Wenn du ein Gewinnspiel erstellst, musst du darauf achten, dass du damit kein verbotenes Glücksspiel veranstaltest, indem du einen Geldeinsatz für die Teilnahme verlangst. Denn dann ist es ein verbotenes Glücksspiel!
Verwechsle also auf keinen Fall ein Glücksspiel mit einem Gewinnspiel. Denn dann wird es schnell ein verbotenes Glücksspiel. Während jeder ein Gewinnspiel unter Einhaltung gewisser Regeln veranstalten darf, benötigt ein Glücksspiel eine staatliche Genehmigung. Ein Gewinnspiel ist immer ein kostenloses Angebot, an der Auslosung von Preisen teilzunehmen. Kostenlos heißt, es wird kein Einsatz verlangt. Sonst wird es ein verbotenes Glücksspiel.
Schnell wird ein Gewinnspiel ein „Verbotenes Glücksspiel“
Ein Gewinnspiel ist ein immer kostenloses Angebot, an der Auslosung von Preisen teilzunehmen. Kostenlos heißt, es wird kein Einsatz verlangt. Es darf auch kein Einsatz verlangt, denn damit würde man ein Gewinnspiel zu einem strafrechtlich verbotenen Glückspiel machen. Der Einsatz macht die Auslosung zu einem Glückspiel. Glücksspiele sind insbesondere bekannt als Lotto, Klassenlotterie und Casinospiele wie Roulette. Die Regulierung von Glücksspielen erfolgt über einen Glücksspielstaatsvertrag der Länder. Eigentlich kann man auch die Geldautomaten in Spielhöllen zum Glücksspiel zählen, hier ist merkwürdigerweise aber die Bundesgewerbeordnung zuständig.
Wenigstens ist darin geregelt, das immer nur eine beschränkte Anzahl von Automaten aufgestellt werden darf und das Verlustrisiko durch Einsatzbeschränkung reduziert wird. Wirklich gelungen ist die Kontrolle aber nicht, denn die Spielhallen schießen wie Pilze aus dem Boden und die Automatenwirtschaft ist sehr einfallsreich, die Regulierung in ihrem Interesse auszulegen.
Gewinnspiele und Glücksspiele im Zivil- und Strafrecht
Gewinnspiele sind grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig. Dies bedeutet, dass zunächst grundsätzlich auch Gewinnspiele mit Mehrwertdienste-Rufnummern wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wären, wenn es da nicht einige gegenteilige Urteile gäbe.
Das bloße Porto oder die Kosten für einen einfachen Anruf, die ein Teilnehmer aufwendet, um die Lösung an den Veranstalter zu senden, ist noch kein „die Sittenwidrigkeit begründender Einsatz“. Denn dieses fließt nicht dem Veranstalter, sondern einem Dritten zu, dessen Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Fraglich ist, ob dies auch in den Fällen gegeben ist, wo Gewinnspiele mit Mehrwertdienste-Rufnummern veranstaltet werden. Das LG Dortmund, das LG Hamburg und das LG Memmingen haben schon in den Jahren 1999 bis 2002 derartige Gewinnspiele als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen und die Veranstaltungen verboten. Die Richter stützen sich dabei ausdrücklich auf die Parallele zu den Kopplungs-Fällen, da ein Teil der durch die Mehrwertdienste-Nummern erzielten Einnahmen dem jeweiligen Gewinnveranstalter zufließt. Dies sogar dann, wenn der Gewinnspiel-Veranstalter sich eines unabhängigen Dritten bedient und nur dieser Dritte die Mehrwertdienste-Rufnummer schaltet. Die Ansicht zu Mehrwertgewinnspielen wird auch von den Verbraucherverbänden vertreten.
Auch die Möglichkeit der alternativen Teilnahme lässt die Wettbewerbswidrigkeit nicht entfallen, wenn diese andere Möglichkeit unbequem ist, nicht ernst genommen wird oder erfahrungsgemäß kaum beachtet wird.
Ein weiterer Wettbewerbsverstoß ist dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. So ist z.B. eine Werbeanzeige in einer Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig, bei der Kinder und Jugendliche zum Führen von Telefongesprächen nach Australien veranlasst werden, um z. B. heiße News vom offiziellen Michael Jackson-Fan-Club zu erhalten.
Gewinne aus unerlaubten Glücksspielangeboten sind übrigens nicht einklagbar, dasselbe gilt für Spielschulden (§§ 134, 762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ((BGB).
„Unerlaubtes Glücksspiel“ oder „Erlaubtes Gewinnspiel“
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)).
Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt (§ 3 Abs. 2 GlüStV). Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 – GlüStV).
Quelle: https://innen.hessen.de/buerger-staat/gluecksspielneu/unerlaubtes-gluecksspiel
Die strafrechtliche Problematik bei Glücksspielen
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB). Auch das Werben für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen ist strafbar (§ 287 Abs. 2 StGB).
Hinsichtlich der Voraussetzung der behördlichen Erlaubnis ist durch die „Gambelli“-Entscheidung des EuGH zwar einiges ins Wanken geraten, es gilt aber zunächst, die weitere Entwicklung abzuwarten. Ein Glücksspiel ist – im Gegensatz zu einem Gewinnspiel – dann gegeben, wenn eine Mehrzahl von Personen die Möglichkeit hat, gegen einen bestimmten Einsatz einen Gewinn zu erlangen, dessen Erzielung vom Zufall abhängt.
Bei dem Einsatz muss es sich um einen solchen mit nicht unbeträchtlichem Vermögenswert handeln. Das Porto für die Postsendung ist nach herrschender Meinung kein Einsatz, da das Entgelt nicht dem Veranstalter, sondern einem Dritten zufließt, dessen Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Einsätze sind z. B. der Verkauf von Losen oder wenn man den Preis eines Produktes für die Teilnahme am Gewinnspiel erhöht. Also z. B. ein Kinoticket ohne Gewinnspielteilnahme EUR 8,00 kostet und mit Teilnahme EUR 10,00. Dann ist offensichtlich, dass ein Einsatz geleistet werden muss und das Kino sich die Veranstaltung des Gewinnspiels von den Teilnehmern bezahlen lässt und damit zum Glücksspiel wird.
Unstreitig ist, dass es sich bei der Mehrwertnummer-Nutzung um einen Einsatz handelt, da in jedem Fall Vermögenswerte fließen. Eine Parallele zu den Porto-Kosten entfällt deswegen, weil zumindest ein Teil der Entgelte dem Spiel-Veranstalter und nicht ausschließlich einem Dritten zufließt.
Hast du Zweifel, ob ein von dir angebotenes Gewinnspiel erlaubt ist, kann st du dich sich bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes über die Erlaubnisfähigkeit des Angebots unterrichten.
Nicht immer ein verbotenes Glücksspiel
Eine Strafbarkeit scheidet aber aus, wenn der Einsatz die Grenze der Unbeträchtlichkeit nicht überschreitet. Für unbedenklich hielt das OLG Köln im Jahre 1957 einen Betrag von 0,10 DM. Das OLG Hamm dagegen sah im gleichen Jahr die Grenze bei einem Wert von 1,00 DM überschritten. Das BayObLG hatte dies bei einer Summe von 5,00 DM ein Jahr zuvor ebenfalls bejaht. Da – wie oben dargestellt – die Portokosten als zulässig angesehen werden, bieten sie bei der Bestimmung des heute aktuellen Wertes eine gewisse Orientierungshilfe. Dies wäre ein Wert von 95 Cent Porto für einen Brief.
Manch einer kommt auf die Idee, mit einem Gewinnspiel Geld zu verdienen. Was geht und was nicht geht liest du in meinem Blogbeitrag „Kann man mit einem Gewinnspiel Geld verdienen?„
Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf ist kein verbotenes Glücksspiel
Das wissen immer noch die Wenigsten: Laut Rechtsprechung des BGH ist seit 2011 die Kopplung eines Gewinnspiels mit einem Warenverkauf erlaubt, z. B. als Produktcode- oder Kassenbon-Gewinnspiel. Sehr häufig sehen wir das als Deckelcode-Gewinnspiel und Kornkorken-Gewinnspiel von den insbesondere großen Getränkeunternehmen oder als Produktcode-Gewinnspiel der FMCG-Branche. Lies mehr darüber in meinem Blogbeitrag „Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf vom BGH seit 2010 legalisiert“. Auf meinem Expertenblog Gewinnspiel-Wissen findest du viele Cases von Deckelcode- und Kronkorken-Gewinnspielen sowie Produktcode-Gewinnspielen.
Was nach der Rechtsprechung vom BGH also nicht als Einsatz zählt, ist der Kauf einer Ware, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können. Zumindest, wenn sich dadurch nicht offensichtlich der Preis erhöht.
Tipps vom Gewinnspiel-Experten zu Glücksspiel oder Gewinnspiel
Verwechsle also nie ein Gewinnspiel mit einem Glücksspiel. Hier die Grundregel zu Glücksspiel vs. Gewinnspiel: Ein Gewinnspiel wird immer dann zum Glücksspiel, wenn dafür ein Geldeinsatz geleistet werden muss. HAPPY weiß, wie du ein gut gemachtes Gewinnspiel rechtskonform veranstaltest. Lies mehr darüber: „Die HAPPY-Solution – Features und And-ons“ und „Die HAPPY-Leistungen“.
Ein Gewinnspiel ohne Geldeinsatz ist unproblematisch und muss nicht genehmigt werden. Jedermann kann ein Gewinnspiel veranstalten, muss dabei einige rechtliche Regeln beachten. HAPPY kennt diese Regeln und einschlägigen Gesetze sowie Urteile und hat eine in jeder Hinsicht rechtskonforme Gewinnspiel-Lösung entwickelt.
In eigener Sache: Mit meiner Firma HAPPY Marketing Solutions GmbH konzipieren und betreuen wir exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service. Erstklassige Expertisen aus der FMCG-Branche, Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuche für mehr Informationen die Webseite von HAPPY Marketing Solutions.
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Hier im Blog von HAPPY Marketing Solutions finden gibt es eine ganze Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel„
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