Kundenbewertungen durch Gewinnspiele sind irreführend

Es ist irreführend, in einem Onlineshop für Waren mit Kundenbewertungen zu werben, ohne den Verkehr darüber aufzuklären, dass die Abgabe der Kundenbewertungen mit einem vermögenswerten Vorteil in Form der Teilnahme an einem Gewinnspiel verbunden ist. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 20. Juni 2024 (Az.: 6 U 128/23) entschieden, da Kundenbewertungen, die im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel entstehen, nicht als objektiv anzusehen seien. Damit steht fest: Kundenbewertungen durch Gewinnspiele sind irreführend.

Der Fall betrifft einen Online-Shop, der auf seiner Website Kundenbewertungen prominent präsentierte, um die Qualität seiner Produkte und Dienstleistungen zu unterstreichen. Diese Bewertungen wurden jedoch im Rahmen eines Gewinnspiels generiert: Kunden konnten an einer Verlosung teilnehmen, bei der ein Einkaufsgutschein im Wert von 200 Euro ausgelobt wurde, sofern sie eine Bewertung abgaben. Solche Bewertungen können die Unabhängigkeit der Bewerter beeinträchtigen und damit irreführend sein, so das OLG. Fehlt es an einer klaren und leicht erkennbaren Aufklärung über diese Umstände, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

WAS WAR GESCHEHEN?

Die Bewertungen wurden auf der Website des Shops dargestellt und dienten der Werbung. Unter der Gesamtbewertung und in der Nähe eines Buttons mit der Aufschrift „Bewertung abgeben“ fand sich ein Hinweis darauf, dass die Kommentare im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel entstanden waren. Die Platzierung und die Formulierung dieses Hinweises spielten eine zentrale Rolle in der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht. 

DIE URTEILSGRÜNDE

  • Nach Auffassung des Gerichts kann eine Rechtsverletzung nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Shop-Betreiber auf diese Umstände hinreichend transparent hinweist. Nur so könne der Verbraucher erkennen, dass die Bewertungen nicht objektiv zustande gekommen seien.
  • Diese Transparenz sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Der aufklärende Hinweis reiche nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern.
  • Weiter führt das Gericht aus, dass der erteilte Hinweis für den Verbraucher kaum wahrnehmbar sei. Er stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der prominenten Gesamtbewertung „4,9/5,0“ und sei durch seine unauffällige Platzierung am linken Rand kaum wahrnehmbar.
  • Ein weiterer wesentlicher Punkt der Entscheidung war die unzureichende Transparenz seitens des Online-Shops. Das Gericht betonte, dass eine klare und auffällige Aufklärung über den Zusammenhang zwischen den Bewertungen und dem Gewinnspiel erforderlich gewesen wäre, um Verbraucher vor einer Irreführung zu schützen.
  • Der im Online-Shop platzierte Hinweis war aus Sicht der Richter weder ausreichend prominent noch inhaltlich klar genug. „Der aufklärende Hinweis wurde vom Gericht als ungeeignet angesehen, eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen. Der Hinweis nahm nicht an der prominenten Darstellung der Gesamtbewertung ‚4,9/5.0‘ teil und war durch seine unscheinbare Platzierung am linken Rand für die angesprochenen Verbraucher schwer wahrnehmbar. Da weder die Gesamtbewertung noch die Textbewertungen eine Erläuterung erforderten, suchten die Verbraucher nicht aktiv nach weiteren Informationen. Sie nahmen die Bewertungen daher zur Kenntnis, ohne den dezenten Hinweis zu bemerken.“
  • Das Gericht kritisierte zusätzlich die Platzierung des Hinweises unterhalb eines Buttons mit der Aufschrift „Bewertung abgeben“, der sich an Kunden richtete, die bereits einen Kauf getätigt hatten. Verbraucher, die sich lediglich über die Bewertungen informieren wollten, übersahen den Hinweis in der Regel, da sie den Button nicht anklickten.

RECHTSFOLGEN UND BEDEUTUNG DES URTEILS

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. macht deutlich, wie wichtig es für Online-Händler ist, bei Kundenbewertungen, die durch Gewinnspiele generiert werden, für Transparenz und eine sachliche Kennzeichnung zu sorgen. Das Urteil setzt ein wichtiges Signal für den Umgang mit Kundenbewertungen, insbesondere in Verbindung mit Anreizen wie Gewinnspielen oder Rabatten, und verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an Transparenz und Neutralität bei der Verwendung solcher Bewertungen. Das Urteil verdeutlicht, dass selbst mittelbare finanzielle Anreize die Neutralität von Bewertungen erheblich beeinträchtigen können. In der Erwartung eines Vorteils neigen Kunden dazu, wohlwollendere Bewertungen abzugeben, was die Authentizität solcher Meinungen infrage stellt.

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. hat damit weitreichende Bedeutung für die Praxis von Online-Händlern und Bewertungsplattformen. Es stellt klar, dass Bewertungen, die durch Gewinnspiele oder ähnliche Anreize erzeugt werden, nur unter strikter Einhaltung von Transparenzanforderungen verwendet werden dürfen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. 

Das Urteil zeigt auf, dass Unternehmen mit größter Sorgfalt bei der Nutzung solcher Marketingstrategien vorgehen müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung von authentischen und transparenten Kundenbewertungen für das Vertrauen der Verbraucher und den fairen Wettbewerb im Online-Handel. Händler sollten zudem darauf achten, dass die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele klar formuliert sind und die Bewertungen nicht durch monetäre Anreize oder unzureichende Kennzeichnung verfälscht werden. Nur so können rechtliche Fallstricke vermieden und die Glaubwürdigkeit der Bewertungen gewahrt werden. 

KUNDENBEWERTUNGEN DURCH GEWINNSPIELE SIND IRREFÜHREND

Für Online-Händler bedeutet dies:

Klarheit und Transparenz: Verbraucher müssen deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, wenn Bewertungen durch Anreize beeinflusst sind. Dies muss in prominenter Form geschehen und darf nicht versteckt oder missverständlich formuliert werden.

Neutralität wahren: Bewertungen sollten idealerweise ohne Anreize generiert werden, um die Authentizität und das Vertrauen der Verbraucher zu gewährleisten. Jeglicher Anschein einer Beeinflussung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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