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Gewinnzusage

Eine Gewinnzusage ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach kann der Empfänger des Schreibens auch dann den Gewinn fordern, wenn er die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut (BGH 19.02.2004 – III ZR 226/03). Das Urteil können Sie hier als PDF downloaden. (> Zum Download) Voraussetzung ist, dass in der Gewinnzusage der Eindruck erweckt wird, der versprochene Gewinn sei bereits gewonnen. Der BGH hat im Oktober 2003 (16.10.2003 – III ZR 106/03) die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte bestätigt und die Einklagbarkeit als zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch eingeordnet.  Bitte beachten Sie hierzu auch meinen Blogbeitrag „Vermeiden Sie eine Gewinnzusage nach § 661a“. > Zum Blogartikel 

Worum ging es im konkreten Fall?

Bereits seit einiger Zeit wurden Briefe verschickt, in denen stand, dass der Empfänger angeblich eine große Summe gewonnen hat. Will der „Gewinner“ diesen Geldbetrag dann einfordern, muss er zunächst erst an einem Gewinnspiel teilnehmen. Da der unerfahrene Bürger mit dieser Vorgehensweise in die Irre geführt wird, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass der Briefersteller nach § 661a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die versprochene Gewinnsumme bezahlen muss.

Das Oberlandesgericht Köln kannte bei einem Gewinnspielanbieter kein Pardon. Es entschied, dass dieser eine Gewinnzusage abgegeben hat und daher zahlen muss. Der Anbieter konnte sich nicht durch den Hinweis auf grammatikalische Spitzfindigkeiten vor dem Auszahlen drücken.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann einen Brief erhalten, nach dem er angeblich einen Betrag von 17.300 Euro gewonnen hatte. Das ergab sich aus Sätzen wie: „Herzlichen Glückwunsch! Sie, Herr X, haben 17.300 Euro gewonnen“, und: „Dem Gewinner, Herr X, werden 17.300 Euro per Scheck ausbezahlt.“ Als er vom Briefversender die entsprechende Summe verlangte, wurde ein Anspruch verneint. Er hätte den Brief nur als Hinweis auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel verstehen dürfen. Dabei verwies er insbesondere darauf, dass in dem ersten Satz nicht „Herrn W“, sondern „Herr W“ angegeben steht. Demzufolge sei dem Verbraucher nur mitgeteilt worden, dass der Gewinner 17.300 € erhalten werde. Sonst hätte dort „Herrn W“ stehen müssen. Daraufhin klagte der Mann das Geld ein.

Das OLG Köln bejahte eine Zahlungspflicht des Brieferstellers nach § 661a BGB. Der Brief stelle eine sog. Gewinnzusage dar, durch deren Gestaltung der Eindruck erweckt werde, dass der Adressat einen Preis gewonnen hat. Aus dem Inhalt des Briefes ergebe sich nur bei präziser Betrachtung des Textes und besonderer Beherrschung der deutschen Grammatik, dass es sich um keine Gewinnmitteilung handelte, sondern nur der Hinweis auf ein Gewinnspiel beabsichtigt worden war. Ein durchschnittlicher Bürger wisse gar nicht, dass es beispielsweise korrekt heißen müsste: „Dem Gewinner, Herrn X, werden 17.300 Euro per Scheck ausbezahlt“. Im Zusammenhang mit dem Rest des Textes, in dem aber explizit zu einem Gewinn gratuliert wurde, musste der Briefempfänger nicht mit einer derartigen List rechnen.

Das Oberlandesgericht Köln ließ sich in seinem Urteil vom 10.11.2011 (Az. 7 U 72/11) nicht durch diese oberlehrerhafte Argumentation beeindrucken. Zwar habe der Anbieter damit formell Recht. Der Anbieter darf sich aber trotzdem nicht auf derartige grammatikalische Spitzfindigkeiten berufen. Dies ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Verbraucher hier keine eingehende sprachwissenschaftliche Betrachtung vornimmt. Nur dann fällt auf, dass der Anbieter in dem Text nicht den Dativ verwendet hat. Darüber hinaus erwecken die nachfolgenden Sätze den Eindruck, dass der Betroffene einen Gewinn gemacht hat. Von daher handelt es sich hier um eine Gewinnzusage und Herr W kann nach § 661a BGB die Auszahlung verlangen.

Quelle: OLG Köln, Urteil v. 10.11.2011, Az.: 7 U 72/11

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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