Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Einsätze sind z. B. der Verkauf von Losen oder wenn man den Preis eines Produktes für die Teilnahme am Gewinnspiel erhöht. Also z. B. ein Kinoticket ohne Gewinnspielteilnahme EUR 8 kostet und mit Teilnahme EUR 10. Dann ist offensichtlich, dass ein Einsatz geleistet werden muss und das Kino sich die Veranstaltung des Gewinnspiels von den Teilnehmern bezahlen lässt.
Unstreitig ist, dass es sich bei der Mehrwertnummer-Nutzung um einen Einsatz handelt, da in jedem Fall Vermögenswerte fließen. Eine Parallele zu den Porto-Kosten entfällt deswegen, weil zumindest ein Teil der Entgelte dem Spiel-Veranstalter und nicht ausschließlich einem Dritten zufließt.
Haben Sie Zweifel, ob ein Ihnen angebotenes Glücksspiel erlaubt ist, können Sie sich bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes über die Erlaubnisfähigkeit des Angebots unterrichten.
Nicht immer ein verbotenes Glücksspiel
Eine Strafbarkeit scheidet aber aus, wenn der Einsatz die Grenze der Unbeträchtlichkeit nicht überschreitet. Für unbedenklich hielt das OLG Köln im Jahre 1957 einen Betrag von 0,10 DM. Das OLG Hamm dagegen sah im gleichen Jahr die Grenze bei einem Wert von 1,00 DM überschritten. Das BayObLG hatte dies bei einer Summe von 5,00 DM ein Jahr zuvor ebenfalls bejaht. Da – wie oben dargestellt – die Portokosten als zulässig angesehen werden, bieten sie bei der Bestimmung des heute aktuellen Wertes eine gewisse Orientierungshilfe. Dies wäre ein Wert zwischen 45 Cent Porto für Postkarte und 75 Cent Porto für Brief.
Der Zufall ist wichtig
Entscheidende Bedeutung kommt somit dem Tatbestandsmerkmal des Zufalls zu, da bei Bejahung auch dieses Kriteriums ein Glücksspiel vorliegen würde, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis bräuchte. Eine Veranstaltung ist ein Glücksspiel, wenn der Erfolg, also der Gewinn, allein oder überwiegend vom Zufall abhängt. Zufall ist auch dann gegeben, wenn die Willkür des Unternehmens für die Verteilung der Gewinne maßgeblich ist oder wenn die Ankunftszeit der Lösungen über die Reihenfolge der Gewinner entscheiden soll.
Lediglich wenn die Denkleistung eines Beklagten entscheidet, so kommen die §§ 284ff. StGB nicht in Betracht. Keinesfalls aber braucht der Erfolg ausschließlich vom Zufall abhängen. Ist der Kausalverlauf teils beeinflussbar, teils nicht beeinflussbar, so kommt es darauf an, ob die Zufalls-Tatsachen überwiegen.
Manch einer kommt auf die Idee, mit einem Gewinnspiel Geld zu verdienen. Was geht und was nicht geht lesen Sie in meinem Blogbeitrag „Kann man mit einem Gewinnspiel Geld verdienen?„
Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf ist kein verbotenes Glücksspiel
Das wissen immer noch die Wenigsten: Laut Rechtsprechung des BGH ist seit 2011 die Kopplung eines Gewinnspiels mit einem Warenverkauf erlaubt, z. B. als Produktcode- oder Kassenbon-Gewinnspiel. Sehr häufig sehen wir das als Deckelcode-Gewinnspiel und Kornkorken-Gewinnspiel von den insbesondere großen Getränkeunternehmen oder als Produktcode-Gewinnspiel der FMCG-Branche.. Lies mehr darüber in meinem Blogbeitrag auf „Experten-Blog Gewinnspiel-Wissen“„Mach Dein Gewinnsoiel nicht zu einem Glücksspiel“Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf vom BGH seit 2010 legalisiert“. Auf meinem Expertenblog Gewinnspiel-Wissen findest du viele Cases von Deckelcode- und Kronkorken-Gewinnspielen sowie Produktcode-Gewinnspielen.
Was nach der Rechtsprechung vom BGH also nicht als Einsatz zählt, ist der Kauf einer Ware, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können. Darauf gehe ich in dem Blogbeitrag „Mach Dein Gewinnsoiel nicht zu einem Glücksspiel“näher ein.
Tipps vom Gewinnspiel-Experten zu Glücksspiel oder Gewinnspiel
Verwechseln Sie nie Gewinnspiel mit Glücksspiel. Hier die Grundregel zu Glücksspiel vs. Gewinnspiel: Ein Gewinnspiel wird immer dann zum Glücksspiel, wenn dafür ein Geldeinsatz geleistet werden muss. HAPPY weiß, wie Sie ein gut gemachtes Gewinnspiel rechtskonform veranstalten. Lesen Sie mehr darüber bei den Die HAPPY-Solution und „Die HAPPY-Leistungen“.
Ein Gewinnspiel ohne Geldeinsatz ist unproblematisch und muss nicht genehmigt werden. Jedermann kann ein Gewinnspiel veranstalten, muss dabei einige rechtliche Regeln beachten. HAPPY kennt diese Regeln und einschlägigen Gesetze und hat eine in jeder Hinsicht rechtskonforme Gewinnspiel-Lösung entwickelt.
In eigener Sache: Mit meiner Firma HAPPY Marketing Solutions GmbH konzipieren und betreuen wir exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service. Erstklassige Expertisen aus Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuchen Sie die Webseite von HAPPY Marketing Solutions.
Rechtlicher Hinweis:
Für die Richtigkeit der Informationen in diesem Blog-Beitrag kann keine Gewähr übernommen werden. Ziel ist, sich in diesem Blog über allgemeine Rechtsfragen zu informieren und auszutauschen, Hintergrundinformationen zu liefern und von Erfahrungen anderer Leser zu profitieren. Gerne sind dazu auch weitere Informationen und Gegenmeinungen erwünscht.
Bitte beachten Sie: Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Denn das Rechtsberatungsgesetz verbietet Personen, die nicht dazu befugt sind, die konkrete Rechtsberatung im Einzelfall. Deshalb kann der Blog bei einem konkreten Thema nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Für eine verbindliche, rechtliche Auskunft wenden Sie sich also bitte an Ihren Anwalt.
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